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Original
 
[AZA 7]
I 227/99
I 228/99
I 229/99 Gi
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer, und Ferrari; Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 10. Oktober 2000
in Sachen
C.________, 1976, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die am 23. März 1976 geborene C.________ begann am 17. August 1992 die vierjährige Lehre als Metallbauzeichnerin. Diese Ausbildung musste sie infolge eines am 8. Dezember 1992 erlittenen Unfalles abbrechen. Ab 11. Dezember 1992 bezog C.________ Taggelder der Unfallversicherung und auf Grund eines Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich vom 22. September 1994 (rückwirkend) ab 1. April 1994 eine ausserordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung (Kassenverfügung vom 24. November 1994). Auf den 31. Oktober 1994 stellte der Unfallversicherer die Taggeldleistungen wegen Überentschädigung ein.
Am 6. Februar 1995 begann C.________ zu Lasten der Invalidenversicherung die (mit einem Vorbereitungskurs beginnende) Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten an der Handelsschule H.________ in W.________. Da das volle Taggeld (Fr. 40.30) kleiner war als ein Dreissigstel des Betrages der bis 31. Mai 1995 laufenden Invalidenrente (Fr. 43.10), entfiel bis zu diesem Zeitpunkt ein solcher Anspruch. Danach richtete die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Taggeld in der Höhe von Fr. 43.10 und ab 17. August 1995 von Fr. 49.90 aus. Für die auf Antrag der Berufsberaterin bewilligte Verlängerung der Ausbildung um zwei Jahre (1. August 1996 bis 31. Juli 1998) bis zur Erlangung des KV-Diploms sprach die Verwaltung C.________ für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1996 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 70.- zu (Verfügung vom 14. März 1996), desgleichen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 (Verfügung vom 20. Januar 1998). Darauf kam die IV-Stelle insofern zurück, als sie für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung bis zum Beginn der Anstellung bei der Gemeinde V.________, d.h. vom 6. bis 31. Juli 1998, ein Wartetaggeld in unveränderter Höhe zusprach (Verfügung vom 25. August 1998).
B.- C.________ liess gegen alle drei Taggeldverfügungen Beschwerde erheben und beantragen, diese seien insoweit aufzuheben, als ihr damit ein Taggeld von nicht mehr als Fr. 70.- zugesprochen werde, und es sei die Sache zur Neuberechnung (unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung) an die Verwaltung zurückzuweisen. Nach Vernehmlassung(en) der IV-Stelle, zweitem Schriftenwechsel und Beizug der Akten der Unfallversiche- rung im Rahmen des ersten anhängig gemachten Verfahrens wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheiden vom 4. März 1999 alle drei Rechtsmittel ab.
C.- C.________ hat drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden einreichen lassen mit den gleichlautenden Rechtsbegehren, es sei der (jeweilige) kantonale Entscheid aufzuheben und "die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - unter Anwendung von Art. 25bis IVG - die (...) Beschwerde materiell prüfe".
Während die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Sinne der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Alle drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden werfen auf der Grundlage gleich gelagerter Sachverhalte die zu prüfende Rechtsfrage auf, ob Art. 25bis IVG auch bei Versicherten in erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Art. 16 IVG anwendbar ist. Daher rechtfertigt es sich, die drei Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).
2.- a) Art. 25bis IVG lautet: "Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. " Sinn und Zweck dieser Koordinationsregel ist, ein leistungsmässiges Absinken des bisherigen Bezügers von Taggeldern der Unfallversicherung nach der Aufnahme einer von der Invalidenversicherung übernommenen Eingliederung mit dementsprechend nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlichen Regeln ermittelten Taggeldern zu verhindern (BGE 120 V 179 Erw. 3a, 119 V 128 Erw. 4b sowie AHI 1999 S. 46 Erw. 1b mit Hinweisen auf die Materialien). Art. 25bis IVG enthält somit eine Besitzstandsgarantie (BGE 119 V 126 Erw. 2c) im Umfang des allenfalls nach Art. 40 UVG gekürzten Taggeldes der Unfallversi- cherung (BGE 120 V 177; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg. ], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Zürich 1997, S. 184).
b) Für die Beantwortung der in Erw. 1 gestellten Rechtsfrage ist von Bedeutung, dass das Gesetz beim invalidenversicherungsrechtlichen Taggeldanspruch eine Differenzierung vornimmt, welche sich in unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen niederschlägt. Während bei Erwerbstätigen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG das mit der zuletzt voll ausgeübten Tätigkeit erzielte Einkommen für die Berechnung der Höhe des Taggeldes massgebend ist (Art. 24 Abs. 2 IVG), erhalten u.a. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) höchstens den Mindestbetrag der Entschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 EOG sowie allenfalls die Zuschläge nach den Art. 24bis und 25 IVG (Art. 24 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG; vgl. auch BGE 118 V 12 Erw. 1b zu den in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffen "grosses Taggeld" und "kleines Taggeld"). Demgegenüber wird das Taggeld der Unvallversicherung einheitlich auf der Grundlage des versicherten Verdienstes (und des Grades der Arbeitsunfähigkeit) bemessen (Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 UVG).
3.- a) Die Vorinstanz hat die Frage, ob Art. 25bis IVG auch beim "kleinen Taggeld" (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG und dazugehörige Bemessungsvorschriften, insbesondere Art. 24 Abs. 2bis IVG) zur Anwendung kommt, verneint, weil diese Koordinationsbestimmung ausschliesslich auf Taggelder zugeschnitten sei, die sich grundsätzlich nach dem vor dem Unfall effektiv erzielten Erwerbseinkommen bemässen (vgl. Art. 15 UVG und Art. 23 UVV sowie Art. 24 Abs. 2 IVG). Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 24 Abs. 2bis IVG, wonach u.a. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung höchstens den Mindestbetrag der Entschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 EOG sowie allenfalls Zuschläge nach den Art. 24bis und 25 IVG erhalten, und der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers, das erst im Rahmen der zweiten IV-Revision auf den 1. Juli 1987 eingeführte "kleine Taggeld" nicht einkommensbezogen zu bemessen. Dieser Auslegung stehe die Gesetzessystematik, die den Anschein erwecke, Art. 25bis IVG beziehe sich auf alle Arten von Taggeldern, nicht entgegen, da Art. 24 Abs. 2bis IVG jüngeren Datums sei.
b) Der vorinstanzlichen Interpretation ist mit der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt entgegenzuhalten, dass Art. 25bis IVG nach seinem klaren Wortlaut und seiner Stellung im Gesetz nicht danach unterscheidet, ob der oder die Versicherte Anspruch auf ein "grosses Taggeld" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG oder ein "kleines Taggeld" nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG hat. Es bestehen keine triftigen Gründe für eine davon abweichende einschränkende (reduzierende) Auslegung in dem Sinne, dass die Besitzstandsgarantie lediglich Bezügern eines "grossen Taggeldes" zugute kommen soll (zur so genannten "teleologischen Reduktion" vgl. BGE 126 III 54 Erw. 2d/bb, 123 III 218 oben, 121 III 224 ff. Erw. 1d/aa, je mit Hinweisen auf die Lehre). Wenn die Vorinstanz aus der grundsätzlich einkommensbezogenen Bemessung des Taggeldes der Unfallversicherung folgert, Art. 25bis IVG gelte nur für Taggelder der Invalidenversi- cherung, die ebenfalls auf einer solchen Grundlage festgesetzt werden, somit für das "kleine Taggeld" nicht, verkennt sie, dass diese Vorschrift allgemein das taggeldrechtliche Verhältnis zur Unfallversicherung während der Eingliederung regelt, ohne nach der Art der Bemessung des Taggeldes der Invalidenversicherung zu differenzieren. In diesem Zusammenhang kann auch der Umstand, dass Art. 24 Abs. 2bis IVG erst nachträglich ins Gesetz eingefügt wurde bei gleichzeitiger Änderung von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 175 f.), nicht als Argument dafür gelten, Art. 25bis IVG als die ältere Bestimmung sei bei Versicherten, welche Anspruch auf ein "kleines Taggeld" haben, nicht anwendbar. Im Gegenteil hätte der Gesetzgeber, wenn dies die Meinung gewesen wäre, wofür indessen in den Materialien keine Hinweise zu finden sind, Art. 25bis IVG entsprechend geändert, wie das Bundesamt zu Recht vorbringt. Schliesslich ist auch unter dem Gesichtswinkel des verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) kein sachlicher Grund erkennbar, der für eine je nach Art der Bemessung des Taggeldes der Invalidenversiche- rung unterschiedliche Bedeutung und Tragweite der in Art. 25bis IVG enthaltenen Besitzstandsgarantie spräche.
c) Als Auslegungsergebnis ist somit festzuhalten, dass
Art. 25bis IVG auch bei Versicherten zur Anwendung kommt, welche Anspruch auf ein nach Art. 24 Abs. 2bis IVG und den dazugehörigen Vorschriften bemessenes "kleines Taggeld" haben. Die in diesem Sinne lautende Verwaltungspraxis (Rz 2046 [bis 28. Februar 1998: 2049] der vom BSV herausge- gebenen Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der
Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung [WTG]) ist somit gesetzmässig.
4.- Entgegen dem Bundesamt schliesst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten am 6. Februar 1995 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente bezog und auf Grund der Überentschädigungsverbotsregelung des Art. 40 UVG keine Taggelder der Unfallversicherung zur Ausrichtung gelangten, die Anwendung des Art. 25bis IVG nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Vorrang dieser Besitzstandsnorm vor den allgemeinen koordinationsrechtlichen Bestimmungen bei Zusammentreffen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung (BGE 120 V 177) und daraus, dass Art. 25bis IVG auch während der Eingliederung spielt, indem namentlich allfällige Erhöhungen des Taggeldes der Unfall- versicherung, welche der Unfallversicherer im Hinblick auf die mutmassliche Lohnentwicklung gestützt auf Art. 23 Abs. 7 UVV vorgenommen hätte, zu berücksichtigen sind (BGE 119 V 121 und AHI 1999 S. 49 Erw. 5c).
Dass vor der am 6. Februar 1995 begonnenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten keine Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet worden waren, weil die Differenz zwischen Sozialversicherungsleistungen (Taggeld der Unfallversicherung plus Invalidenrente/Tag) und (mutmasslich) entgangenem Verdienst (Lehrlingslohn) grösser war als das Taggeld der Unfallversicherung, und daher das Taggeld der Invalidenversicherung zunächst nach Massgabe der Art. 20ter Abs. 2 und 3 IVV festgesetzt wurde, ist somit nicht entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit des Art. 25bis IVG für die Zeit ab 1. August 1996. In diesem Zusammenhang kann im Übrigen offen bleiben, ob Rz 2046 WTG in der bis 28. Februar 1998 gültig gewesenen Fassung, gestützt darauf die IV-Stelle das Taggeld bereits ab 1. April 1996 neu auf der Grundlage des Art. 21bis Abs. 3 IVV (und Art. 19 IVV für die Zeit ab 6. Juli 1998; vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 179) zusprach, verordnungskonform ist (vgl. nunmehr Rz 2040 WTG). Das soeben Gesagte gälte schliesslich in gleicher Weise, wenn der Beschwerdeführerin bei gegebenen Voraussetzungen nicht eine Rente, sondern ein Taggeld für die Wartezeit bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahme nach Massgabe von Art. 18 IVV (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 IVG) ausgerichtet worden wäre (vgl. BGE 116 V 86).
5.- Das Taggeld ist somit für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1996 und vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 neu unter Beachtung des Art. 25bis IVG festzusetzen, wozu die Sache an die IV-Stelle und nicht wie beantragt an das kantonale Gericht zurückzuweisen ist.
6.- Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG).
Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine für alle drei Verfahren insgesamt festzusetzende Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 1999 und die Verfügungen vom 14. März 1996, 20. Januar und 25. August 1998 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für die drei Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für die kantonalen Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: