BGer 1P.631/2000
 
BGer 1P.631/2000 vom 23.11.2000
[AZA 0/2]
1P.631/2000/sch
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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23. November 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Sassòli.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Obergericht, II. Kammer, des Kantons Luzern,
betreffend
Art. 9, 29 Abs. 2 und 3 sowie 32 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 3 lit. c und d EMRK (Strafverfahren), hat sich ergeben:
A.- X.________ wird vorgeworfen, am 2. Juli 1997 den zehnjährigen A.Y.________ gegen dessen Willen während über drei Stunden in ihrer Wohnung festgehalten zu haben. Mit Entscheid des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 25. September 1998 wurde sie deshalb wegen Entführung eines Kindes zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt, wobei ihr der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Diese Strafverfügung nahm X.________ nicht an. Daraufhin wurde sie am 10. Juni 1999 vom Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen Freiheitsberaubung zu derselben Strafe verurteilt. Auf Appellation der Verurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern dieses Urteil am 4. April 2000. Im Laufe des Verfahrens wurde X.________ zunächst von einem Privatverteidiger, später von einem Offizialanwalt vertreten. Anträge von X.________, ihr einen Wechsel des amtlichen Verteidigers zu bewilligen, wiesen das Kriminalgericht am 7. Juni 1999 und das Obergericht am 14. Dezember 1999 ab.
B.- Gegen das Urteil des Obergerichts vom 4. April 2000 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit der Rüge, es verletze das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot sowie ihre Verteidigungsrechte. Sie beantragt daher eine Aufhebung des Urteils.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) aa) Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt ein selbstständiges staatsgerichtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Aspekt ihrer Verfassungsmässigkeit dient.
Das Bundesgericht prüft darin nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Es genügt nicht, dass die Beschwerdeführerin ihre Version der ihr vorgeworfenen Ereignisse darstellt oder das Verhalten unterer kantonaler Instanzen kritisiert. Sie muss sich vielmehr mit dem angefochtenen Urteil auseinander setzen und erklären, inwiefern die darin enthaltenen Feststellungen willkürlich sind. Wird die Beweiswürdigung als willkürlich kritisiert, so ist darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (vgl.
BGE 118 IV 293 E. 2b S. 295).
bb) Obwohl die Anforderungen an die Begründung von Laienbeschwerden grosszügiger gehandhabt werden können (vgl.
BGE 116 II 745 E. 2b S. 748), genügt die Beschwerdebegründung den genannten Anforderungen in weiten Teilen nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
So wird der Vorwurf an die kantonalen Behörden, sie hätten die Beschwerdeführerin wegen ihrer Hautfarbe diskriminiert, mit keinem Wort substanziiert. Da das Obergericht der Beschwerdeführerin nicht vorwirft, A.________ an einen Stuhl gefesselt oder geschlagen zu haben, ist auch auf die Kritik an entsprechenden Aussagen von Zeugen in der Strafuntersuchung nicht einzugehen.
b) Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, nur gegen letztinstanzliche Entscheide richten (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG; BGE 125 I 492 E. 1a/aa mit Hinweisen). Daher kann auf das vorliegende Rechtsmittel nur eingetreten werden, soweit es sich gegen Entscheide des Obergerichts richtet.
Die in der Beschwerde enthaltenen Vorwürfe an das Amtsstatthalteramt und das Kriminalgericht sind somit unbeachtlich.
Sie bilden nicht Gegenstand des allein anfechtbaren obergerichtlichen Urteils. Das Gleiche gilt für die Kritik der Beschwerdeführerin an ihrem früheren Privatverteidiger.
Entgegen der vom Obergericht in seiner Vernehmlassung geäusserten Auffassung ist die Beschwerdeführerin hingegen befugt, die Verweigerung eines Wechsels ihres amtlichen Verteidigers anzufechten. Diese Verweigerung erfolgte zwar in einem selbstständigen Zwischenentscheid vom 14. Dezember 1999. Ein solcher Zwischenentscheid, der weder ein Ausstandsbegehren noch die Zuständigkeit betrifft, konnte nur dann selbstständig angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Dies ist bei einer Verweigerung eines Wechsels des amtlichen Verteidigers grundsätzlich nicht der Fall (vgl. BGE 126 I 207 zur seit dem 1. März 2000 gültigen Fassung von Art. 87 OG; die dort erläuterten Praxis galt grundsätzlich auch für die bis zum 29. Februar 2000 gültige Fassung von Art. 87 OG [vgl. AS 1944 295]). Daher kann die Beschwerdeführerin den entsprechenden Zwischenentscheid zusammen mit dem angefochtenen Endentscheid beanstanden, soweit sie sich mit dem Zwischenentscheid in der von Art. 90 Abs. 1 OG geforderten Weise auseinandersetzt.
c) Ob das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten strafrechtlich als Freiheitsberaubung qualifiziert werden kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (Art. 84 Abs. 2 OG). Entsprechende Rügen hätte die Beschwerdeführerin mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen vorbringen müssen (vgl. Art. 268 ff. BStP).
2.- a) Die Beschwerdeführerin rügt, die verweigerte Ablösung des amtlichen Verteidigers verletze ihren Anspruch auf eine ausreichende Verteidigung (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Sinngemäss beruft sie sich auch auf ihren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Begehren um Wechsel des amtlichen Verteidigers nur und immer dann zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der Angeschuldigten durch den bisherigen Anwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen).
Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Offizialverteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in der Verfassung und der EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51 mit Hinweisen insbesondere auf die Praxis der Strassburger Rechtsprechungsorgane).
Pflichtverletzungen des Offizialanwalts können namentlich in krassen Frist- und Terminversäumnissen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder mangelnder Vorsorge für Stellvertretungen liegen (vgl. BGE 120 Ia 48 E. 2c und d S. 52 f.). Der amtliche Verteidiger hat bei der Ausübung seiner Aufgabe die nötige Sorgfalt anzuwenden, es steht ihm aber in Bezug auf die Art und Weise der Verteidigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Als Pflichtverletzung, welche eine Abberufung rechtfertigen würde, kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Frage kommen.
Dass die Angeschuldigte ihrem Offizialanwalt lediglich aus subjektiven Motiven das Vertrauen abspricht, reicht für einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Auswechslung des Offizialverteidigers nicht aus (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105; 114 Ia 101 E. 3 S. 104, je mit Hinweisen). Es darf insbesondere der gute Wille der Angeschuldigten vorausgesetzt werden, mit ihrem amtlichen Verteidiger konstruktiv zusammenzuarbeiten. Grundsätzlich bestimmt dieser die Art und Weise der Verteidigung und ist jedenfalls nicht bloss unkritisches Sprachrohr seiner Mandantin (BGE 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105). Der Offizialverteidiger muss die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Gegenüber dem Staat hat er auch die Pflicht, seinen Aufwand auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren (BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51 mit Hinweisen).
b) In der Beschwerde werden zwar zahlreiche Vorwürfe gegen den amtlichen Verteidiger erhoben, es fehlt aber an einer Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Entscheid vom 14. Dezember 1999. Es kann offen bleiben, ob dieser überhaupt angefochten ist, obwohl dessen Aufhebung nicht ausdrücklich beantragt wird (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a OG). Jedenfalls sind die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach der amtliche Verteidiger die Akten nicht studiert habe und nicht bereit gewesen sei, ihren Fall mit ihr zu besprechen, unbelegt. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass der Verteidiger sie immer wieder schriftlich zu Besprechungen aufforderte. Wenn er sich geweigert haben sollte, die Akten zusammen mit ihr zu studieren, entsprach dies seiner Pflicht, seinen Aufwand gering zu halten, solange die Beschwerdeführerin auch alleine Akteneinsicht nehmen konnte (vgl. hinten E. 3). Eine Angeschuldigte kann grundsätzlich ihre Verteidigungsrechte auch dann selbst wahrnehmen, wenn sie verteidigt ist (BGE 126 I 26 E. 4b/aa S. 30 mit Hinweisen). Auch die Empfehlung, den Entscheid des Amtsstatthalters anzunehmen und der Hinweis auf das Risiko, dass andernfalls die Strafe erhöht werden konnte, entsprachen der Pflicht des Anwalts als Fachmann, seine Klientin zu beraten. Als die Beschwerdeführerin seinem Rat nicht folgte, hat der amtliche Verteidiger den Willen seiner Mandantin respektiert und den Fall über zwei Instanzen weitergezogen.
Dass er nicht gegen den früheren Verteidiger der Beschwerdeführerin vorging, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es um seine Pflichten als ihr amtlicher Strafverteidiger geht, unbeachtlich.
3.- Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls eine Verletzung ihres aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruchs auf Akteneinsicht. Sie behauptet jedoch nicht, dass ihr die Behörden je die Einsicht in die Strafakten verweigert hätten. Sie wurde im Gegenteil mehrmals schriftlich auf ihr Akteneinsichtsrecht aufmerksam gemacht (vgl. etwa Schreiben des Obergerichts vom 4. November 1999), und sie hat wiederholt davon Gebrauch gemacht (vgl. etwa Aktennotizen des Amtsstatthalters vom 9. September 1997 und des Amtsschreibers vom 14. Januar 1998). Die Akteneinsicht war ihr auch ohne ihren Verteidiger möglich und zwar selbst dann, wenn dieser eine solche nicht für nötig hielt. Ihre Beschwerdeschrift beweist auch, dass sie mit den Akten bestens vertraut ist. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt.
4.- a) Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, das Obergericht habe von ihr beantragte Entlastungszeugen nicht befragt. Ein Anspruch, die Ladung von Entlastungszeugen zu bewirken, ist in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vorgesehen. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass Parteien mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört werden müssen, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Das Beweisverfahren kann jedoch abgeschlossen werden, wenn die entscheidende Behörde auf Grund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). In diesem Fall besteht nach der Praxis des Bundesgerichtes, welche mit derjenigen der Strassburger Rechtsprechungsorgane zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK übereinstimmt, kein Anspruch der Angeklagten auf Befragung von Entlastungszeugen (vgl. BGE 124 I 274 E. 5b S. 285; 115 Ia 97 E. 5b S. 101; 112 Ia 198 E. 2b S. 202).
b) Die Beschwerdeführerin wirft ihrem amtlichen Verteidiger vor, eine Ladung der von ihr gewünschten Zeugen nicht beantragt zu haben. Auch deswegen ist es fraglich, ob ihr Antrag vom 9. November 1999 auf Bewilligung eines Wechsels ihres Verteidigers und ihre Reaktion vom 12. Januar 2000 auf die Verweigerung eines solchen Wechsels als formgültige Anträge angesehen werden können, weitere Zeugen zu befragen. Jedenfalls durfte das Obergericht die Befragung weiterer Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen.
Die Beschwerdeführerin erwähnt in den genannten Eingaben M.________, N.________ und O.________. Diese haben auch schriftlich bestätigt, dass es im Juni 1999, also zwei Jahre nach den strittigen Ereignissen, wegen der Tagesvorhänge nicht möglich gewesen sei, vom Balkon in die frühere Wohnung der Beschwerdeführerin hineinzuschauen. Dies würde zwar bestimmten Angaben von Frau Y.________ und Z.________ widersprechen. Die Zeugen hätten jedoch nicht bestätigen können, dass gerade am 2. Juli 1997 die Vorhänge zugezogen waren. Die Beschwerdeführerin hat auch mehrfach den Polizeibeamten P.________ erwähnt, der bestätigen könne, dass sich kein Stuhl in ihrer Wohnung befunden habe. Eine solche Aussage des Polizeibeamten hätte zwar beiläufigen Angaben der Zeuginnen Y.________ und Z.________ widersprochen, nicht jedoch den Vorwurf entkräftet, die Beschwerdeführerin habe A.________ drei Stunden festgehalten, zumal dieser immer aussagte, er sei am Boden gesessen. Angesichts der übrigen gegen einen freiwilligen Aufenthalt A.________ bei der Beschwerdeführerin sprechenden Indizien (vgl. hinten E. 5b/aa), hätte selbst eine wahrheitswidrige Erwähnung von Stühlen durch die Zeuginnen deren übrige, tatbestandsrelevanten Aussagen nicht als unglaubwürdig erscheinen lassen. Somit hätte das Obergericht die Befragung der von der Beschwerdeführerin erwähnten Zeugen ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen können, wenn die Beweisanträge überhaupt formgültig gestellt wurden.
5.- Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in zahlreichen Einzelfragen eine willkürliche Würdigung von Beweisen vor.
a) Den kantonalen Gerichten steht bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung des Beweisergebnisses ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Sonst würde es selbst den Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch den Sachrichter verletzen. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen.
Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, wenn sie sich in entscheidende Widersprüche verwickeln, oder wenn Feststellungen ohne jede Beweisgrundlage getroffen werden (vgl. zum Ganzen BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen).
Willkür liegt ausserdem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 166 E. 2a S. 168 mit Hinweisen).
Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin auch auf die Unschuldsvermutung (vgl. Art. 32 Abs. 1 BV) als Beweiswürdigungsregel.
Diese erlaubt es dem Bundesgericht nur einzugreifen, wenn die Angeklagte verurteilt wurde, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38).
b) aa) Aus der Sicht des Obergerichts war für die Verurteilung der Beschwerdeführerin entscheidend, dass diese A.Y.________ gegen dessen Willen festgehalten habe. Dies stützt das Obergericht auf die Aussagen des Opfers, von dessen Mutter und der Zeugin Z.________, die dies bestätigen.
Die Zeugin W.________ kann dies entgegen einer missverständlichen Erwägung im angefochtenen Urteil zwar nicht bestätigen, wohl aber wiederholte Bemühungen der beiden Frauen, eine Freilassung von A.________ zu bewirken. Dass weitere Nachbarn nichts von diesen Bemühungen bemerkt haben, ist unerheblich. Auch die Beschwerdeführerin bestätigt diese Bemühungen, kann aber keine Erklärung für sie vorbringen.
Dass die Zeuginnen ihren Bemühungen nicht mit Gewalt zum Erfolg verholfen haben, beweist nicht, dass solche nicht stattgefunden hätten, selbst wenn es Gelegenheiten zu einer gewaltsamen Befreiung von A.________ gab. Unerklärbar wäre auch, warum sich A.________ während drei Stunden bei einer Frau hätte aufhalten wollen, mit der er unbestrittenermassen Konflikte hatte. Wenn das Obergericht schreibt, der Polizist Q.________ habe die Beschwerdeführerin ersucht, den Knaben freizulassen, mag diese Zusammenfassung des protokollierten Gesprächs missverständlich sein. Der Polizist konnte am Telephon natürlich nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin A.________ tatsächlich festhielt. Deren Angaben und Fragen veranlassten ihn jedoch dazu, sie darauf hinzuweisen, dass sie den Knaben nicht gegen dessen Willen festhalten dürfe. Er erklärte ihr, dass ein solches Festhalten auch nicht bis zum Eintreffen des Vaters des Knaben zulässig wäre, wie die Beschwerdeführerin meinte. Dies durfte das Obergericht als ein Indiz dafür ansehen, dass die Beschwerdeführerin den Knaben erst dessen Vater zurückgeben wollte.
Genau diese Absicht soll die Beschwerdeführerin gemäss dem Protokoll der obergerichtlichen Verhandlung vor den Schranken bestätigt haben. Selbst wenn es sich dabei um einen Fehler im Protokoll handeln sollte, so hat die Beschwerdeführerin doch auch schon am 14. Januar 1998 vor dem Amtsstatthalteramt ausgesagt, sie habe Frau Y.________ gesagt, sie wolle ihren Gatten sprechen und dieser könne A.________ abholen.
bb) Die zahlreichen Argumente, welche die Beschwerdeführerin gegen die Glaubwürdigkeit einzelner Aussagen der sie belastenden Zeuginnen vorbringt, betreffen nicht die entscheidwesentliche Frage, ob A.________ gegen dessen Willen festgehalten wurde. Angesichts des Vorstehenden können sie auch nicht ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von A.________, seiner Mutter und von Z.________ im entscheidenden Punkt aufkommen lassen.
Dass Z.________ durch die Balkontür den laufenden Fernseher nicht gehört habe, schliesst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht aus, dass Frau Y.________ später die Hilferufe von A.________ gehört haben soll.
Auch die übrigen gegen die Richtigkeit einzelner Aussagen der Zeuginnen Y.________ und Z.________ vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig. So kann W.________, auch wenn sie keinen Hausschlüssel gehabt haben sollte, den Einlass der beiden Zeuginnen entsprechend ihrer Aussage auch ermöglicht haben, indem sie eine andere Hausbewohnerin dazu aufforderte. Frau Y.________ behauptet nicht, auf dem Balkon der Beschwerdeführerin gewesen zu sein, als A.________ das Entweichen gelungen sei, sondern zu einem früheren Zeitpunkt. Ihre Aussage, immer auf dem Balkon gewesen zu sein, bezieht sich offensichtlich auf diesen früheren Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, ohne Grundlage in den Akten zu behaupten, sie habe zugegeben, von Frau Y.________aufgefordert worden zu sein, A.________ herauszugeben. So durfte das Obergericht jedoch ihre Aussage zusammenfassen, Frau Y.________ habe sie gefragt, ob A.________ gefesselt sei, und ihr gesagt, er solle sich befreien.
Es ist schliesslich unerheblich, ob und wie oft das Telephon bei der Beschwerdeführerin läutete, während A.________ bei ihr war. Ein telephonischer Kontakt fand jedenfalls unbestrittenermassen statt. Aus diesem konnte die Beschwerdeführerin schliessen, dass Frau Y.________ die Rückkehr ihres Sohnes verlangte und annahm, dieser werde gegen seinen Willen festgehalten. Überdies schliesst die Tatsache, dass die neue Telephonnummer der Beschwerdeführerin nicht auf der Klassenliste der Schule stand, nicht aus, dass diese Frau Y.________ dennoch bekannt war. Die Beschwerdeführerin hat am 14. Januar 1998 im Übrigen selbst ausgesagt, sie wisse nicht, ob am fraglichen Tag der bekannte Büroanschluss ihres Mannes auf denjenigen ihrer Wohnung umgestellt gewesen sei.
6.- Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die gesamten Umstände des Falles rechtfertigen es, dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für die Gerichtskosten zu entsprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Der Beschwerdeführerin wird für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern sowie dem Obergericht des Kantons Luzern (II. Kammer) schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 23. November 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: