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Original
 
[AZA 7]
B 67/99 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer
und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 6. November 2000
in Sachen
Personalvorsorgestiftung X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Beat Stump, Industriestrasse 35, Bergdietikon, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger, Forchstrasse 452, Zürich,
gegen
V.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Werner Wunderlin, Bahnhofstrasse 42, Baden,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- V.________ war seit 1. Januar 1992 als Verkaufsingenieur für die Firma Y.________ AG, einer Schwestergesellschaft der Firma X.________ AG, bei welcher er vorher gearbeitet hatte, tätig und daher in der für die Firmengruppe zuständigen Personalvorsorgestiftung Z.________ versichert. Am 26. Juli 1996 wurde er wegen Vorgängen, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hatten, fristlos entlassen. Seinem mit Schreiben vom 30. Januar 1997 gestellten Begehren um Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung wegen Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kam die Personalvorsorgestiftung nach, indem sie sich mit Abrechnung vom 3. Dezember 1997 bereit erklärte, sein Guthaben (Fr. 373'757. 90), abzüglich einer von der X.________ AG zessionsweise erworbenen Forderung (Fr. 90'000. -), somit
Fr. 283'757. 90, auf sein Konto zu überweisen.
B.- Da die Vorsorgeeinrichtung an der Verrechnung der seitens V.________ bestrittenen zedierten Schadenersatzforderung der X.________ AG festhielt, erhob der Versicherte Klage. Diese hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gut, indem es die Vorsorgeeinrichtung verpflichtete, V.________ den Betrag von Fr. 90'000. -, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Dezember 1997, zu bezahlen (Entscheid vom 10. August 1999).
C.- Die Vorsorgeeinrichtung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, festzustellen, dass die von ihr "geltend gemachte Verrechnung des Anspruchs des Beschwerdegegners mit gegen diesen gerichteten Schadenersatzansprüchen grundsätzlich zulässig" und die Sache an die Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen sei.
V.________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung pflichtet dem kantonalen Gerichtsentscheid in der Verrechnungsfrage bei, verzichtet aber auf einen Antrag.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitgegenstand bildet die von der Vorinstanz bejahte, von der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung bestrittene Verpflichtung, dem Beschwerdegegner unter dem Titel einer bar auszuzahlenden Freizügigkeitsleistung Fr. 90'000. - zu entrichten. Unbestritten sind dabei der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung im Grundsatz samt seiner Berechnung. Ebenso wenig wird von den Parteien das Vorliegen eines Barauszahlungsgrundes (Begründung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG) in Frage gestellt. Es handelt sich bei diesen Punkten um unbestrittene Elemente des Streitgegenstandes die weder auf Grund der Vorbringen der Verfahrensbeteiligten noch nach der sonstigen Aktenlage näher zu prüfen sind (BGE 110 V 53).
2.- Wie schon im vorprozessualen Stadium und im kantonalen Verfahren erhebt die Vorsorgeeinrichtung gegen die Verpflichtung, dem Beschwerdegegner weitere Fr. 90'000. - zu bezahlen, die Einrede der Verrechnung. Diese betrifft eine Schadenersatzforderung, welche sie sich von der X.________ AG, einer zur Firmengruppe gehörenden Arbeitgeberin, bei welcher der Versicherte früher gearbeitet hatte, zedieren liess. Diese Schadenersatzforderung wird vom Beschwerdegegner bestritten. Es steht fest, dass die X.________ AG diese Forderung der Stiftung unentgeltlich zedierte, und zwar verbunden mit dem Vorbehalt, dass die Zession hinfällig würde, sollte die Vorsorgeeinrichtung mit der Verrechnungseinrede im freizügigkeitsrechtlichen Berufsvorsorgeprozess nicht durchdringen.
a) Das kantonale Gericht hat die Frage der Begründetheit der zedierten und zur Verrechnung gebrachten Schadenersatzforderung ebenso offen gelassen wie die Frage, ob der Richter nach Art. 73 BVG, mit einer solchen Verrechnung konfrontiert, das Verfahren zu sistieren und ein zivilrechtliches (arbeitsgerichtliches) Urteil abzuwarten hätte, weil es sich bei der Schadenersatzforderung um eine fremdrechtliche, d.h. nicht in die Sachzuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts fallende Rechtsfrage handelt. Denn es liege, so die Vorinstanz im Folgenden, Unzulässigkeit der Verrechnung als solche vor, und zwar in Bezug auf die gesamte, bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung.
Gestützt auf Art. 39 Abs. 2 BVG ging das kantonale Gericht - vorbehältlich der hier nicht gegebenen Ausnahme der nicht vom Lohn abgezogenen Beiträge - von einem generellen Verrechnungsverbot in Bezug auf Freizügigkeitsleistungen im Obligatoriumsbereich aus, und zwar auch im Fall der Barauszahlung, welche, wie aus der Botschaft zum BVG hervorgehe (BBl 1976 I 240), insbesondere bezwecke, im eigenen Unternehmen des Selbstständigerwerbenden die Grundlage einer ausreichenden Altersversorgung durch Selbstvorsorge zu schaffen; die Zulassung einer Verrechnung käme daher auch in diesem Fall einer Zweckentfremdung gleich, was der Gesetzgeber gerade habe verhindern wollen. Bezüglich der überobligatorischen (weitergehenden) Vorsorge zog das Versicherungsgericht die Lehre bei, welche überwiegend eine Verrechenbarkeit der Austrittsleistungen mit vom Arbeitgeber zedierten Forderungen als rechtsmissbräuchlich und mit dem vorsorgerechtlichen Schutzzweck unvereinbar bezeichnet (Christoph Meier, Die staatliche Beaufsichtigung der Personalvorsorgestiftungen im geltenden und werdenden Recht, Diss. Basel 1978, S. 136 f.; Hans Michael Riemer, Die Verrechnungseinrede der Personalvorsorgestiftung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, in: SJZ 1979 S. 345; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag: Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl. , Zürich 1992, N 12 zu Art. 331c OR; abweichend Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl. , Bern 1996, N 2 zu Art. 331b OR). Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich bisher nur zur Verrechenbarkeit von Forderungen mit nicht bar ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen geäussert und diese verneint (BGE 114 V 42, 111 II 168), wobei BGE 106 II 155 eine eigene Forderung der Stiftung gegen ihre Organe aus Verantwortlichkeit betreffe. Nachfolgend legte das kantonale Gericht im Einzelnen dar, dass die am Recht stehende Vorsorgeeinrichtung, eine Stiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB, bei ihren rechtsgeschäftlichen Handlungen an den Stiftungszweck gebunden ist, wie ihn das Reglement in Art. 1.1 umschreibt. Die Verrechnung zedierter Arbeitgeberforderungen mit Ansprüchen des Destinatärs sei in keiner Weise geeignet, zum stiftungsgemässen Zweck (Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität) beizutragen, verschlechtere vielmehr erheblich die Rechtsstellung des Destinatärs und dränge ihn bezüglich der umstrittenen Schadenersatzforderung in die weit unvorteilhaftere Klägerrolle. Die Ausfechtung rein zivilprozessualer Auseinandersetzungen, welche ihre Grundlage in einem rechtlich vom Vorsorgeverhältnis unabhängigen Arbeitsverhältnis haben, sei nicht Aufgabe der Stiftungsorgane. Mittels der Zession zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse würden daher in erster Linie stiftungsfremde Interessen verfolgt. Es sei nicht Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, für die Deckung von finanziellen Ansprüchen des Arbeitgebers zu sorgen. Daher habe die Schadenersatzforderung nicht rechtsgültig an die Pensionskasse zediert werden können, falle doch der Abschluss solcher Rechtsgeschäfte nicht unter die vom Stiftungszweck gedeckten Rechtshandlungen, weshalb dieses Geschäft durch die Vertretungsmacht der Stiftungsorgane nicht gedeckt sei. Demnach sei es rechtlich nicht möglich, dass die Beklagte ihre Schuld aus dem überobligatorischen (weitergehenden) Berufsvorsorgebereich gegenüber dem Kläger durch Verrechnung mit der genannten Schadenersatzforderung tilge.
b) Die Vorsorgeeinrichtung wendet hiegegen ein, mit dieser Abtretung sei eine freiwillige Zuwendung gemacht worden, die sehr wohl und ganz wesentlich in ihrem Interesse stehe, würden doch durch diese Zuwendung die freien Mittel der Stiftung geäufnet, womit deren gesamte finanzielle Situation und damit auch die Stellung aller verbleibenden Destinatäre verstärkt worden sei. Es gelte, die offensichtlich positiven Auswirkungen für alle andern Destinatäre zu berücksichtigen. Der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung sei "auf diesem Weg ein freiwilliger Arbeitgeberbeitrag zugewendet" worden. Dessen Entgegennahme diene der besseren Erfüllung des Stiftungszwecks und überschreite die Vertretungsmacht des Stiftungsrates nicht. Bezüglich freiwilliger Vermögenszuwendungen bestünden keine besonderen gesetzlichen Vorschriften, weshalb von der privatrechtlichen Zulässigkeit der Forderungszession auszugehen sei. Es könne auch nicht eingewendet werden, dass diese Zuwendung deswegen dahinfalle, weil sie unter Umständen auf dem Rechtsweg erstritten werden müsse. Dass die Abtretung ausdrücklich unter der Bedingung erfolgte, wonach die Forderung mit Pensionskassenguthaben des Beschwerdegegners verrechnet werden könne, ändere an der Zulässigkeit der Abtretung ebenfalls nichts, werde dadurch doch lediglich sichergestellt, dass nicht Stiftungsmittel für einen auf Grund der fraglichen Bonität des Beschwerdegegners risikoreichen Aktivprozess verwendet werden müssen. Somit handle es sich auch mit dieser Bedingung nicht um eine Inkassozession, woraus folge, dass die Vorsorgeeinrichtung alles behalten und zu Gunsten der Destinatäre verwenden könne, was ihr aus der abgetretenen Forderung zufliesse. Es gehe der Arbeitgeberin nicht in erster Linie darum, ihre Schadenersatzforderung auf dem einfachsten Wege eintreiben zu lassen, sondern sie möchte "vielmehr ein Zeichen setzen". Nicht nur auf strafrechtlicher sondern auch auf zivilrechtlicher Ebene sei zu dokumentieren, dass die Arbeitgeberin kriminelle Machenschaften eines ihrer Arbeitnehmer nicht dulde. Es gehe darum, alle übrigen ehrlichen Destinatäre für ihre Loyalität gegenüber der Gruppe X.________ und ihren Einsatz in schwierigen Zeiten zu belohnen. Das vorinstanzliche Argument einer Vereitelung des Vorsorgeschutzes werde entkräftet durch die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht - wie auch in BGE 111 II 169 - bereits mehrfach gemachte Feststellung, dass der Vorsorgeschutz im Falle der Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung aufgehoben sei. Infolgedessen habe die Rechtsprechung - so unter anderem in BGE 118 III 45 - das bar ausbezahlte Pensionskassenguthaben auch nicht vom Konkursbeschlag ausgenommen. Die von der Vorinstanz ins Feld geführte Schlechterstellung sei somit vom Gesetzgeber für den Fall einer Barauszahlung bewusst und konsequent in Kauf genommen worden, zumal sich der Beschwerdegegner sein Freizügigkeitsguthaben auch als Selbstständigerwerbender, z.B. an eine Sammelstiftung, hätte überweisen lassen können. Die bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung zu schützen, sei gerade im vorliegenden Fall absolut stossend, könne es doch nicht Sinn und Zweck der Rechtsordnung sein, Vermögenswerte eines Delinquenten derart zu privilegieren. Damit erhielte der Beschwerdegegner Geld, das ihm zumindest zu einem Teil gutgeschrieben wurde, während er gleichzeitig seine Arbeitgeberin durch kriminelle Machenschaften in schamloser, hinterhältiger Weise schädigte. Diese Privilegierung führe dazu, dass die Schadenersatzforderung im Rahmen eines neuen Prozesses geltend gemacht werden müsse. Es bedürfe keiner hellseherischen Fähigkeiten, dass nach Jahr und Tag, wenn ein rechtskräftiges Schadenersatzurteil gegen den Beschwerdegegner vorliege, das Geld nicht mehr greifbar wäre und die Arbeitgeberin zum ohnehin bereits eingetretenen grossen Schaden noch den Spott in Form eines Verlustscheines erdulden müsste. Die Stiftung wüsste auch nicht ihren ehrlichen Destinatären plausibel zu erklären, weshalb sie die ihnen von der Arbeitgeberin zugewendete Forderung von Fr. 90'000. - nicht entgegennehmen dürfe und gleichzeitig dem strafrechtlich verurteilten Beschwerdegegner diesen Betrag zur freien Verfügung zu überlassen habe. Was die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes des Einzelnen anbelange, auf welche die Vorinstanz massgeblich abgestellt habe, sei festzuhalten, dass die weitergehende Berufsvorsorge bei privaten Vorsorgeeinrichtungen vom Eidgenössischen Versicherungsgericht und der Lehre nicht dem Sozialversicherungsrecht zugeordnet würden; es handle sich hier um rein privatrechtliche Rechtsbeziehungen auf vertraglicher Grundlage. Dementsprechend werde auch die freiwillige berufliche Vorsorge im Rahmen des Abkommens über den freien Personenverkehr mit der Europäischen Union ausdrücklich nicht zu den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen gezählt.
c) Der Beschwerdegegner lässt ausführen, die Zession der bestrittenen Schadenersatzforderung der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung sei rechtsmissbräuchlich, da zwingende Vorschriften über die vorsorgekonforme Verwendung der Austrittsabfindung missachtet würden. Zudem würden dadurch die Personalvorsorgestiftungen in rein arbeitsvertragliche oder sonstige Streitigkeiten und Prozessrisiken verwickelt. Die Vorsorgeeinrichtung habe der Wohlfahrt des Personals und nicht den Interessen eines Arbeitgebers zu dienen. Die Zweckentfremdung der Vorsorgemittel im Anwendungsbereich von Art. 331c Abs. 1 und 2 OR werde daher vom Bundesgericht ausgeschlossen (Berufung auf BGE 111 II 168 und 114 V 42, ferner auf JAR 1990 S. 221, worin das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. Januar 1987 eine Inkassozession seitens des Arbeitgebers an die Stiftung als durch die Vertretungsmacht ihrer Organe nicht gedeckt und daher als nicht möglich bezeichnet habe). Im Weiteren pflichtet der Beschwerdegegner den vorinstanzlichen Erwägungen unter Hinweis auf die Überlegungen zum Barauszahlungsgrund der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bei.
3.- a) Auf den durch die fristlose Entlassung vom 26. Juli 1996 bewirkten Freizügigkeitsfall (Auflösung des Vorsorgeverhältnisses/Verlassen der Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt eines Vorsorgefalles) ist das auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) anwendbar. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Zur Frage, ob eine solche bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung ganz oder teilweise mit einer - originären oder an die Vorsorgeeinrichtung zedierten - Gegenforderung verrechnet werden kann, schweigt sich das FZG aus. Mit der Vorinstanz ist jedoch, soweit die nach den Art. 15 ff. FZG berechnete Austrittsleistung das BVG- Altersguthaben zu gewährleisten hat (Art. 18 FZG), ohne weiteres von der Anwendung des Art. 39 Abs. 2 BVG auszugehen. Danach darf der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind (welche Voraussetzung hier unbestrittenerweise nicht gegeben ist). In der Tat ist die Freizügigkeitsleistung auf Grund der Systematik des Gesetzes als Leistung zu verstehen, bezüglich deren die Art. 34-41 BVG (6. Kapitel) gemeinsame Bestimmungen vorsehen. Daran ändert nichts, wenn die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt wird: Sie bleibt auch in diesem Fall eine
Leistung des Gesetzes. Nur die Modalität ihrer Erbringung ändert, was die Verrechnungsschranke des Art. 39 Abs. 2 BVG nicht dahinfallen lässt.
b) Bezüglich der weitergehenden Vorsorge enthält das Berufsvorsorge- und insbesondere das Freizügigkeitsrecht keine Bestimmungen über die Verrechnung (Art. 49 Abs. 2 BVG, e contrario). In der vorobligatorischen Zeit vor Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 hat das Bundesgericht die Verrechenbarkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen der Stiftung gegen ein Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Ansprüchen auf Barauszahlung als Destinatär bejaht (BGE 106 II 155). In die gleiche Richtung weist das nicht veröffentlichte Urteil M. vom 1. September 1998, B 45/97, in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht von der grundsätzlichen Verrechenbarkeit der bar auszubezahlenden Freizügigkeitsleistung mit der Forderung der Berufsvorsorgestiftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit des Organs der Arbeitgeberin ausgeht und deswegen die Sache an das kantonale Gericht zur vorfrageweisen Beurteilung zurückgewiesen hat.
aa) Diese Urteile betreffen indessen nicht die hier anstehende Thematik der Verrechenbarkeit zedierter Arbeitgeberforderungen und beschlagen somit wesentlich anders gelagerte Sachverhalte, weshalb sie für die Beurteilung nicht präjudiziell sind. Auszugehen ist davon, dass der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung - im obligatorischen und weitergehenden Berufsvorsorgebereich - selbst bei absichtlicher Schadenszufügung nicht mit der von der Arbeitgeberin an die Stiftung abgetretenen Schadenersatzforderung verrechnet werden darf (BGE 114 V 33, 111 II 164; SZS 1991 S. 32). Die finanziellen Interessen der Arbeitgeberin aus dem Betrieb dürfen nicht mit der Berufsvorsorge vermischt werden, ansonsten die gesetzliche Pflicht zur Verselbstständigung (Art. 11 Abs. 1 BVG; Art. 331 Abs. 1 OR) unterlaufen wird. Dabei ist die gesetzlich geregelte Barauszahlung durchaus der beruflichen Vorsorge zuzuzählen. Die Normierung der Barauszahlungsgründe ist Ergebnis einer Abwägung des Gesetzgebers zwischen Aufrechterhaltung und Beendigung des Vorsorgeschutzes. Wenn der Gesetzgeber die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit so stark gewichtet, dass die Zweckbindung der Vorsorgemittel preisgegeben wird, dann bedeutet dies gleichzeitig, dass dem Versicherten, welcher die selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, diese Mittel auch tatsächlich zufliessen sollen. Das wird mit dem gesetzlichen Begriff der Barauszahlung (Art. 5 Abs. 1 am Anfang FZG) ausgedrückt. Mit dem Begriff der Bar(aus)zahlung ist eine Verrechnung nicht vereinbar (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. , S. 302 f. N 26; a.A.: Wolfgang Peter, Basler Kommentar, 2. Aufl. , N 10 zu Art. 125 OR). Bei der bar auszubezahlenden Freizügigkeitsleistung handelt es sich um eine Verpflichtung, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt (Art. 125 Ziff. 2 OR, dessen Aufzählung nicht abschliessend ist, vgl. von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl. , S. 200 Ziff. 3). Ein solches besonderes Effektivleistungsinteresse (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. , S. 441; Victor Aepli, Zürcher Kommentar, N 56 zu Art. 125 OR) liegt im Lichte der gesetzgeberischen Intention, die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Barauszahlungs- grund anzuerkennen und durch die Barauszahlung die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu stärken, vor.
bb) Davon abgesehen würde die von der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung befürwortete Verrechnung zu weiteren nicht hinzunehmenden Schwierigkeiten führen. So steht die von Fall zu Fall vorgenommene, in Gutdünken und Belieben des Arbeitgebers stehende Zession bestrittener Forderungen gegenüber einzelnen Arbeitnehmern an die Vorsorgeeinrichtung eindeutig im Widerspruch zu den Prinzipien der Kollektivität, Planmässigkeit und Angemessenheit, welche Wesensmerkmale der beruflichen Vorsorge sind (BGE 120 Ib 202 ff. Erw. 3c). Sodann wird die berufliche Vorsorge mit der Zulassung der Verrechnung zedierter Forderungen für Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus Verletzung des Arbeitsvertrages instrumentalisiert, für welche Streitigkeiten der Rechtsweg nach Art. 73 BVG klarerweise nicht geschaffen wurde. Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgerichters nach Art. 73 BVG beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf spezifisch vorsorgerechtliche Streitigkeiten, im Wesentlichen Streitigkeiten betreffend Versicherungs-, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 125 V 168 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 20. März 2000, B 41/99). Im vorliegenden Fall ist nicht einmal diese letzte Voraussetzung der vorsorgerechtlichen Auswirkung gegeben: Die richterliche Anerkennung arbeitsvertraglicher Schadenersatzansprüche hat als solche überhaupt keine vorsorgerechtliche Auswirkung; der Zusammenhang wird einzig und allein durch die Verrechnung als solche hergestellt. Dies allein vermag für die Begründung der Zuständigkeit des Vorsorgerichters nicht zu genügen, womit dessen grundsätzliche Befugnis zur vorfrageweisen Prüfung fremdrechtlicher Fragen keineswegs in Abrede gestellt werden soll. Allein, die Befugnis zur vorfrageweisen Prüfung besteht nur, wenn und insoweit die Beantwortung der fremdrechtlichen Vorfrage die unerlässliche Grundlage dafür bildet, die berufsvorsorgerechtliche Hauptfrage beurteilen zu können (z.B. verlangt die berufsvorsorgerechtliche Hauptfrage, wann das Vorsorgeverhältnis nach Art. 10 Abs. 2 BVG beendet worden ist, die Beantwortung der arbeitsvertragsrechtlichen Vorfrage, wann das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgelöst worden ist, vgl. BGE 120 V 20 Erw. 2a mit Hinweisen). Ein solches Verhältnis zwischen berufsvorsorgerechtlicher Haupt- und fremdrechtlicher Vorfrage besteht im Falle der Verrechnung nicht. Ferner erscheint es im Hinblick auf den in Art. 1.1 des Reglements der Beschwerdeführerin umschriebenen Stiftungszweck zumindest fraglich, ob nicht bereits - so die Vorinstanz unter Hinweis auf Christoph Meier, Die staatliche Beaufsichtigung der Personalvorsorgestiftungen im geltenden und werdenden Recht, Diss. Basel 1978, S. 136 f. sowie Hans Michael Riemer, Die Verrechnungseinrede der Personalvorsorgestif- tung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, in: SJZ 1979 S. 344 f. - die Abtretung der Arbeitgeberforderung als solche durch die Vertretungsmacht der Stiftungsorgane nicht gedeckt und daher rechtsungültig ist.
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner eine unter anderem nach dem anwaltlichen Arbeitsaufwand zu bemessende Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Personalvorsorgestiftung X.________ hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: