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Original
 
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1P.456/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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24. Oktober 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Dreifuss.
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In Sachen
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler, c/o Gerber Séchy & Partner, Gartenstrasse 19, Postfach, Zürich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
betreffend
Strafverfahren, hat sich ergeben:
A.- Am 6. September 1994, um 11.31 Uhr, wurden vom Konto W.________s bei der Bank X.________ durch Vorweisen seiner Identitätskarte und Bankkarte Fr. 17'100.-- und in derselben Weise um 11.58 Uhr von seinem Konto bei der Bank Y.________ Fr. 5'500.-- abgehoben. W.________ erstattete um 15.30 Uhr bei der Polizei Anzeige wegen Diebstahls und Sachbeschädigung mit der Begründung, er habe seinen Personenwagen um 7.30 Uhr auf dem Eglisee-Parkplatz abgestellt, anschliessend die Messe "Orbit" besucht und nach seiner Rückkehr zum Parkplatz festgestellt, dass in der Zwischenzeit aus seinem Wagen ein Aktenkoffer mit unter anderem seiner Identitätskarte und mehreren Bankkarten gestohlen worden sei. W.________ hatte bereits vor der Anzeigeerstattung beide Banken benachrichtigt und seine Konten sperren lassen. Er anerkannte die beiden Kontobelastungen nicht.
Am 30. September 1994 erstattete die Bank X.________ Strafanzeige gegen unbekannt, worin sie Zweifel daran äusserte, dass eine Drittperson die Geldbezüge getätigt habe.
Die kantonalen Behörden nahmen an, W.________ habe den Diebstahl aus seinem Wagen fingiert und das Geld selber bezogen.
B.- Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt verurteilte W.________ am 27. November 1997 im Abwesenheitsverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege und mehrfachen versuchten Betrugs zu 6 Monaten Gefängnis bedingt, mit 2 Jahren Probezeit.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss) bestätigte am 4. September 1998 das Urteil des Strafgerichtspräsidenten. Es stellte in seiner Beweiswürdigung auf zahlreiche belastende Umstände und Indizien ab, insbesondere auf eine auf W.________ hinweisende Personenbeschreibung des Bankkassiers V.________.
C.- Hiergegen erhob W.________ sowohl Nichtigkeitsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.
Dieses hiess die staatsrechtliche Beschwerde am 31. Mai 1999 unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids teilweise gut. Es erwog, das Appellationsgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Antrag, es seien die Videoaufnahmen aus den Bankschalterhallen als Beweismittel beizuziehen, mit der Begründung abgelehnt habe, allfällige Videoaufzeichnungen könnten die aus anderen Beweismitteln gewonnene Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Schuld von W.________ nicht mehr beeinflussen. Die weiteren gegen die Beweiswürdigung des Appellationsgerichts erhobenen Rügen beurteilte das Bundesgericht als unbegründet.
D.- Am 16. Februar 2000 bestätigte das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichtspräsidenten erneut. Es stellte fest, die im Rückweisungsverfahren getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass im heutigen Zeitpunkt keine Videoaufzeichnungen vom in Frage stehenden Geldbezug vorhanden seien. Die Frage, ob damals eine Videoüberwachung stattgefunden habe oder nicht, habe aufgrund der Erhebungen nicht zweifelsfrei beantwortet werden können. Sie könne indessen offen bleiben. An der Beweiswürdigung, wie sie dem ersten Urteil des Appellationsgerichts zugrunde gelegen habe und vom Bundesgericht nicht beanstandet worden sei, wäre selbst dann festzuhalten, wenn feststünde, dass eine Videoaufzeichnung zunächst angefertigt, nachträglich aber wieder gelöscht worden wäre. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen V.________, die heute nicht anders zu beurteilen sei als damals. Es erübrigten sich demnach auch Abklärungen darüber, weshalb heute keine Videoaufzeichnung bestehe.
E.- W.________ erhob mit Eingabe vom 14. Juli 2000 auch gegen dieses Urteil staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend, das Appellationsgericht habe gegen die Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen.
F.- Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt der rechtsgenügend begründeten Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen) einzutreten.
2.- Der Beschwerdeführer rügt, das Appellationsgericht hätte die Frage nach der ursprünglichen Existenz von Videoaufnahmen und nach den Gründen für eine Überspielung von allfälligen Aufnahmen nicht offen lassen dürfen. Bei willkürfreier Würdigung der vorgenommenen Abklärungen hätte das Appellationsgericht davon ausgehen müssen, dass ursprünglich Videoaufnahmen vorhanden gewesen und nachträglich wieder gelöscht worden seien. Das Appellationsgericht hätte sich nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 1999 ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht darauf beschränken dürfen, die Auswirkungen von noch vorhandenen Videoaufnahmen auf das Beweisergebnis zu prüfen. Vielmehr hätte es, davon ausgehend, es seien ursprünglich Videoaufzeichnungen angefertigt worden, auch in seine Würdigung einbeziehen müssen, dass und aus welchen Gründen diese vernichtet worden seien. Dies sei für die Würdigung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Hauptbelastungszeugen V.________ von wesentlicher Bedeutung. So sei es undenkbar, dass dieser, wie auch die weiteren Verantwortlichen der Bank, von den Überwachungskameras und den Aufzeichnungen in den Schalterhallen keine Kenntnis gehabt hätten. Sodann sei V.________ nach dem bestrittenen Geldbezug von Beginn weg an der Identifikation des unbekannten Geldbezügers beteiligt gewesen und habe sich somit der Bedeutung vorhandener Videoaufnahmen in diesem Zusammenhang bewusst sein müssen. Er hätte verhindern müssen, dass es - wie aus der schriftlichen Bankauskunft vom 13. Juli 1999 zu entnehmen sei - nach 31 Tagen zur routinemässigen Überspielung der Videoaufzeichnungen kam, zumal die Strafanzeige am 30. September 1994, also innerhalb von 31 Tagen seit dem Geldbezug vom 6. September 1994 eingereicht worden sei. Da er weder dies getan noch die Aufzeichnungen von sich aus im Strafverfahren aktenkundig gemacht habe, erscheine seine Glaubwürdigkeit als Zeuge in einem völlig anderen Licht und hätte für die Verurteilung nicht mehr willkürfrei auf seine Aussagen abgestellt werden dürfen. Zu berücksichtigen sei, dass V.________s Interessen nicht ohne weiteres, wie dies das Appellationsgericht willkürlich mache, mit denjenigen der Bank an einer einwandfreien Aufklärung der Identität des Geldbezügers gleichgesetzt werden könnten. Vielmehr habe er ein eminentes Interesse daran gehabt, dass nicht an den Tag komme, dass er eine Auszahlung an eine unberechtigte Drittperson getätigt habe. Das Appellationsgericht habe deshalb eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es die Fragen, ob ursprünglich Videoaufnahmen bestanden hatten und weshalb allfällige Aufnahmen vernichtet worden seien, offen gelassen und die zu deren Klärung gestellten Beweisanträge abgewiesen habe.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits zwei Tage nach dem umstrittenen Geldbezug in einem Telefongespräch mit H.________ von der Bank die Auswertung der Aufzeichnungen verlangt. Trotzdem hätten weder der Bankkassier noch die weiteren Verantwortlichen der Bank, die ihren Kollegen damit gedeckt hätten, die Überspielung der Videoaufnahmen als wichtigstes Beweismittel zu seiner Entlastung verhindert. Die Unterlassung der rechtzeitigen Sicherstellung der Videoaufnahmen durch die anzeigeerstattende Bank sei gleich zu behandeln wie eine Unterlassung der Strafuntersuchungsbehörden, welcher der Schuldbeweis obliege und die das Risiko eines nicht durch den Angeschuldigten verursachten Beweisnotstandes trage. Eine Verurteilung trotz des Umstandes, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Abnahme eines Entlastungsbeweises vereitelt worden sei, erscheine als stossend und verletze die Unschuldsvermutung als Beweislastregel. Es sei vom hypothetischen Beweisergebnis auszugehen, dass die Videoaufnahmen zu seiner Entlastung geführt hätten.
3.- Es trifft zunächst nicht zu, dass das Appellationsgericht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, von der irrigen Meinung ausgegangen war, es müsse im Rückweisungsverfahren nur die Auswirkungen von vorhandenen Videoaufzeichnungen auf die Beweiswürdigung prüfen. Vielmehr zog es die Möglichkeit, dass einst Aufzeichnungen vorhanden, diese aber nachträglich wieder gelöscht worden waren, in seine Beweiswürdigung mit ein. Es kam zum Schluss, angesichts der im Übrigen unverändert fortbestehenden Beweislage hätte dies keinen Einfluss auf das Beweisergebnis.
Damit setzte es sich insbesondere nicht in Widerspruch zum Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 1999, aus dem sich ergibt, es dürfe nicht in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug allfällig bestehender Videoaufnahmen verzichtet werden, deren Existenz das Appellationsgericht bislang nicht verneint habe. Diese Situation hat sich geändert, nachdem im Rückweisungsverfahren festgestellt wurde, dass heute keine Aufnahmen bestehen.
4.- a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Strafrichter auf Beweisvorkehren, welche der Angeklagte zu seiner Entlastung beantragt, verzichten, wenn er, ohne in Willkür zu verfallen, zur Auffassung gelangen durfte, die Erhebung weiterer Beweismittel werde an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (sogenannte "antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 122 II 464 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b, je mit Hinweisen; vgl. ausführlich das Urteil vom 31. Mai 1999 in gleicher Sache, E. 1c). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a S. 15; 129 E. 5b, je mit Hinweisen).
Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung.
Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d S. 38).
b) Es stellt sich vorliegend die Frage, ob das Appellationsgericht in Willkür verfiel, indem es den Umstand, dass V.________ die Überspielung allfällig vorhandener Videoaufnahmen nicht verhinderte und die Aufzeichnungen im Strafverfahren nicht aktenkundig machte, in Anbetracht der bestehenden Beweislage als nicht von derartigem Gewicht betrachtete, dass dies die Glaubwürdigkeit von V.________ in einem veränderten Licht erscheinen lassen und das Beweisergebnis ändern könnte. Es ist dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers von der hypothetischen Möglichkeit auszugehen, dass der Bankkassier die routinemässige Überspielung ursprünglich bestehender Videoaufnahmen bewusst nicht verhindert und im Strafverfahren nicht aktenkundig gemacht hat, da das Appellationsgericht die entsprechenden Fragen offen gelassen hat. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Appellationsgerichts über die Gründe für das heutige Fehlen von Videoaufzeichnungen, muss ferner davon ausgegangen werden, dass es V.________ allein in der Hand gehabt hätte, die Überspielung von vorhandenen Videoaufnahmen zu verhindern oder die Existenz solcher im Strafverfahren aktenkundig zu machen bzw. wenigstens zu erwähnen. Anders als der Beschwerdeführer antönt, bedurfte es hierzu keines Komplotts auf Seiten V.________s mit anderen Bankangestellten.
c) Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass es nicht leicht verständlich wäre, wenn der Bankkassier eine vorhandene Videoaufzeichnung, mit der gegebenenfalls eine zweifelsfreie Identifikation des Geldbezügers hätte möglich sein können, im Strafverfahren verschwiegen und deren routinemässige Überspielung nicht verhindert hätte. Ebenfalls beizustimmen ist ihm darin, dass die Interessen des Bankkassiers bei der Aufklärung eines bestrittenen Geldbezuges nicht ohne weiteres mit denjenigen der Bank gleichgesetzt werden können. Während bei der Bank als solcher unbestrittenermassen ein erhebliches Interesse an der Klärung der wahren Vorgänge vorausgesetzt werden darf, ist beim Bankkassier immerhin ein Interesse daran denkbar, eine ihm allenfalls vorwerfbare Auszahlung an einen Unberechtigten zu verschleiern.
Der Beschwerdeführer übergeht aber, dass das Appellationsgericht bei seiner antizipierten Beweiswürdigung wesentlich, wenn auch nicht ausschliesslich, auf die mangels Vorhandensein von Videoaufnahmen unverändert bestehende Beweislage abstellte, wie sie bereits seinem ersten Urteil vom 4. September 1998 zugrunde lag. Es hielt an der damaligen Würdigung, die das Bundesgericht im Rückweisungsurteil nicht beanstandet hatte, fest. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es angesichts dieser Beweislage willkürlich sein soll, in antizipierter Beweiswürdigung die Frage nach der ursprünglichen Existenz von Aufzeichnungen und nach den Gründen, weshalb heute keine solchen bestehen, offen zu lassen.
Es ist mithin zweifelhaft, ob die gegen die antizipierte Beweiswürdigung erhobenen Rügen rechtsgenügend begründet sind und darauf überhaupt eingetreten werden kann (E. 1 oben). Das kann allerdings offen bleiben, da sich die Rüge jedenfalls als unbegründet erweist.
V.________ hatte bereits in der Personenbeschreibung bei der Polizei gemäss Signalementsbogen angegeben, der Geldbezüger habe als besonderes Merkmal "um Nase/Mund herum irgendeine Narbe oder eine kleine Vertiefung" gehabt, wie sie beim Beschwerdeführer tatsächlich vorhanden ist. Bei der Wahl-Konfrontationseinvernahme erkannte V.________ den Beschwerdeführer sodann zwischen mehreren Polizeibeamten wieder.
Dies obwohl er - wie er aussagte - die kleine Narbe im Gesicht des Beschwerdeführers durch die Glasscheibe, welche ihn vom Beschwerdeführer und den Polizeibeamten trennte, nicht habe erkennen können. Es ist kaum erklärbar, wie diese Identifikationen dem Bankkassier möglich gewesen wären, wenn er den Beschwerdeführer nicht tatsächlich am Bankschalter erkannt und sich dessen Aussehen im Gedächtnis eingeprägt hätte. Das Bundesgericht hat schon im Urteil vom 31. Mai 1999 (E. 3) sämtliche gegen diesen Schluss erhobenen Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet beurteilt, insbesondere auch denjenigen, dass sich der Bankkassier anderweitig Kenntnis vom Aussehen des Beschwerdeführers beschafft haben könnte. Es kann dazu im Weiteren auf die damaligen bundesgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden.
Bei dieser Beweislage durfte das Appellationsgericht ohne Willkür davon ausgehen, die Klärung der Fragen, ob ursprünglich eine Videoaufnahme vorhanden war und aus welchen Gründen allenfalls heute nicht mehr, könne keinen Einfluss auf das Beweisergebnis haben. Es durfte diese Frage folglich offen lassen und die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abweisen.
Die Rügen der Verletzung des Willkürverbots und somit auch der Unschuldsvermutung sowie des rechtlichen Gehörs erweisen sich damit als unbegründet, soweit angesichts der Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde überhaupt darauf eingetreten werden kann.
5.- Angesichts der bestehenden Beweislage musste das Appellationsgericht auch nicht als hypothetisches Beweisergebnis annehmen, die Verwertung einer einst vorhandenen Videoaufnahme hätte eine Entlastung des Beschwerdeführers gebracht, weil die Bank nicht für die rechtzeitige Sicherstellung dieses Beweismittels gesorgt hat. Solches lässt sich insbesondere nicht aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel (vgl. dazu nachfolgend E. 7) ableiten, wie dies der Beschwerdeführer versucht. Die Möglichkeit, dass seitens der Bank keine rechtzeitige Sicherstellung der Videoaufzeichnungen erfolgt sein könnte, hat insbesondere nicht automatisch zur Folge, dass von der Richtigkeit der Entlastungsbehauptungen des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Vielmehr hatte das Appellationsgericht diese Möglichkeit im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Art. 249 BStP, BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 37 f.; 115 IV 267 E. 1 S. 268 f.). Das Appellationsgericht ist denn auch entsprechend vorgegangen und hat geschlossen, dies könnte das Beweisergebnis nicht ändern. Auch diese Würdigung ist nach dem in vorstehender Erwägung 5 Ausgeführten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
6.- Das Appellationsgericht erwog, weitere Erhebungen wären allenfalls erforderlich, wenn verschiedene Verantwortliche der Bank ein Komplott gegen den Beschwerdeführer geschlossen hätten. Dafür bestünden aber nicht die geringsten Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer rügt, das Appellationsgericht habe die Möglichkeit eines Komplotts willkürlich ausgeschlossen.
Mehrere Verantwortliche der Bank, deren Interessen nicht mit jenen der Bank als solcher identisch seien, hätten mit dem Bankkassier ein Komplott gegen ihn geschlossen, was durch das Verschwindenlassen einst vorhandener Videoaufnahmen erstellt sei.
Wie bereits erwähnt wurde und auch vom Beschwerdeführer eingeräumt wird, darf davon ausgegangen werden, dass die Bank ein erhebliches Interesse an der Aufklärung des umstrittenen Geldbezuges und keinen Anlass für eine Manipulation zum Nachteil ihres Kunden gehabt hat. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, verschiedene Bankangestellte, von denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie die Interessen der Bank wahren, hätten ein Komplott gegen ihn geschlossen, erscheint als realitätsfremd. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an der umstrittenen Auszahlung unbeteiligte Bankangestellte ein Interesse an einer solchen Verschwörung und einer Verschleierung von Tatsachen hätten haben sollen. Es liegt auch insoweit keine Verletzung des Willkürverbots durch das Appellationsgericht vor.
Ob der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass er bereits zwei Tage nach dem umstrittenen Geldbezug von H.________ die Auswertung der Videoaufnahmen verlangt habe, an der Beurteilung etwas ändern könnte, kann offen bleiben: Der Beschwerdeführer vermag diese Behauptung mit dem Hinweis auf ein von ihm verfasstes Schreiben an die Bank vom 2. Februar 1995 und auf seine Ausführungen in den Verhandlungen vor Appellationsgericht jedenfalls nicht hinreichend zu belegen. Insbesondere ergibt sich aus dem genannten Schreiben lediglich, dass er dagegen protestierte, dass vom Rechtsdienst der Bank angeblich "allfällige Videoaufzeichnungen oder sonstige Beweismittelhilfen als zu schwierig oder undurchführbar abgetan" worden seien. Damit lässt sich nicht dartun, wann ein Beizug von Videoaufzeichnungen verlangt worden sein soll.
7.- Der Strafrichter verletzt die Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Richter zu einer Verurteilung gelangte, weil der Angeklagte seine Unschuld nicht nachgewiesen habe, oder dass der Richter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37 und E. 2d S. 38).
Nach dem Ausgeführten beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers darauf, dass das Appellationsgericht dessen Schuld aufgrund der Zeugenaussage des Bankkassiers und verschiedener weiterer Indizien als erwiesen betrachtete.
Es stützte sich auf die Beweislage, wie sie schon seinem Urteil vom 4. September 1998 zugrunde gelegen hatte, wobei es die Möglichkeit, dass ursprünglich Videoaufzeichnungen vorhanden und nachträglich überspielt worden waren, in seine Erwägungen einbezog und ohne Willkür schloss, dies könne das Beweisergebnis nicht beeinflussen. Der Vorwurf, die Verurteilung beruhe darauf, dass er, der Beschwerdeführer, wegen des Verschwindens des Entlastungsbeweismittels seine Unschuld nicht habe nachweisen können, entbehrt jeder Grundlage. Der Schuldspruch gründet vielmehr auf dem Nachweis seiner Schuld durch die Strafverfolgungsbehörden. Auch die Rüge einer Verletzung der Unschuldsvermutung als Beweislastregel erweist sich somit als unbegründet.
8.- Zusammenfassend ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 24. Oktober 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: