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Original
 
[AZA 7]
C 257/00 Ge
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 26. Oktober 2000
in Sachen
S.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, Beschwerdegegner,
und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon/TG
A.- Mit Verfügung vom 4. Mai 1998 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Thurgau (neu:
Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA]) S.________ wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit für die Dauer von 45 Tagen (ab 6.
Februar 1998) in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Den diese Anordnung bestätigenden Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 22. April 1999 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. November 1999 aus formellen Gründen auf und wies die Sache an die kantonale Beschwerdeinstanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
B.- Mit Entscheid vom 7. Juni 2000 wies die kantonale Rekurskommission (in neuer Besetzung) die Beschwerde wiederum ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ sinngemäss die Aufhebung der Einstellung.
Das AWA trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die am 4. Mai 1999 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 45 Tagen wegen Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen heraus bestätigt. Der (in Frauenfeld wohnhafte) Beschwerdeführer habe die ihm seitens der X.________ GmbH in der Kalenderwoche 6 zugewiesene (50 %-)Anstellung bei einer internationalen Speditionsfirma abgelehnt. Dieses Verhalten rechtfertige er mit einem vom 23. Februar 1999 datierenden Arztzeugnis. Darin werde zuhanden des Arbeitsamtes bestätigt, dass er aus medizinischen Gründen zur Zeit 50 % arbeitsfähig sei und dass ihm ein langer Arbeitsweg (mehr als 30 Minuten) wegen der vorhandenen Unfallfolgen nicht zuzumuten sei. Darauf könne indessen schon deshalb nicht abgestellt werden, weil eine hälftige Arbeitsfähigkeit, selbst wenn sie nur unter möglichst grosser Schonung der körperlichen Ressourcen umsetzbar sei, einerseits und die Unzumutbarkeit der Bewältigung eines Arbeitsweges von mehr als einer halben Stunde anderseits sich widersprechen. "Wer schon nicht in der Lage ist, einen in der Regel nicht anstrengenden Arbeitsweg zu bewältigen, der dürfte wohl kaum über eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % verfügen können. (...) Bei Vorliegen einer ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % muss auch die Bewältigung eines absolut durchschnittlichen Arbeitsweges (ca. 50 Minuten mit dem Zug von Frauenfeld nach St. Gallen) möglich sein. " Dass der Beschwerdeführer kein detailliertes und aussagekräftiges Arztzeugnis vorgelegt habe, habe er im Übrigen selber zu vertreten, nachdem er hiezu von der Amtsstelle ausdrücklich aufgefordert worden sei. Das Verschulden sei als schwer zu bezeichnen, da keine nachvollziehbare Rechtfertigung für die Ablehnung der Anstellung auszumachen sei, und es mit Blick darauf, dass nach Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ein Arbeitsweg von zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg zumutbar ist, durchaus möglich gewesen wäre, eine den gesundheitlichen Einschränkungen entgegenkommende Art, um an den Arbeitsplatz zu gelangen, zu wählen. Es bestehe (im Lichte von Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) keine Veranlassung, das von der Verwaltung korrekt betätigte Sanktionsermessen zu korrigieren.
2.- Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Argumentation der Vorinstanz sind, soweit sie sich auf die Ablehnung der zugewiesenen Stelle in einer Speditionsfirma beziehen, nicht stichhaltig. Insbesondere vermag die Einschätzung des Hausarztes im Attest vom 23.
Februar 1998 betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsweg den Beschwerdeführer nicht vom Vorwurf der verschuldeten Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit zu entlasten, desgleichen nicht die ihm gemäss eingereichtem Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom 18. Juli 2000 ab 1. August 1996 zustehende halbe Rente der Invalidenversicherung.
Dem Arztzeugnis lässt sich nicht entnehmen, dass die zugewiesene Stelle, in ihrer Gesamtheit von beruflicher Tätigkeit und Arbeitsweg betrachtet, für den Beschwerdeführer unzumutbar war. Auf die ärztliche Beurteilung eines zumutbaren Arbeitsweges von dreissig Minuten hätte nur abgestellt werden können, wenn der Arzt das Attest in Kenntnis der konkreten Belastung und Dauer des täglichen Arbeitseinsatzes abgegeben hätte. Trotz entsprechender Aufforderung durch das AWA brachte der Beschwerdeführer indessen kein substantiiertes Zeugnis bei. Im Hinblick auf die geringfügige Differenz von wenigen Minuten zwischen dem nur summarisch geschätzten zumutbaren und dem tatsächlichen Arbeitsweg ist davon auszugehen, dass die zugewiesene Stelle insgesamt noch zumutbar war. Umstände, welche die verfügte Dauer der Sanktion von 45 Tagen als unangemessen hoch erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG), sind nicht ersichtlich.
3.- Aufgrund der Akten sind dem Beschwerdeführer bis zu seiner Abmeldung per 3. April 1998 (volle) Taggelder ausgerichtet worden. Soweit die Einstellung innerhalb der sechsmonatigen Frist des Art. 30 Abs. 3 vierter Satz AVIG vollstreckt werden kann resp. konnte, ist die Rechtsprechung zu beachten, wonach die Arbeitslosenentschädigung (Taggelder, Differenzausgleich; vgl. BGE 125 V 487 Erw. 4b) die dem Beschwerdeführer auch bei Annahme und Ausübung der zugewiesenen Arbeit ausgerichtet worden wären, nicht der Einstellung unterliegt (unveröffentlichtes Urteil B. vom 26. November 1998 [C 233/98] mit Hinweis auf BGE 122 V 34 und ARV 1998 Nr. 9 S. 41). In diesem Sinne wird die Verwaltung die Einstellungsverfügung allenfalls abzuändern haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: