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Original
 
[AZA 7]
I 337/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 19. September 2000
in Sachen
S.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann, Dählhölzliweg 3, Bern,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Der 1949 geborene S.________, Inhaber einer Gebäudereinigungsfirma, meldete sich infolge Bein- und Rückenbeschwerden im September 1996 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und betrieblichen Verhältnisse stellte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Vorbescheid vom 18. Februar 1999 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Daran hielt die Verwaltung trotz den Einwendungen des Rechtsvertreters des Versicherten, welcher u.a. unter Hinweis auf einen Bericht des Hausarztes Dr. med. M.________ vom 16. April 1999 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine weiter verminderte Arbeitsfähigkeit geltend machte, fest und erliess am 8. November 1999 eine entsprechende Verfügung.
B.- Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung der Rentenfrage wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Vernehmlassung der IV-Stelle und Einholung der Lohnabrechnungen für 1995 bis 1997 mit Entscheid vom 25. April 2000 ab.
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ein zweiter Schriftenwechsel beantragt. Diesem Begehren ist im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 110 Abs. 4 OG (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen) und aufgrund der nachstehenden Ausführungen nicht stattzugeben.
2.- Im Streite liegt der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 IVG der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder im ausserordentlichen Bemessungsverfahren aufgrund eines im Hinblick auf die konkrete betriebliche Situation erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zu ermitteln ist.
Die beiden Bemessungsverfahren werden im angefochtenen Entscheid richtig dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann.
3.- Das kantonale Gericht hat die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode vorgenommen.
Das Valideneinkommen hat es ermittelt, indem es das durchschnittliche Betriebsergebnis 1993/94 (indexbereinigt per 1997/98) von Fr. 109'340.- um den Wert der nicht entlöhnten Mitarbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers im Betrieb von Fr. 25'200.- (1260 Stunden im Jahr x Fr. 20.-/Stunde) verminderte, was Fr. 84'140.- ergibt. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Vorinstanz von den 1996 bis 1998 im Mittel erzielten Betriebsergebnissen von Fr. 81'132.- ausgegangen. Davon hat sie wiederum den Betrag von Fr. 25'200.- für die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb in Abzug gebracht. Dies ergibt Fr. 55'932.- oder eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 28'208.-, was einem Invaliditätsgrad von 33,5 % (Fr. 28'208.-/ Fr. 84'140.- x 100 %) entspricht.
4.- Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung sind nicht stichhaltig.
a) aa) Das beantragte ausserordentliche Bemessungsverfahren kommt allgemein nur und erst zur Anwendung, wenn die Einkommensvergleichsmethode (dazu grundlegend BGE 104 V 136 f. Erw. 2b) keine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades erlaubt. Dies gilt auch bei Selbstständigerwerbenden (vgl. ZAK 1981 S. 45 Erw. 2a). Bei dieser Kategorie von Versicherten ist für die Wahl des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens entscheidend, inwiefern volks- und betriebswirtschaftliche Faktoren (u.a. Konjunkturlage und -entwicklung, Konkurrenzsituation, Mitarbeit von Familienangehörigen) die Geschäftsergebnisse vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens beeinflussen und die hinreichend genaue Bestimmung der auf dem eigenen Leistungsvermögen beruhenden Einkommensschöpfung (nicht) zulassen (AHI 1998 S. 254 Erw. 4a; vgl. auch AHI 1998 S. 122 f. Erw. 2c).
bb) Vorliegend hat das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung die Anwendbarkeit der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode bejaht. Insbesondere hat die Vorinstanz dem im Vergleich mit dem Mittelwert für 1992/93 um mehr als 30 % höheren Betriebsergebnis für 1994 unter den gegebenen Umständen zu Recht keine entscheidende Bedeutung für die Wahl des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens beigemessen. Es kann insoweit ohne weiteres auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich nach Massgabe der Betriebsergebnisse vor und nach Ende Oktober 1995, ab welchem Zeitpunkt sich die gesundheitliche Beeinträchtigung spürbar auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken begann, spricht neben den hier unbestrittenermassen zu vernachlässigenden konjunkturellen Einflüssen auf den Geschäftsgang namentlich die in zeitlicher und wertmässiger Hinsicht genügend klare Ausscheidbarkeit des Beitrags der mitarbeitenden Ehefrau (vgl. nachstehende Erw. 4b). Davon abgesehen wirkt sich die Berücksichtigung des überdurchschnittlich guten Geschäftsjahres 1994 nicht zuungunsten des Beschwerdeführers aus.
cc) Fragen liesse sich allenfalls, ob die Geschäftsjahre 1993/94 eine genügende zeitliche Bemessungsgrundlage für das Valideneinkommen bilden, zumal wenn berücksichtigt wird, dass der Betriebsgewinn 1994 von Fr. 133'659.- deutlich über dem durchschnittlichen Ergebnis 1992/93 von Fr. 98'538.- liegt. Dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argument der Vorinstanz, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die Branchenkonkurrenz allmählich zugenommen und zu einem gewissen Preisdruck geführt, weshalb das Abstellen auf nur zwei Jahre untypischerweise ein repräsentativeres Einkommen ergebe, als wenn beispielsweise 1992 noch mit einbezogen würde, ist eine gewisse Plausibilität nicht abzusprechen. Zudem führte eine breitere zeitliche Bemessungsgrundlage, welche insbesondere auch die Monate Januar bis Oktober 1995 miteinbezöge, nicht zu einem höheren Valideneinkommen, weshalb jedenfalls für die vorliegenden Belange davon abgesehen werden kann.
b) In Bezug auf die an sich nicht bestrittene Mitarbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nach seiner gesundheitlich bedingten hälftigen Reduktion des Arbeitspensums ab Ende Oktober 1995 wird nicht substanziiert vorgebracht, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Schlüsse zum effektiven Arbeitspensum und zu dem der Leistung und Bedeutung der Tätigkeit angemessenen Stundenlohnansatz unrichtig sind. Weiterer diesbezüglicher Abklärungen bedarf es nicht. Vielmehr kann ohne weiteres auf die entsprechenden schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
c) Was schliesslich die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor Erlass der Verfügung am 8. November 1999 und die in diesem Zusammenhang gerügte unvollständige Sachverhaltsfeststellung anbetrifft, wird zur Begründung wie schon im Vorbescheidverfahren und auch vor Vorinstanz einzig auf den Zwischenbericht des Hausarztes Dr. med. M.________ vom 16. April 1999 hingewiesen. Wenn indessen dort gesagt wird, nach einer Stunde komme es zu starken brennenden Schmerzen in beiden Beinen und Schwäche, sodass der Beschwerdeführer sich sofort hinlegen müsse, und eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei seit Oktober 1998 nicht mehr möglich, werden damit bloss die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben. Abgesehen davon, dass der Versicherte bereits früher geklagt hatte, nach rund einer Stunde arbeiten und gehen müsse er zufolge Schmerzen in den Beinen eine Pause einlegen (Bericht Klinik X.________ vom 26. November 1996 und Abklärungsdienst der IV-Stelle vom 8. September 1998), werden vom Hausarzt weder weitere Abklärungen noch bestimmte diagnostische oder therapeutische Massnahmen vorgeschlagen. Ebenfalls fehlt ein Hinweis darauf, dass eine spezielle ärztliche Behandlung notwendig war. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vor Verfügungserlass am 8. November 1999 eingetretene Änderung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit zu verneinen, ohne dass es diesbezüglich weiterer medizinischer Abklärungen bedürfte.
d) Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: