Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA 7]
C 445/99 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Meyer, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 6. November 2000
in Sachen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
F.________, 1962, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- F.________ (geboren 1962), gelernter Sanitär- Installateur mit Berufspraxis als Service-A-Monteur und Kundendiensttechniker, verlor auf den 31. Mai 1996 rezessionsbedingt seine Stelle in der Firma X.________ AG. Auf Anmeldung zur Arbeitsvermittlung hin wurde für ihn eine vom 3. Juni 1996 bis 2. Juni 1998 dauernde Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Trotz einer Vielzahl von Bewerbungen gelang es F.________ nicht, eine neue Anstellung zu finden. Seitens der Arbeitslosenversicherung gilt er als schwer vermittelbar.
Am 23. Februar 1998 stellte er ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch mit dem Inhalt "Instandhaltungsfachleute mit eidg. Fachausweis, Immobilien", beginnend im März 1998, durchgeführt an insgesamt 32 Tagen ("Intensiv-Kurs") und dauernd bis 5. November 1998. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) unterstützte dieses Gesuch mit der Bemerkung: "Bitte bewilligen. Das Programm ist auf den Versicherten zugeschnitten und er ist motiviert, diesen Kurs zu besuchen. " Am 11. März 1998 schrieb das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: Kantonale Amtsstelle) F.________, seinem Gesuch könne teilweise "zu Fr. 160. -- pro Tag (à 6 Lektionen)" entsprochen werden, worauf er nähere Angaben zum Kurs machte und sich, unter Hinweis darauf, dass der Kurs in 32 Tage aufgeteilt sei, nach dem zu erwartenden Leistungsumfang erkundigte. Die Kantonale Amtsstelle antwortete ihm am 22. April 1998, sie habe nicht berücksichtigt, dass die Rahmenfrist am 2. Juni 1998 ende; Kurskosten könnten nur bis dahin übernommen werden, was für ihn bedeute, dass er einen beträchtlichen Teil der Kurs- und Prüfungsauslagen selber tragen müsse. Mit Verfügung vom 27. April 1998 hiess die Kantonale Amtsstelle (heute: Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA], Zürich) das Kursgesuch teilweise gut, indem es F.________ für die Zeit vom 29. April 1998 (dem vom Veranstalter festgesetzten Beginn) bis 2. Juni 1998 (Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug) 10 Kurstaggelder für die in dieser Zeitspanne anfallenden Lektionen, ferner Kursbeiträge von Fr. 1'600. -, einen Betrag von Fr. 1'500. - an Lehrmittel und Diverses sowie die Reisekosten und einen Verpflegungsbeitrag von Fr. 10.- pro Tag zusprach.
B.- F.________ erhob hiegegen Beschwerde. Er verlangte die vollumfängliche Übernahme der bei Teilnahme am Kurs anfallenden Kosten und begründete dies damit, die am 2. Juni 1998 ablaufende Rahmenfrist müsse im Hinblick darauf, dass er als Arbeitsloser im Juni 1997 verunfallt sei und anschliessend von der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) bis Januar 1998 Taggelder ausbezahlt erhalten habe, entsprechend verlängert werden.
Mit Entscheid vom 23. November 1999 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 27. April 1998 mit der Feststellung auf, dass F.________ Anspruch auf Ersatz der gesamten Kurskosten habe.
C.- Das AWA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
F.________ äussert sich in ablehnendem Sinne zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Arbeitslosenversicherung richtet u.a. Arbeitslosenentschädigungen (Art. 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 8 ff. AVIG; "gewöhnliche Taggelder") und Entschädigungen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 7 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 1 lit. b und Art. 59 ff. AVIG; "besondere Taggelder") aus.
a) Für den Leistungsbezug gilt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, eine zweijährige Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1 AVIG), welche mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG, so gilt, anderslautende Normen dieses Gesetzes vorbehalten, erneut eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Damit in der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung bezogen werden kann, ist namentlich verlangt, dass in der vorausgehenden zweijährigen Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit entweder die Beitragszeit erfüllt oder der Versicherte von diesem Nachweis befreit ist (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG).
Nach Art. 59b Abs. 1 AVIG richtet die Arbeitslosenversicherung besondere Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Weisung oder mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen (besondere Taggelder).
b) Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter des Versicherten (Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 AVIG). Diese altersmässige Anspruchsabstufung bewegt sich zwischen 150 und (unter Berücksichtigung eines allfälligen Rentenbezugs) 520 Taggeldern (Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG). Anderseits räumt Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG Anspruch auf besondere Taggelder nach Art. 59b AVIG innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Diesbezüglich ordnet Art. 59b Abs. 2 AVIG an, die besonderen Taggelder seien nicht auf die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG anzurechnen (Satz 1 in fine); anders lautende Normen dieses Gesetzes vorbehalten, werden die besonderen Taggelder bis zum Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erbracht (Satz 2).
c) Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen an Kursteilnehmer regelt Art. 60 AVIG. Dessen Absatz 1 verlangt in lit. b insbesondere, dass der Versicherte in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit entweder die Mindestbeitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG aufweist oder von deren Erfüllung befreit ist (Art. 14 AVIG). Die beim Besuch von Kursen als arbeitsmarktliche Massnahmen zum Zuge kommenden besonderen Taggelder sind somit, wie die gewöhnliche Arbeitslosenentschädigung, an die Erfüllung der Erfordernisse von Art. 13 oder 14 AVIG gebunden. Davon macht das Gesetz für den Auslagenersatz eine Ausnahme. Unter diesem Titel ersetzt die Kasse dem Kursteilnehmer die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Kursbeiträge und Lehrmittel sowie für die Reise zwischen dem Wohn- und dem Kursort. Ferner gewährt sie ihm einen angemessenen Beitrag an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung am Kursort. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten (Art. 61 Abs. 3 AVIG; Art. 85 f. AVIV). Diese Leistungen (nachfolgend als Auslagenersatz bezeichnet) können nun nach Art. 60 Abs. 4 AVIG auch diejenigen Personen beanspruchen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch davon befreit sind, und zwar innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen, wenn sie mit Zustimmung der Kantonalen Amtsstelle einen Kurs besuchen, um eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen (Satz 1). Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn diesen Personen ohne Kursbesuch keine Arbeit zugewiesen werden kann (Satz 2). Von dieser Bestimmung sind - im Sinne einer Gegenausnahme - wiederum jene Personen ausgenommen, die ihren Anspruch auf Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG ausgeschöpft haben (Satz 3).
2.- a) Das kantonale Gericht hat, insoweit übereinstimmend mit der Verwaltung, angenommen, dass die am 3. Juni 1996 eröffnete zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 2. Juni 1998 ausläuft und dass der Beschwerdegegner "die Voraussetzungen für die Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist nicht erfüllt, da er keine Mindestbeitragszeit nachweist und von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit ist". Diese Annahme ist nach Lage der Akten nicht in Frage zu stellen. Auf Grund der Kontrollausweise bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Versicherte über längere Zeiten hinweg Zwischenverdienste erzielt und sich dadurch eine neue Mindestbeitragszeit von diesfalls einem Jahr (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG) geschaffen hätte. Das mag mit seiner schweren Vermittelbarkeit zusammenhängen, kann aber auch darauf zurückzuführen sein, dass er am 8. Juni 1997 einen Sportunfall erlitt und in der Folge während Monaten arbeitsunfähig war. Es ist daher davon auszugehen, dass die bei Einreichung des Kursgesuches am 23. Februar 1998 laufende zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 2. Juni 1998 endete, ohne dass dem Beschwerdegegner am 3. Juni 1998 eine erneute Leistungsbezugsperiode hätte eröffnet werden können; denn er erfüllt die Voraussetzungen von Art. 13 resp. 14 AVIG eindeutig nicht. Entgegen seiner Auffassung ändert daran nichts, dass er einen Teil der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug als Bezüger von Unfalltaggeldern der SUVA zurücklegte, werden diese doch von den Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG).
b) Das kantonale Gericht ist nun aber andererseits davon ausgegangen, der Versicherte habe am 2. Juni 1998 nicht sämtliche ihm maximal zustehenden Taggelder bezogen gehabt. Deswegen und weil er auch die übrigen Voraussetzungen von
Art. 60 Abs. 4 AVIG erfülle, habe er auch nach dem 2. Juni 1998 Anspruch auf finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Kursbesuch.
In der Tat weisen verschiedene bei den Akten liegende Auszüge, so auch jener vom 17. November 1999, auf welchen sich die Vorinstanz bezog, einen Taggeldhöchstanspruch von 400 Tagen aus; dieser Ausdruck aus der Datenbank vom 17. November 1999 gibt zudem an: "Höchstanspruch Code 4 Krisengebiet".
Angesichts der Rechtstatsache, dass der revidierte Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG am 1. Januar 1997 in Kraft trat (AS 1997 60 Ziff. II/1), lässt sich der oben erwähnte (und auch andernorts) dokumentierte Maximalanspruch von 400 Taggeldern nicht nachvollziehen. Denn das auf den (bis 31. Dezember 1995 in Kraft gewesenen) Art. 27 Abs. 5 AVIG gestützte Regime, wonach der Bundesrat bei andauernder erheblicher regionaler oder allgemeiner Arbeitslosigkeit eine höhere Anzahl Taggelder festsetzen konnte, als (allen oder besonders hart betroffenen) Versichertengruppen auf Grund ihrer Beitragszeit zustand, war am 3. Juni 1998 nicht mehr in Kraft. Der von der Kantonalen Amtsstelle mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Ausdruck der ASAL- Daten vom 15. Dezember 1999 weist denn auch andere Taggeldberechtigungen und -bezüge aus, welche mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Recht übereinstimmen. Danach hatte der 36-jährige Beschwerdegegner Anspruch auf 150 altersabhängige Taggelder (Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG in der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung). Diese hatte er bezogen. Dazu traten sieben besondere Taggelder während absolvierten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG), ferner im Sinne von Art. 72a Abs. 3 AVIG (in Kraft seit 1. Januar 1997; AS 1997 60 Ziff. II/1) 202. 5 ersatzweise bezogene besondere Taggelder. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte, dem der Kanton keine vorübergehende Beschäftigung zuweisen kann, ersatzweise Anspruch auf 80 besondere Taggelder, sofern keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (Satz 1). Dieser Anspruch kann innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt geltend gemacht werden (Satz 2). Diese drei bezogenen Taggeldarten zusammengezählt (gewöhnliche Taggelder, besondere Taggelder und ersatzweise bezogene Taggelder) machen insgesamt 359, 5 Taggelder aus. Damit hat der Beschwerdegegner in der bis 2. Juni 1998 dauernden Leistungsrahmenfrist sämtliche Taggelder bezogen, welche ihm nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG zustehen. Was die Anspruchsberechtigung für Auslagenersatz an einen Kurs betrifft, so weit er nach dem 2. Juni 1998 stattgefunden hat, kommt deshalb die erwähnte in Art. 60 Abs. 4 letzter Satz AVIG enthaltene Gegenausnahme (Erw. 1c in fine) zum Zuge. Dies führt dazu, dass der Versicherte von jeder Anspruchsberechtigung nach dem 2. Juni 1998 ausgeschlossen ist.
c) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die vorinstanzliche Auffassung, der Beschwerdegegner habe nach dem 2. Juni 1998 Anspruch auf Kursleistungen, weil er bis zu diesem Datum nicht sämtliche ihm zustehenden Taggeldleistungen bezogen habe, an sich offen bleiben. Indessen ist diese für die Praxis wichtige Frage zu beantworten, besteht doch anscheinend - die von der Kantonalen Amtsstelle eingereichte Korrespondenz belegt dies - nicht durchwegs Klarheit über die Rechtslage. Diese ist indessen eindeutig: Nicht nur findet kein Übertrag in einer ersten Rahmenfrist nicht bezogener (stehen gelassener) Leistungen in eine neu eröffnete Rahmenfrist statt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 98 in fine); vielmehr setzt auch der Leistungsanspruch bei Kursbesuch, vorbehältlich der Ausnahme in Art. 60 Abs. 4 Satz 1 AVIG, die Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere Art. 13 f. AVIG, voraus, was erst die Neueröffnung einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug erlaubt (Nussbaumer, a.a.O., Rz 599). Daran fehlt es hier nach dem Gesagten, weshalb ein allenfalls nicht bezogener Taggeldrestanspruch aus einer ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug als solcher nicht zur Begründung des Kursleistungsanspruchs führt.
3.- Der Beschwerdegegner beruft sich sodann sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er unter Hinweis auf die vor Kursbeginn vom 29. April 1998 zu bezahlende Rechnungsstellung von der Schule Y.________ über Fr. 6'150. - (Fakturadatum 25. April 1998) geltend macht, ohne die Bestätigung der Kantonalen Amtsstelle vom 23. März 1998 hätte er den Kurs nie besucht, da für ihn ein Betrag von Fr. 6'150. - abzüglich der von der Kantonalen Amtsstelle zugesicherten Fr. 3'100. - sehr viel Geld sei. Zudem weise er darauf hin, dass er die Prüfung für den Fachausweis nicht habe ablegen können, da ihm das Geld für die Prüfungskosten gefehlt hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kantonale Amtsstelle noch vor Erlass der Verfügung vom 27. April 1998, nämlich mit Schreiben vom 22. April 1998, ihn darauf hinwies, dass die Kurskosten entgegen der ursprünglichen Zusicherung nicht vollumfänglich übernommen werden könnten. Damit hatte der Versicherte noch die Möglichkeit, vor Kursbeginn so oder anders zu disponieren; die Berufung auf den Vertrauensschutz dringt deshalb nicht durch.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 1999 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Dietikon, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: