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Original
 
[AZA 0]
H 129/00 Gb/sm
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Batz
Urteil vom 2. November 2000
in Sachen
Dr. K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
Mit Verfügung vom 26. November 1998 wies die Schweizerische Ausgleichskasse ein Gesuch des 1932 geborenen österreichischen Staatsangehörigen Dr. K.________ um Zusprechung einer Altersrente der schweizerischen AHV ab, weil er insgesamt lediglich zwei anrechenbare Beitragsmonate aufweise und deshalb die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer für die Gewährung einer ordentlichen Rente nicht erfüllt sei.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 14. Februar 2000 abgewiesen.
Dr. K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein Begehren um Zusprechung einer Altersrente bzw. um "nachträgliche Anerkennung der von Oktober 1968 mit Unterbrechung bis Juli 1970 in der Schweiz auf Grund (s)einer postgraduate Forschungstätigkeit verbrachten Zeiten als versicherungspflichtig" sowie die "Ein- bzw. Anrechnung dieser Zeiten ..." erneuert. - Die Schweizerische Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Voraussetzungen für den Anspruch österreichischer Staatsangehöriger auf Renten der schweizerischen AHV nach den massgebenden Staatsvertrags-, Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.
2.- Die Vorinstanz legt sodann richtig dar, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1955 und 1956 eine Beitragsdauer von insgesamt lediglich 2 Monaten aufweist und die Voraussetzungen für eine Berichtigung seines individuellen Kontos nicht erfüllt sind. Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht, das den Entscheid der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liesse. Es muss daher bei den erstinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen wird, sein Bewenden haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Begehren des Beschwerdeführers, mit denen sinngemäss eine Berichtigung seines individuellen Kontos verlangt wird, ohnehin nicht entsprochen werden könnte. Denn nach ständiger Rechtsprechung können in einem - für den Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang einzig in Betracht fallenden - Berichtigungsverfahren bei Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 141 Abs. 3 AHVV) nur allfällige Buchungs- bzw. Eintragungsfehler korrigiert werden, die beispielsweise die unrichtige Bezeichnung des Versicherten oder einzelner Beitragsjahre, die fehlerhafte Eintragung oder Addition einzelner Jahresbeiträge sowie die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen betreffen (BGE 117 V 263 Erw. 3a, 110 V 97 Erw. 4; ZAK 1991 S. 373 Erw. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Hingegen darf die Ausgleichskasse praxisgemäss nicht über Rechtsfragen entscheiden, die der Versicherte schon früher durch Beschwerde hätte beurteilen lassen können, wozu insbesondere Fragen der beitragsrechtlichen Stellung eines Versicherten gehören (ZAK 1991 S. 373 Erw. 2a mit Hinweisen). Um eine solche Frage der Beitragspflicht des Beschwerdeführers geht es aber vorliegend, wenn dieser geltend macht, die "von Oktober 1968 mit Unterbrechung bis Juli 1970 in der Schweiz ... verbrachten Zeiten (seien) als versicherungspflichtig. .." anzurechnen. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass ein Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer zu Recht verneint worden ist.
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 2. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: