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Original
 
[AZA 3]
6S.367/1998/sch
KASSATIONSHOF
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26. September 2000 (nach Sitzung vom 31. August 2000)
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Näf.
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In Sachen
Erwin K e s s l e r, Im Büel 2, Tuttwil,
Beschwerdeführer,
gegen
StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,
betreffend
mehrfache Rassendiskriminierung
(Artikel 261bis Abs. 4 StGB), hat sich ergeben:
A.- Erwin Kessler ist Präsident des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz. Seit mehreren Jahren kämpft er auch gegen das Schächten. Wegen seiner diesbezüglichen Äusserungen im Publikationsorgan des Vereins, in Zeitungsinterviews und in Leserbriefen etc. erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Kessler Anklage wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Gegenstand der Anklage sind insgesamt 48 Textpassagen.
B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach verurteilte Erwin Kessler am 14. Juli 1997 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Hälfte StGB zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Der Richter erachtete acht eingeklagte Textpassagen als tatbestandsmässig. In den übrigen Anklagepunkten betreffend Rassendiskriminierung sowie in einem weiteren Anklagepunkt (Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB) wurde Kessler freigesprochen.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Kessler auf dessen Berufung hin am 10. März 1998 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von 45 Tagen. Das Gericht erachtete sieben eingeklagte Textpassagen als tatbestandsmässig. In den übrigen
Anklagepunkten wurde Kessler freigesprochen.
C.- Erwin Kessler führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit der letzteren beantragt er, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei auf der ganzen Linie freizusprechen.
Die Bundesanwaltschaft stellt unter Hinweis auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen des Obergerichts den Antrag, die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat sich nicht vernehmen lassen.
D.- Am 5. Dezember 1999 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von Kessler erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB wird bestraft, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht.
Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der ersten Instanz die nachstehenden Textpassagen als tatbestandsmässige Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Hälfte StGB qualifiziert.
1)"Deren (der Juden) Solidarität untereinander im Wahn, das von Gott auserwählte Volk zu sein, kennt offenbar keine moralischen Grenzen und macht auch nicht vor primitivster Tierquälerei Halt. Sogar vegetarische Juden sind nicht ansprechbar und werden zu religiös hypnotisierten Marionetten, sobald etwas gegen das Schächten gesagt wird"
(siehe dazu angefochtenes Urteil S. 28 f. und 37; erstinstanzlicher Entscheid S. 48 f. und 83 ff.).
2)"Ein Massenverbrechen bleibt ein Verbrechen, auch wenn es mit Ideologien gerechtfertigt wird. Die Nazis hatten ihre Ideologie, den Arier-Wahn. Orthodoxe Juden und Moslems haben eine andere, ebenfalls bestialische Ideologie. Rechtfertigt diese den Schächt-Holocaust?"
(siehe angefochtenes Urteil S. 29/30 und 37; erstinstanzlicher Entscheid S. 49 - 51, 83 ff.).
3)"Ich werfe den schächtenden Juden vor, aus dem Unrecht, das ihnen im Nazi-Holocaust geschehen ist, das Recht abzuleiten, jetzt unkritisiert selbst abscheuliche, ähnlich wie bei den Nazis systematisch von Führern organisierte, von Akademikern (Ärzten, Juristen, Journalisten) mitgetragene und industriell durchgeführte Massenverbrechen zu begehen"
(siehe dazu angefochtenes Urteil S. 31, 37; erstinstanzlicher Entscheid S. 51 ff., 83 ff.).
4)"Wenn Juden massenhaft Tiere durch Schächten umbringen, dann sind sie nicht besser als ihre früheren Nazi-Henker, dann zeigen sie den gleichen Überlegenheitswahn gegenüber anderen Lebewesen und fühlen sich in gleich verwerflicher Weise berechtigt, diese brutal umzubringen"
(siehe dazu angefochtenes Urteil, S. 31, 37; erstinstanzlicher Entscheid S. 51 ff., 83 ff.).
5)"Oder kann man sich vorstellen, wie in bürokratisch organisierter Schichtarbeit Hunderttausenden bei vollem Bewusstsein die Kehle durchgeschnitten wird. Der durchschnittene Kehlkopf und das in die Luftröhre einströmende Blut ermöglichen kein Schreien; lautlose Qualen, entsetzliche Todesangst; doch Halt - dieses Massaker geht nicht auf das Konto von Nazi- Henkern, sondern von Juden und Moslems; und die Opfer sind Kälber, Rinder und Schafe, die ebenso leidensfähig sind wie wir Menschen"
(siehe dazu angefochtenes Urteil S. 32, 37; erstinstanzlicher Entscheid S. 56, 83 ff.).
6)"Im Übrigen nehmen wir mit Befremden zur Kenntnis, dass Sie schlimme Tierquälereien, die im Namen Ihres jüdischen Glaubens begangen werden, gutheissen und dies als eine Frage der Glaubensfreiheit bezeichnen. Wären Sie wohl auch so tolerant, wenn sich eines Tages Menschenfresser bei uns niederlassen, deren Glaube vorschreibt, jede Woche das Herz einer Jüdin zu fressen? Würden Sie dann dazu auch - mit Ihren eigenen Worten formuliert - sagen: 'Das ist für mich eine Frage der Glaubens- und Gesinnungsfreiheit. Wer sich davon distanziert, masst sich Kritik an religiösen Werten an, die gewissen Menschen wichtig sind'?"
(siehe dazu angefochtenes Urteil S. 33, 37; erstinstanzlicher Entscheid S. 60 f., 83 ff.).
7)"Wer sich derart für primitivste Tierquälerei ... einsetzt, der verdient nach meiner Überzeugung tatsächlich nichts anderes als tiefe Verachtung. Ob diese Verachtung dann als Antisemitismus verschrien wird, interessiert mich mittlerweile nicht mehr. Wenn der Begriff 'Antisemitismus' heute nur noch bedeutet, ein grausames, pervers religiöses, jüdisches Ritual abzulehnen, dann ist Antisemitismus nichts Negatives mehr, sondern eine gesunde Haltung der überwiegenden Mehrheit der nicht jüdischen Bevölkerung"
(siehe dazu angefochtenes Urteil S. 34, 37; erstinstanzlicher Entscheid S. 78 f., 83 ff.).
Soweit zwei der vorstehend zitierten sieben Textpassagen auch "Moslems" erwähnen, sind sie nicht Gegenstand der Anklage und daher auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Schuldspruchs
(siehe dazu angefochtenes Urteil S. 30/31, S. 32 Mitte).
2.- Der Beschwerdeführer macht wie schon im kantonalen Verfahren zusammengefasst im Wesentlichen geltend,
- dass er Juden nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Hälfte StGB "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder
Religion", sondern allein wegen des Schächtens herabsetze;
- dass das Schächten auch nach der Auffassung des schweizerischen Gesetzgebers tierquälerisch sei und dass daher die inkriminierten Äusserungen sachlich begründet und deshalb nicht diskriminierend seien;
- dass die Juden seinen verbalen Angriffen auf einfache Weise durch Verzicht auf das Schächten, welches ohnehin kein zentrales Merkmal des Judentums sei, entrinnen könnten, und zwar selbst die orthodoxesten Juden, indem sie sich vegetarisch ernährten, was ohnehin gesünder wäre;
- dass er nicht die Juden generell angreife, sondern einzig die schächtenden bzw. die dem Schächtgebot verpflichteten Juden, welche als solche unter anderem mangels erkennbarer Gruppenidentität keine "Gruppe von Personen" im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bildeten, wie sich auch aus dem Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 16. Februar 1998 ergebe, durch welchen die Opfer- bzw. Geschädigtenstellung der Israelitischen Cultusgemeinde verneint worden sei;
- dass Menschen, die allein aus kulinarischer Gier auf Fleisch nicht auf qualvolles Töten verzichten könnten, keine Menschenwürde hätten, und dass nicht gegen die Menschenwürde verstossen werden könne, wo keine vorhanden sei;
- dass die Menschenwürde dem Menschen nicht quasi angeboren sei, sondern von ihm verdient und erhalten werden müsse und damit, durch bestialisches Verhalten, auch verspielt werden könne;
- dass es ohnehin widersprüchlich und unlogisch sei, einerseits zu behaupten, alle Menschen hätten eine Menschenwürde, andererseits aber zu erkennen, dass ein Vergleich einer bestimmten Personengruppe mit den Nazis bzw. mit den Nazi-Schergen eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise darstelle, was impliziere, dass die Nazi-Schergen ihrerseits keine Menschenwürde hätten;
- dass Art. 261bis StGB von den Behörden diskriminierend angewandt werde, indem beispielsweise die Bezeichnung von militanten Tierschützern als Nazis durch einen jüdischen Kürschner selbst nach ihrer Organisation in der "Schweizerischen Glaubensgemeinschaft militanter Tierschützer" nicht als Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB verfolgt und ferner eine Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen verschiedener im Talmud enthaltener Äusserungen von den Behörden gar nicht an die Hand genommen worden sei.
3.- a) Unter "Schächten" wird im Allgemeinen das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verstanden. Unter "Schächten" in einem engeren Sinne wird verstanden "die rituelle Schlachtmethode im Judentum, die durch einen Schächter ... mit vorschriftsmässigem Schächtmesser ... ausgeführt werden muss. Mit einem einzigen Halsschnitt werden Schlagadern, Luft- und Speiseröhre durchtrennt, was die rasche Bewusstlosigkeit des Schlachttieres und sein völliges Ausbluten gewährleistet, um dem Blutgenussverbot (1. Mos 9,4) zu entsprechen ..." (Brockhaus-Enzyklopädie, 20. Aufl. 1996, Stichwort "Schächten"). Damit der Schächter den Schnitt optimal ansetzen und durchführen kann, muss das Tier vorgängig in eine geeignete Lage gebracht (geworfen) werden, wobei verschiedene Methoden zur Anwendung gelangen (siehe dazu Dany Rothschild, Das Schächtverbot der Schweizerischen Bundesverfassung, Diss. Zürich 1955, S. 13 ff.). Umstritten ist unter anderem zum einen, wann beim Schächten das Tier bewusstlos wird bzw. wie lange es Schmerzen erleiden muss, und zum andern, ob im Falle vorgängiger Betäubung das Risiko einer Verunreinigung des Fleisches ausgeschlossen werden kann. Das Schächten wird nicht nur von Juden, sondern auch von Moslems praktiziert.
b) Das Schächten wird in der Schweiz von weiten Kreisen und auch vom Gesetzgeber als tierquälerisch bewertet und ist daher untersagt. Ein entsprechendes Verbot wurde im Jahre 1893 auf Volksinitiative hin durch Art. 25bis in der Bundesverfassung festgelegt, der lautete: "Das Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzug ist bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt". Dieses Verbot galt nicht auch für Geflügel (dazu BGE 33 I 723). Der so genannte "Schächtartikel" wurde im Jahre 1973 durch einen neuen Artikel 25bis (Tierschutzartikel) ersetzt, der bestimmte, dass die Gesetzgebung über den Tierschutz Sache des Bundes ist und die Bundesgesetzgebung unter anderem Vorschriften über das Schlachten und anderweitige Töten von Tieren aufstellt. Das Schächtverbot wurde einstweilen in Art. 12 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung aufrechterhalten (siehe zum Ganzen die Botschaft des Bundesrates über die Ersetzung des Schächtartikels durch einen Tierschutzartikel, BBl 1972 II 1478 ff., 1484 ff., und die Botschaft des Bundesrates über ein Tierschutzgesetz, BBl 1977 I 1075 ff., 1092 f.). Seit dem Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes vom 9. Mai 1978 (SR 455) ist das Schächten gesetzlich geregelt. Gemäss Art. 20 ("Betäubungspflicht") ist das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten (Abs. 1) und kann der Bundesrat auch das Schlachten von Geflügel in Grossbetrieben der Betäubungspflicht unterstellen (Abs. 2). Wer Tiere vorschriftswidrig schlachtet, wird gemäss Art. 29 TSchG bei Vorsatz mit Haft oder Busse und bei Fahrlässigkeit mit Busse bestraft.
Verboten und strafbar ist allein das Schächten als solches. Die Einfuhr und der Konsum von Koscherfleisch sind erlaubt. Die Einfuhr wird heute durch die Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt vom 7. Dezember 1998 (Schlachtviehverordnung, SR 916. 341) in Art. 26 ff. betreffend die Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Koscher- und Halalfleisch geregelt.
In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung und mit Rücksicht auf die Meinungsäusserungsfreiheit ist es dem Beschwerdeführer nach der zutreffenden Auffassung der kantonalen Instanzen erlaubt, das Schächten als tierquälerisch und - polemisch, provokativ, übertreibend - als bestialisch und pervers zu bezeichnen (siehe erstinstanzliches Urteil S. 38 ff., angefochtener Entscheid S. 28).
Die vorstehend wiedergegebenen Äusserungen gehen jedoch über eine solche Kritik weit hinaus. 4.- a) Der Beschwerdeführer setzt durch die Äusserungen 2 - 5 nach dem Eindruck des Lesers das Schächten von Tieren mit der Massenvernichtung der Juden unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes gleich und qualifiziert das Schächten als Ausdruck einer verwerflichen Ideologie bzw. eines Überlegenheitswahns der Juden, welche der nationalsozialistischen Ideologie bzw. dem Arier-Wahn vergleichbar seien. Mit diesen Äusserungen werden die dem Schächtgebot verpflichteten und dieses Gebot verteidigenden Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Hälfte StGB in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt.
Ob Vergleiche von bestimmten Personengruppen mit den Nazi-Henkern etc. generell als Herabsetzungen "in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise" zu qualifizieren sind, kann hier dahingestellt bleiben. Solche Vergleiche sind jedenfalls dann tatbestandsmässig, wenn sie ausgerechnet die Juden als Opfer des nationalsozialistischen Terrors betreffen. Sie sind zudem besonders perfide, wenn sie, ausdrücklich oder implizit, mit dem Vorwurf verknüpft werden, dass die Juden unter Berufung auf ihr Schicksal sich Sonderrechte unter anderem zur Verübung vergleichbarer Verbrechen anmassten, obschon sie doch, gerade als Opfer, eine besondere Sensibilität für die leidende Kreatur haben müssten. Der Einwand des Beschwerdeführers, in Anbetracht der vorinstanzlichen Erwägungen dürfte auch ein Nazi-Henker nicht mehr als solcher bezeichnet werden, weil dadurch die nach Auffassung der Vorinstanz jedem Menschen angeborene Menschenwürde verletzt werde, geht an der Sache vorbei, weil eine solche berechtigte, begründete Äusserung schon keine "Herabsetzung" im Sinne von 261bis Abs. 4 1. Hälfte StGB darstellt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf das ausführliche erstinstanzliche Urteil (S. 50 f., 53 f., 56) und auf den angefochtenen Entscheid (S. 29 - 32) verwiesen werden.
b) Auch durch die vorstehend wiedergegebenen Äusserungen 1, 6 und 7, die keinen Bezug auf den Holocaust bzw. auf die nationalsozialistische Ideologie nehmen, werden die dem Schächtgebot verpflichteten und dieses Gebot verteidigenden Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Hälfte StGB in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Die Äusserung 1 zeichnet polemisch das Klischee von den Juden als eine verschworene Gemeinschaft, welche im Wahn, das von Gott auserwählte Volk zu sein, meint, sich alles erlauben zu können. Die Äusserung 6 betreffend den Vergleich mit "Menschenfressern", deren Glauben vorschreibt, "jede Woche das Herz einer Jüdin zu fressen", ist allein schon wegen ihrer unsäglichen Primitivität als eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise zu qualifizieren. Eine solche Herabsetzung ist auch die Äusserung 7, wonach die Juden wegen des Schächtens, das ein grausames, pervers regligiöses jüdisches Ritual sei, "nichts anderes als tiefe Verachtung" verdienten. Der Beschwerdeführer bekundet nach dem Eindruck des Lesers durch alle diese Äusserungen seine Meinung, dass die dem Schächtgebot verpflichteten und die dieses Gebot verteidigenden Juden keinen Anspruch darauf haben, als vollwertige Menschen betrachtet und behandelt zu werden. Es kann im Übrigen auch insoweit auf das ausführliche erstinstanzliche Urteil (S. 48 f., 60 f., 78 f.) und auf den angefochtenen Entscheid (S. 28 f., 33, 34) verwiesen werden.
5.- Die Haupteinwände des Beschwerdeführers gehen dahin, dass er Juden nicht wegen ihrer Rasse oder Religion, sondern allein wegen des Schächtens angreife und dass der relativ kleine Kreis der dem Schächtgebot verpflichteten Juden keine durch Art. 261bis Abs. 4 StGB geschützte Personengruppe sei, zumal das Schächtgebot jedenfalls heute keinen zentralen Bestandteil des jüdischen Glaubens darstelle.
a) Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, die Tötungsmethode des Schächtens scharf als tierquälerisch zu kritisieren. Offensichtlich in der Einschätzung, dass eine Kritik des Schächtens allein nicht zum gewünschten Ziel führt, richtet der Beschwerdeführer seine verbalen Angriffe, welche Gegenstand des angefochtenen Urteils bilden, gegen die dem Schächtgebot verpflichteten und dieses verteidigenden jüdischen Kreise. Das Schächten ist dabei nur noch der Anlass für die Äusserungen. Oft sind es einzelne einer bestimmten Gruppe von Personen - zu Recht oder zu Unrecht - zugeschriebene Anschauungen, Eigenschaften oder Verhaltensweisen, die zu einer rassistischen bzw. antisemitischen Haltung führen und Anlass für rassendiskriminierende bzw. antisemitische Äusserungen bilden. Das bedeutet jedoch nicht, dass in diesen Fällen die Personengruppe nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Hälfte StGB "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion" angegriffen werde, sondern "wegen" der ihnen zugeschriebenen Anschauungen, Eigenschaften bzw. Verhaltensweisen, was nicht tatbestandsmässig sei. Den Tatbestand von Art. 261bis StGB in den verschiedenen Varianten kann nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch erfüllen, wer beispielsweise eine bestimmte Verhaltensweise zum Anlass nimmt, die Angehörigen einer Religion oder gegebenenfalls die Angehörigen von zwei verschiedenen Religionen anzugreifen. Daher ist es unerheblich, dass in zwei der insgesamt sieben Gegenstand des angefochtenen Schuldspruchs bildenden Äusserungen nicht nur von den (orthodoxen) Juden, sondern auch von den (schächtenden) Moslems die Rede ist, welche Äusserungen allerdings insoweit mangels einer diesbezüglichen Anklage nicht Gegenstand des angefochtenen Schuldspruchs bilden.
b) Durch Art. 261bis StGB und damit auch durch dessen Abs. 4 1. Hälfte geschützt sind nicht nur die Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion insge- samt, sondern auch bestimmte Untergruppen bzw. Teilgruppen, beispielsweise die orthodoxen, konservativen, traditionellen etc. Anhänger einer bestimmten Religion. Geschützt sind damit auch die dem Schächtgebot verpflichteten Juden. Daran ändert nichts, dass sich offenbar im Laufe der Zeit immer weniger Juden an dieses Gebot halten, beispielsweise in der Überlegung, dass heute auch durch die Tötung von Tieren mit vorgängiger Betäubung ein vollständiges Ausbluten sichergestellt und eine Verunreinigung des Fleisches verhindert werden kann. Es kann keine Rede davon sein, dass die dem Schächtgebot verpflichteten Juden heute nur noch eine Sekte bildeten, die durch Art. 261bis StGB nicht geschützt sei.
Im Übrigen greift der Beschwerdeführer in einzelnen Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Äusserungen nicht allein die von ihm abschätzig als "Schächtjuden" bezeichneten Juden an, die dem Schächtgebot verpflichtet sind, sondern die Juden generell, indem er den nicht dem Schächtgebot verpflichteten jüdischen Kreisen zum Vorwurf macht, dass sie ihrerseits das Schächten als Ausdruck der Glaubensfreiheit etc. verteidigten, in der "Solidarität untereinander im Wahn, das von Gott auserwählte Volk zu sein", welcher Wahn offenbar keine Grenzen kenne und auch vor primitivster Tierquälerei nicht Halt mache. Der Beschwerdeführer zeichnet das Klischee von den Juden als eine verschworene Gemeinschaft, die keine Kritik an ihren Angehöri- gen zulasse und sich unter Berufung auf ihr eigenes Schicksal insbesondere auch unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes Sonderrechte anmasse.
c) Unerheblich ist sodann, ob die Anschauung oder die Verhaltensweise, die Anlass für die verbalen Angriffe gegen die Angehörigen einer Religion bilden, ein zentrales Merkmal der fraglichen Religion darstellen. Nicht massgebend ist somit, ob das Schächten ein wesentlicher Bestandteil des jüdischen Glaubens ist. Es genügt, dass das Schächten nach dem Verständnis einer nicht nur verschwindend kleinen Zahl der Juden religiös motiviert ist. Dieses religiöse Selbstverständnis hat der Richter in einem Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB nicht zu bewerten.
d) Der Beschwerdeführer hat somit durch die inkriminierten Äusserungen Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Hälfte StGB wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und damit den objektiven Tatbestand dieser Strafbestimmung erfüllt. Ob er durch die fraglichen Äusserungen auch im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB zu Hass aufgerufen hat und/oder ob die Äusserungen in ihrer Gesamtheit als Propagandaaktion im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB zu qualifizieren sind, kann hier dahingestellt bleiben, da weder die Anklagebehörde noch die kantonalen Gerichtsinstanzen dem Beschwerdeführer ein im Sinne dieser Tatbestandsvarianten strafbares Verhalten vorwerfen.
6.- Subjektiv setzt der Tatbestand vorsätzliches Handeln aus rassendiskriminierenden bzw. antisemitischen Beweggründen voraus (vgl. BGE 123 IV 202 E. 4c S. 210).
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Juden nicht wegen ihrer Religion, sondern wegen des Schächtens angreife und dass sich seine Äusserungen nur gegen die kleine Minderheit der Juden richteten, die dem Schächtgebot verpflichtet seien, welches ohnehin kein zentrales Element des Judentums darstelle. Damit erhebt er nicht nur den Einwand, dass seine Äusserungen objektiv keinen Bezug zur jüdischen Religion hätten, sondern bringt er auch zum Ausdruck, dass er die Äusserungen nicht aus antisemitischen, sondern aus tierschützerischen Beweggründen getan habe.
b) In den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Äusserungen manifestiert sich eine antisemitische Haltung des Beschwerdeführers, welche offenbar in dessen jahrelangen, erfolglosen Kampf gegen das von ihm mit Recht als tierquälerisch qualifizierte Schächten entstanden und gewachsen ist. Der Beschwerdeführer hat die fraglichen Äusserungen nicht gewissermassen aus tierschützerischen Motiven, sondern er hat sie aus antisemitischen Beweggründen getan. Das Schächten ist, wie erwähnt, nur der Anlass für die antisemitische Haltung, und das im Schächten liegende Unrecht ist nicht ein Beweggrund im Rechtssinne für die fraglichen Äusserungen.
c) Diese antisemitische Motivation wird im Übrigen auch aus mehreren Äusserungen deutlich, die Gegenstand der Anklage bilden, jedoch wegen Fehlens irgendeines objektiven Tatbestandsmerkmals nicht zu einer Verurteilung geführt haben, aber gleichwohl zur Bewertung der Beweggründe des Beschwerdeführers für die Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Äusserungen herangezogen werden dürfen. Der Beschwerdeführer wittert in jedem Medienschaffenden und Politiker, der seine Äusserungen zum Schächtproblem kritisiert, einen Juden; er betont, dass dieser und jener Journalist und Verleger Jude sei bzw. sein Judentum verheimliche resp. auf Anfrage eine Antwort dazu verweigere (s. etwa die auf S. 7 der Anklageschrift wiedergegebenen Äusserungen). Er schreibt von "gewissen jüdischen Kreisen, die grosse Teile der Medien kontrollieren und auch sonst unsichtbare Macht ausüben", von denen er "'gekreuzigt' werde", weil er "ihnen - wie damals Jesus - ihre moralischen Verirrungen vorhalte" (s. Anklageschrift S. 8). Er behauptet, dass die Grünen in Deutschland das jüdische Schächten deshalb befürworteten, weil ihr (damaliger) Fraktionsvorsitzender, wie er von seinen deutschen Tierschutzfreunden erfahren habe, Jude sei und dessen Vater Schächter in Budapest gewesen sein soll, was auf Rückfrage hin weder bestätigt noch dementiert worden sei, da ja jüdische Interessenverbindungen nie offengelegt würden (s. Anklageschrift S. 8). Er kritisiert einen im Tierschutz tätigen Juristen, der "als verdeckter Jude" in seinen Schriften das Schächten verharmlose und sich auf eine erste Anfrage hin geweigert habe, "zuzugeben, dass er Jude ist" (s. Anklageschrift S. 10/11). Er äussert, dass er "dieses Verleugnen der Zugehörigkeit zum Judentum" in seinem Kampf gegen das Schächten auf Schritt und Tritt antreffe, was "immer wieder zu langwierigen Recherchen" zwinge, welche beispielsweise ergeben hätten, dass die Ehefrau eines bestimmten Verlegers "aktive Jüdin" sei (Anklageschrift S. 10/11).
Wer sich in dieser Weise äussert, muss sich den Vorwurf des Handelns aus antisemitischen Beweggründen gefallen lassen. Dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat, ist offensichtlich und wird in der Nichtigkeitsbeschwerde denn auch offenbar nicht bestritten.
7.- Die Rüge der diskriminierenden Anwendung der Rassismus-Strafnorm geht an der Sache vorbei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind allein die inkriminierten Äusserungen. Es ist mithin nicht zu prüfen, ob in den Fällen, auf die der Beschwerdeführer hinweist, zu Recht kein Verfahren eröffnet bzw. das Verfahren eingestellt worden sei und ob gewisse Äusserungen im Talmud (oder auch in der Bibel oder im Koran) im Sinne von Art. 261bis StGB tatbestandsmässig seien. Im Übrigen ist immerhin festzuhalten, dass die militanten Tierschützer offensichtlich auch dann keine Religion im Sinne von Art. 261bis StGB sind, wenn sie sich unter dem Namen "Schweizerische Glaubensgemeinschaft militanter Tierschützer" organisiert haben.
8.- Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
9.- Wer im mündlichen oder schriftlichen Geschäftsverkehr den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, ist mit einem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis 300 Franken zu bestrafen (Art. 31 Abs. 1 OG).
Der Beschwerdeführer bezeichnet die Vorin- stanz als "Freisler-Gericht" und die Zürcher Justiz als "Freisler-Justiz" (Nichtigkeitsbeschwerde S. 35). Er meint, dass im Falle einer Abweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde auch das Bundesgericht selbst sich zu einer "Freisler-Justiz" erniedrigte, "welche einen Unrechtsstaat bei der Verübung eines Holocausts - diesmal nicht an Juden, sondern an Tieren - unterstützt" (Nichtigkeitsbeschwerde S. 4). Er nimmt damit Bezug auf den von Roland Freisler präsidierten Volksgerichtshof, der wegen seiner unsäglichen Urteile und überhaupt wegen der gesamten Verfahrensführung berüchtigt war. Die Bezeichnung der im vorliegenden Fall involvierten Gerichte und Behörden als "Freisler-Gericht" bzw. "Freisler- Justiz" verletzt im Sinne der zitierten Bestimmung den durch die gute Sitte gebotenen Anstand. Dem Beschwerdeführer wird daher ein Verweis erteilt.
Im Übrigen ist die fragliche Bezeichnung auch dann deplatziert, wenn man der "Logik" des Beschwerdeführers folgt, der das Schächten mit dem Holocaust und die dem Schächtgebot verpflichteten Juden mit den Nazi- Henkern vergleicht. Das Schächten ist nach dem schweizerischen Recht verboten und strafbar. Daher darf es, auch mit scharfen Worten, kritisiert werden. Es darf aber nicht zum Anlass für antisemitische Äusserungen im Sinne von Art. 261bis StGB genommen werden. Diese Strafbestimmung lässt zwar unter anderem in Anbetracht der darin enthaltenen unbestimmten Begriffe gewisse Auslegungsspielräume zu, doch ist sie als solche als Entscheidung des Gesetzgebers für die Gerichte verbindlich. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die kantonalen Instanzen durch die Verurteilung des Beschwerdeführers das Schächten und das darin liegende Unrecht "decken" bzw. unterstützen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Dem Beschwerdeführer wird die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- auferlegt.
3.- Der Beschwerdeführer wird mit einem Verweis bestraft.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie der Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. September 2000
Im Namen des Kassationshofes des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: