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Original
 
[AZA 0]
1P.393/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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4. September 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter
Favre und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Urs Schmid, Weissensteinstrasse 71, Postfach, Solothurn,
gegen
- H.G.________, vertreten durch Fürsprech Dr. Max Flückiger,
Bielstrasse 12, Postfach 447, Solothurn,-F.G.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Godehard
Fleischer, Mannheim (D), Beschwerdegegner, Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer,
betreffend
Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV (Strafverfahren),
hat sich ergeben:
A.- Mit Verfügung vom 12. November 1997 eröffnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn gestützt auf eine Strafanzeige von T.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges und Urkundenfälschung gegen das Ehepaar H.G.________ und F.G.________. Am 15. September 1999 stellte es das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
Mit Urteil vom 11. April 2000 wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Beschwerde von T.________ gegen diese Einstellungsverfügung ab.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Juni 2000 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV beantragt T.________, das Urteil der Anklagekammer vom 11. April 2000 aufzuheben und die "Sache sei zur Anordnung einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme von Herrn F.G.________ sowie zur Anordnung einer Urkundenexpertise über den 'Darlehensvertrag' vom 30. April 1994 an die Vorinstanz zurückzuweisen".
C.- Das Untersuchungsrichteramt, das Obergericht sowie H.G.________ und F.G.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse im Sinn von Art. 88 OG hat (BGE 108 Ia 97 E. 1 mit Hinweisen). Falls ihm im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, kann er jedoch unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c mit Hinweisen).
b) Von vornherein nicht eingetreten werden kann daher auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer der Anklagekammer willkürliche Beweiswürdigung vorwirft. Dazu ist er nach Art. 88 OG nicht befugt.
c) Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf Rügen, die zwar vordergründig formeller Natur sind, in Tat und Wahrheit aber eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides bezwecken. Das Bundesgericht hat in BGE 99 Ia 104 ff. mit einlässlicher Begründung entschieden, es könne nicht überprüfen, ob es die kantonale Behörde mit haltbaren Gründen abgelehnt habe, ein Strafverfahren zu eröffnen, da sich andernfalls der Anzeiger oder Geschädigte auf dem Umweg über die Behauptung einer angeblichen Gehörsverweigerung die Beschwerdelegitimation in der Sache selbst zu verschaffen vermöchte.
Das trifft für die Rügen zu, mit welchen der Beschwerdeführer der Anklagekammer bzw. dem Untersuchungsrichteramt vorwirft, das Verfahren ohne genügende Abklärung des Sachverhaltes - nämlich ohne Einvernahme des Beschwerdegegners und ohne Anordnung eines Schriftgutachtens - eingestellt zu haben, da sie voraussetzen, dass die Einstellung aus unhaltbaren Gründen erfolgte.
2.- Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zudem den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. September 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: