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Original
 
[AZA 7]
I 201/00 Ge
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Bucher
Urteil vom 20. November 2000
in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
K.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Vater N.________ und dieser vertreten durch die Pro Infirmis Beratungsstelle Bülach, Dammstrasse 5, Bülach,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die am 19. September 1977 geborene K.________, türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C, leidet seit Geburt an zerebralen Störungen. Nach der Sonderschulung erhielt sie in der Zeit vom 21. August 1996 bis zum 30. November 1997 eine erstmalige berufliche Ausbildung im Hinblick auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werk- stätte und bezog während dieser Massnahme ein Taggeld. Mit Verfügung vom 17. Februar 1998 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Dezember 1997 eine ausserordentliche ganze einfache Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 94 % zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ordentlichen Rente beantragt wurde, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2000 gut.
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Verwaltungsverfügung vom 17. Februar 1998 zu bestätigen.
Namens der Versicherten schliesst Pro Infirmis auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle lässt sich mit dem Antrag auf Gutheissung vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 10 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft getreten am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969, haben türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung. Gemäss Art. 11 des Abkommens haben sie unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger auch Anspruch auf ausserordentliche Renten, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
2.- a) Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Zeitpunkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 277 Erw. 1b mit Hinweis).
b) Nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994, 10. AHV-Revision) haben Anspruch auf eine ausserordentliche Rente Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente.
3.- a) Die Vorinstanz begründet den Anspruch auf eine ordentliche Rente damit, dass die Versicherte nach dem
18. Altersjahr während mehr als eines Jahres Taggeldleistungen bezogen habe, welche nach Art. 25ter Abs. 1 IVG der Beitragspflicht unterlägen, weshalb die für den Anspruch auf eine ordentliche Rente vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer erfüllt sei.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hält dem entgegen, gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG sei die Invalidität bezüglich der Invalidenrente am 19. September 1995 eingetreten, als die Versicherte das 18. Altersjahr vollendet habe. In diesem Zeitpunkt habe sie nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet, weshalb kein Anspruch auf eine ordentliche Rente nach Art. 36 Abs. 1 IVG, sondern auf eine ausserordentliche Rente gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG bestehe.
b) Im Zeitpunkt, als die Versicherte das 18. Altersjahr vollendete, befand sie sich noch in Sonderschulung. Ab
1. Oktober 1995 bezog sie ein kleines Taggeld. Ab 21. August 1996 wurden unter Weiterausrichtung des Taggeldes berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Nach einem Ausbildungsversuch vom 21. August bis 30. November 1996 erfolgte vom 1. Dezember 1996 bis 30. November 1997 eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte; während dieser Zeit bezog die Versicherte weiterhin das kleine Taggeld nach Art. 24 Abs. 2bis IVG. Mit Verfügung vom 17. Februar 1998 wurde ihr ab 1. Dezember 1997 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 94 % zugesprochen.
Solange sich die Versicherte Eingliederungsmassnahmen unterzog und ihr akzessorisch ein Taggeld ausgerichtet wurde, konnte ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG und Art. 28 Abs. 1 IVV nicht entstehen. Eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG leistungsspezifische Invalidität kann aber nur eintreten, sofern ein Anspruch auf die jeweilige Leistung nach der gesetzlichen Regelung überhaupt in Betracht fällt. Mit Bezug auf den Rentenanspruch bedeutet dies, dass der Versicherungsfall nicht eintreten kann, solange sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen unterzieht und ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG und Art. 28 Abs. 1 IVV ausgeschlossen ist. Die für den Rentenanspruch spezifische Invalidität tritt in solchen Fällen erst mit dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen und dem Beginn der Rentenberechtigung nach Art. 29 IVG ein (noch nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 28. Juni 2000, I 513/99).
4.- Nach dem Gesagten ist der Eintritt der Invalidität hinsichtlich des Rentenanspruchs auf den 1. Dezember 1997 festzusetzen. In diesem Zeitpunkt hatte die Versicherte während mehr als eines Jahres Taggelder der Invalidenversicherung bezogen, auf welchen nach Art. 25ter Abs. 1 IVG Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren. Sie erfüllt damit die nach Art. 36 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine ordentliche Rente geltenden Voraussetzungen, wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig entschieden hat. Es wird Sache der Ausgleichskasse sein, die Rente festzusetzen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und der Zweigstelle Zürich der kantonalen
AHV-Ausgleichskasse zugestellt.
Luzern, 20. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: