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Original
 
[AZA 0]
5P.257/2000/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
6. September 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiberin Senn.
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In Sachen
A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,
gegen
B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Mäusli, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen, Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,
betreffend
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung;
überspitzter Formalismus),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Die B.________ AG betraute im Rahmen eines Bauvorhabens die C.________ AG mit der Lieferung und Montage von 48 Lamellenstoren. Die C.________ AG liess die Storen von der A.________ AG herstellen und liefern, welche ihr dafür am 19. August 1996 Rechnung über Fr. 36'868. 30 stellte. Die C.________ AG beendete die Montagearbeiten am 21. August 1996. Am 7. Oktober 1996 fiel sie in Konkurs.
Die A.________ AG meldete ihre Forderung gegen die C.________ AG in deren Konkurs an. Zudem setzte sie gegenüber der B.________ AG - nachdem ihr diese Fr. 16'000.-- bezahlt hatte - die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf ihrem Grundstück mit einer Pfandsumme von Fr. 20'868. 30 nebst 5 % Zins seit 23. Oktober 1996 durch.
b) Am 25. Mai 1998 klagte die A.________ AG gegen die B.________ AG vor dem Bezirksgericht Rorschach u.a. mit folgenden Rechtsbegehren:
"1.Es sei festzustellen, dass die Beklagte der
Klägerin aufgrund des Bauhandwerkerpfandrechts,
eingetragen auf der Liegenschaft Parz. Nr. xxx,
Grundbuch X.________ Fr. 20'868. 30 nebst Zins zu
5 % seit dem 23. Oktober 1996 schuldet.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin
Fr. 20'868. 30 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Oktober
1996 im Gegenzug zur Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts
zu bezahlen.. "
Das Bezirksgericht schützte diese Begehren mit Urteil vom 24. September 1998. Gegen diesen Entscheid legte die B.________ AG Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen ein.
Das Kantonsgericht gab den Parteien Gelegenheit, sich zur Frage der Passivlegitimation der B.________ AG hinsichtlich des eingeklagten Anspruchs zu äussern. In der Folge hob es den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten ab.
c) Gegen das Urteil des Kantonsgerichts führt die A.________ AG sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde.
Mit Letzterer beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung des Kantonsgerichts wird verzichtet.
2.- Nach Art. 237 Abs. 1 lit. a ZPO/SG und der Rechtsmittelbelehrung des Kantonsgerichts ist gegen den angefochtenen Entscheid die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen zulässig. Die Beschwerdeführerin verkennt dies nicht, hält aber die Voraussetzungen für die Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 86 Abs. 1 OG trotzdem für gegeben, weil es sich bei der Nichtigkeitsbeschwerde nicht um ein ordentliches Rechtsmittel handle. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 86 OG erst anzunehmen, wenn weder ordentliche noch ausserordentliche Rechtsmittel noch sonstige Rechtsbehelfe, die dem Beschwerdeführer persönlich einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen kantonalen Behörde geben und geeignet sind, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beheben, mehr ergriffen werden können (BGE 120 Ia 61 E. 1a S. 62; 110 Ia 136 E. 2a S. 137). Mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO/SG die willkürliche, namentlich die dem Inhalt der Akten offensichtlich widersprechende Beweiswürdigung gerügt werden; in Bezug auf diese Rügen ist daher die Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht zulässig (vgl. BGE 114 Ia 200 E. 1 S. 201; 106 IV 85 E. 2a; Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999). Hingegen kann die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht vorgebracht werden, wenn der angefochtene Entscheid - wie hier - der Berufung an das Bundesgericht unterliegt (Art. 239 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO/SG).
Auf solche Rügen ist demnach grundsätzlich einzutreten.
3.- Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Annahme des Kantonsgerichts, das Eigentum an den von ihr gelieferten Storen sei mit der Anlieferung auf den Bauplatz in das Eigentum der C.________ AG übergegangen, als willkürliche Beweiswürdigung; das Kantonsgericht lege nicht dar, wie es zu diesem Schluss gekommen sei.
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Frage, ob und wann ein Eigentumsübergang stattgefunden hat, nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Diese ist aufgrund der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gegenüber der Berufung (Art. 84 Abs. 2 OG) hier nicht zu prüfen. Im Übrigen wäre nach dem in E. 2 Gesagten die Erhebung der Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung im vorliegenden Verfahren unzulässig.
Auch soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin als Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zu verstehen sind, ist nicht auf sie einzutreten, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, deswegen nicht in der Lage gewesen zu sein, die streitige Annahme substanziiert anzufechten.
Damit genügt sie den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
4.- Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Kantonsgericht habe willkürliche und aktenwidrige Feststellungen getroffen und überspitzt formalistische Anforderungen gestellt, wenn es annahm, das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sei weder nach Wortlaut noch sinngemäss so zu verstehen, dass die Feststellung der Forderung gegen die C.________ AG verlangt werde. Auf den Vorwurf der Willkür und Aktenwidrigkeit ist nach dem in E. 2 Gesagten nicht einzutreten.
a) Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt und der angefochtene Entscheid damit gegen den neu in Art. 29 Abs. 1 BV statuierten Anspruch der Rechtsuchenden auf gleiche und gerechte Behandlung verstösst (BGE 120 II 425 E. 2a S. 426; 119 II 4 E. 2a S. 6 mit Hinweisen).
b) Die Beschwerdeführerin erblickt den überspitzten Formalismus darin, dass das Kantonsgericht ihr Rechtsbegehren falsch ausgelegt und nicht gewürdigt habe, dass das Bauhandwerkerpfandrecht inzwischen durch eine Geldhinterlage der Beschwerdegegnerin abgelöst worden sei. Zudem sei die Beschwerdegegnerin selbst nicht auf die Idee gekommen, ihre Passivlegitimation zu bestreiten.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsbegehren die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin ihr den streitigen Betrag schulde, sowie deren Verpflichtung zur Bezahlung dieser angeblichen Schuld verlangt. Das Kantonsgericht hielt die Beschwerdegegnerin für nicht passivlegitimiert und prüfte unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, ob das Rechtsbegehren allenfalls in einem anderen Sinn zu verstehen sei. Inwiefern es dabei in überspitzten Formalismus verfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermag dies auch nicht ansatzweise zu begründen. In der Sache wirft sie dem Kantonsgericht vielmehr vor, ihr Rechtsbegehren inhaltlich falsch ausgelegt zu haben. Die inhaltliche Prüfung eines nach Bundesrecht zu beurteilenden Rechtsbegehrens ist aber eine Frage der Anwendung von Bundesrecht, die im Berufungsverfahren überprüft werden kann (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 123), in welchem Fall die staatsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.
5.- Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, erübrigt sich der Zuspruch einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: