BGer K 105/2000
 
BGer K 105/2000 vom 06.10.2000
[AZA 7]
K 105/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 6. Oktober 2000
in Sachen
S.________, Gesuchsteller,
gegen
Visana, Hauptsitz, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 17-21, Bern, Gesuchsgegnerin
In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine von S.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen eine Prämienforderung der Krankenkasse Visana betreffenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. August 1999 mit Urteil vom 14. Februar 2000 nicht eingetreten ist, weil der verlangte Kostenschuss von Fr. 1300.- auch innert der bis am 4. Januar 2000 bereits zum zweiten Mal erstreckten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass S.________ dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 8. Juni 2000 (Poststempel) ein Revisionsbegehren eingereicht hat,
dass er in einer weiteren Eingabe vom 31. August 2000 den Antrag gestellt hat, "es sei superprov. Verfügung an das Kantonale Versicherungsgericht BS in den gesamten hängigen Verfahren der Visana gegen S.________ zu erwirkten, bis eine rechtskräftige Entscheidung beim EVG in dieser Sache ergangen ist. Unter Hinweis auf EMRK Art. 6 Abs. 1",
dass die Visana Nichteintreten auf das Revisionsgesuch, eventuell dessen Abweisung beantragt hat, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen,
dass ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen auf dem Wege der Revision abänderbar ist (Art. 136 und 137 in Verbindung mit Art. 135 OG),
dass im Revisionsgesuch unter anderem der Revisionsgrund dazulegen und anzugeben ist, welche Abänderung des früheren Entscheides verlangt wird (Art. 140 in Verbindung mit Art. 135 OG),
dass nach der Rechtsprechung auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn Antrag oder Begründung fehlen, wobei es indessen genügt, wenn der Antrag und der angerufene Revisionstatbestand dem Revisionsgesuch insgesamt entnommen werden können (ZAK 1975 S. 312; nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 24. Dezember 1993 [I 210/93]),
dass im Revisionsgesuch vom 8. Juni 2000 keiner der in den Art. 136 und 137 OG vorgesehenen Revisionsgründe ausdrücklich genannt und auch die verlangte Änderung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2000 nicht bestimmt angegeben wird,
dass die zur Einreichung des Revisionsgesuchs geltend gemachte Frist von 90 Tagen (Art. 141 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG) und die weiteren Ausführungen im Revisionsgesuch vom 8. Juni 2000 immerhin die Annahme zulassen, dass die mit Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 1999, dessen Zustellung angeblich unterblieben sein soll, auf entsprechendes Gesuch vom 7. Dezember 1999 neu auf den 4. Januar 2000 festgesetzte Frist zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses als nachträglich erfahrene neue erhebliche Tatsache und damit als Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 lit. b OG angeführt werden soll,
dass sich, worauf die Krankenkasse in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2000 zu Recht hinweist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen nicht mit den Erwägungen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2000 auseinandersetzt, sondern sich auf Einwendungen gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid vom 26. August 1999 beschränkt,
dass sich das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Revisonsgesuches unter diesen Umständen kaum bejahen lässt, dies letztlich indessen nicht abschliessend geklärt zu werden braucht,
dass dem seinerzeitigen Beschwerdeführer und heutigen Revisionsgesuchsteller die Frist zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses auf dessen Begehren hin am 16. November 1999 bereits ein erstes Mal bis am 8. Dezember 1999 erstreckt worden ist,
dass diese Frist so lange, als dem zweiten Fristerstreckungsgesuch vom 7. Dezember 1999 nicht entsprochen worden ist, weiterhin Geltung beanspruchen konnte - und für den damaligen Beschwerdeführer auch massgeblich bleiben musste,
dass der Revisionsgesuchsteller, wäre ihm die zweite Fristerstreckung vom 13. Dezember 1999 tatsächlich nicht eröffnet worden, nicht bis zum Erhalt des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2000 hätte untätig zuwarten dürfen, sondern sich zumindest zu konkreten Erkundigungen über die Behandlung seines Fristerstreckungsgesuchs vom 7. Dezember 1999 hätte veranlasst sehen müssen,
dass ungeachtet der Zustellung der zweiten Fristerstreckung vom 13. Dezember 1999 zur Bezahlung des vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geforderten Kostenvorschusses weder die Frist vom 8. Dezember 1999 noch diejenige vom 4. Januar 2000 eingehalten worden ist,
dass das behauptete Unterbleiben der Zustellung der am 13. Dezember 1999 gewährten zweiten Fristerstreckung an diesem für das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2000 ausschlaggebenden Umstand nichts ändert und insofern keine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellt, sondern vielmehr höchstens als Grund für eine Wiederherstellung der versäumten Frist hätte in Betracht gezogen werden können, ein entsprechendes Gesuch indessen innert der dafür vorgesehenen Frist von 10 Tagen (Art. 35 in Verbindung mit Art. 135 OG) nicht gestellt worden ist,
dass demnach zur revisionsweisen Abänderung des auf Nichteintreten lautenden Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2000 kein Anlass besteht,
dass das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig resp. unbegründet ist, weshalb es im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) ohne öffentliche Beratung erledigt wird,
dass bei diesem Ergebnis das am 31. August 2000 gestellte Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen hinfällig wird,
dass die Kosten des Revisionsverfahrens (Art. 134 OG e contrario) vom Revisionsgesuchsteller, der mit seinem Antrag nicht durchdringt, zu tragen sind (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Revisionsgesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: