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Original
 
[AZA 7]
C 29/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 2. November 2000
in Sachen
A._______, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta, Haus Montfort, Obere Plessurstrasse 25, Chur,
gegen
Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, Chur, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 verneinte die Arbeitslosenkasse Graubünden den Anspruch des 1935 geborenen A._______ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 1998.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 19. Oktober 1999 ab.
A._______ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, es sei ihm ab 1. Dezember 1998 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung, namentlich zur missbräuchlichen Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung durch arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- a) Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit Verwaltungsrat der X._______ SA (bzw. seit 26. März 1999 Y._______ SA) geblieben sei und wegen der damit verbundenen arbeitgeberähnlichen Position nach der erwähnten Rechtsprechung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben könne. Zwar habe er geltend gemacht, von Juli bis November 1998 bei der Z._______ SA angestellt gewesen zu sein, welche mit der X._______ SA nichts zu tun habe. Dies treffe jedoch nicht zu, habe er doch seinen Lohn jeweils von der X._______ SA ausbezahlt erhalten, welche auch die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet habe. Das Schreiben der Z._______ SA vom 21. Juni 1999, wonach der Versicherte von Juli bis November 1998 in diesem Betrieb gearbeitet habe, erscheine im gesamten Zusammenhang als Gefälligkeitshandlung, zumal in den Verwaltungsräten beider Betriebe teilweise die selben Personen vertreten seien.
b) Was der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der Vorinstanz einwendet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Ob er Aktien der X._______ SA besessen hat, ist irrelevant.
Aus seinen Arbeitsbemühungen lässt sich nicht der Schluss ziehen, er habe seine arbeitgeberähnliche Stellung in dieser Firma definitiv aufgeben wollen. Die Bemühungen betreffen wiederholt die selben potenziellen Arbeitgeber, namentlich die Z._______ SA und die X._______ SA, und erfolgten ausschliesslich durch persönliche Vorsprache, während keine Stellenbewerbungen auf Inserate ausgewiesen sind. Dass die X._______ SA, die Z._______ SA im Nachbardorf domiziliert ist, hat ebenfalls keine Bedeutung. Tatsache bleibt, dass der Beschwerdeführer von Juli bis November 1998 seinen Lohn von der X._______ SA ausbezahlt erhalten hat, diese Firma mit der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die AHV-Beiträge abgerechnet hat, die Arbeitgeberbescheinigung von ihr bzw. ihrer Nachfolgerin, der Y._______ SA ausgestellt worden ist und der Beschwerdeführer seine Position als Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu Zweien in der X._______ SA auch nach dem November 1998 beibehalten hat. Er hat daher ungeachtet des nicht restlos geklärten Verhältnisses zwischen diesem Betrieb und der Z._______ SA keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sein Verhalten auf eine missbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung hinausläuft.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 2. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: