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Original
 
[AZA 7]
H 30/00 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi
und Meyer; Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 22. August 2000
in Sachen
N.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Dalcher, Chamerstrasse 2, Zug,
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
A.- Mit Verfügung vom 26. November 1997 stellte die Ausgleichskasse Zug fest, dass die Entschädigung von Fr. 250.- pro Monat, welche die N.________ AG ihren Arbeitnehmenden gegen Vorlage der entsprechenden Versicherungspolice an deren Krankenkassenprämie bezahlt, der AHV-Beitragspflicht unterliege.
B.- Beschwerdeweise liess die N.________ AG beantragen, es sei die Verwaltungsverfügung aufzuheben und die Ausgleichskasse anzuweisen, die Leistungen an die Krankenkassenkosten ihrer Arbeitnehmenden vom massgebenden Lohn auszunehmen. Mit Entscheid vom 29. Dezember 1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die N.________ AG das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da eine Geldleistung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 OG im Streit liegt, kommt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der Beitragsforderung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Das Begehren um aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als gegenstandslos, was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Telefon vom 28. März 2000 unter Hinweis auf den entsprechenden Vermerk auf der Empfangsbestätigung vom 20. Januar 2000 mitgeteilt worden ist.
2.- In der angefochtenen Verfügung vom 26. November 1997 hat die Ausgleichskasse nicht konkret über die zu leistenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge verfügt, sondern nur generell festgehalten, dass die von der N.________ AG an die Krankenkassenprämien ihrer Arbeitnehmenden geleistete Entschädigung der Beitragspflicht unterliege.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung gegeben waren.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges, d.h. rechtliches oder tatsächliches, aktuelles, besonderes und unmittelbares Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 114 V 202 Erw. 2c mit Hinweisen; ferner BGE 122 V 30 Erw. 2b, 121 V 317 Erw. 4a).
Im vorliegenden Fall besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer vorgängigen Abklärung der streitigen Grundsatzfrage, weil der mit der Abrechnung über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge verbundene Arbeitsaufwand nur als zumutbar erscheint, wenn feststeht, dass die von der Arbeitgeberin geleisteten Beiträge an die Krankenversicherungsprämien ihrer Arbeitnehmenden massgebenden Lohn darstellen. Dass die Ausgleichskasse über diese Frage in einer Feststellungsverfügung befunden hat, ist demnach nicht zu beanstanden.
3.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
4.- a) Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 123 V 6 Erw. 1, 122 V 179 Erw. 3a, 298 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 1997 S. 22 Erw. 2a).
b) Gestützt auf die ihm in Art. 5 Abs. 4 AHVG eingeräumte Befugnis, Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen, hat der Bundesrat Art. 8 AHVV erlassen (vgl.
hiezu auch BBl 1946 II 391; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. , Bern 1996, Rz 4.172 ff.; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 49). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören nach lit. b dieser Bestimmung (in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) die Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML; in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) statuiert in Rz 2167 als Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht, dass die Arbeitgeber die Prämie für ihre Arbeitnehmer direkt bezahlen und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
5.- a) Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Wortlaut der neu gefassten Verordnungsbestimmung von Art. 8 lit. b AHVV sage genau aus, was sich aus den in AHI 1996 S. 269 f. und 273 f. publizierten Erläuterungen des BSV zu den auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Änderungen der AHVV ergebe: von der Erfassung als massgebender Lohn seien nur die direkten Zahlungen eines Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmenden befreit.
Zahle hingegen der Arbeitgeber, wie vorliegend, einen bestimmten, nach oben begrenzten Geldbetrag an seine Arbeitnehmenden aus, damit diese selber ihre Krankenkassenprämien bezahlen können, sei dieser Betrag als massgebender Lohn zu erfassen. Dass der Beitrag nur gegen Vorlage der Prämienrechnung geleistet werde, ändere nichts, weil erstens die Prämienhöhe in der obligatorischen Grundversicherung nach Wohnort und Krankenkasse verschieden sei, was zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmenden führe, und weil zweitens Arbeitnehmende, die eine Prämienverbilligung beantragt hätten, gleich doppelt profitieren könnten. Die Beschwerdeführerin unterscheide sich nicht von einer Arbeitgeberin, die eine generelle monatliche Lohnerhöhung von Fr. 250.- gewähre, damit ihre Arbeitnehmenden die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung besser bezahlen könnten. Indessen wären vorliegend die Leistungen der Beschwerdeführerin selbst dann nicht von der Beitragspflicht befreit, wenn diese direkt an die Kranken- und Unfallversicherer der Arbeitnehmenden entrichtet würden, weil eine Ausnahme vom massgebenden Lohn nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Arbeitgeberin für alle Arbeitnehmenden die gleichen Beiträge an die Kranken- oder Unfallversicherung zahle oder wenn diese zumindest statuiert und reglementiert seien.
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit Blick auf Sinn und Zweck der Befreiung von der Beitragspflicht - Anreize für die Arbeitgeber zu schaffen, für ihre Arbeitnehmenden Vorsorge für den Krankheitsfall zu treffen - mache es keinen Unterschied, ob nun der Arbeitgeber die Leistungen direkt den Versicherern erbringe oder sie den Arbeitnehmenden gegen Vorlage der Versicherungsbelege vergüte.
Sachlich sei eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Varianten nicht zu begründen, sei doch in beiden Fällen sichergestellt, dass die Arbeitnehmenden keine beitragsfreien Leistungen beziehen können, ohne auf der anderen Seite Krankenkassenprämien in entsprechender Höhe zahlen zu müssen. Vertretbar wäre eine unterschiedliche Behandlung nur, wenn nicht Gewähr bestünde, dass die begünstigten Arbeitnehmenden tatsächlich Krankenkassenprämien in Höhe der erhaltenen Leistungen bezahlen müssten. Bei der Beschwerdeführerin werde dies dadurch sichergestellt, dass sie eine Vergütung nur gegen Vorlage der Versicherungsbelege ausrichte. Dieses Vorgehen verhindere denn auch, dass Arbeitnehmende zusätzlich eine staatliche Prämienverbilligung beantragen könnten. Werde Art. 8 lit. b AHVV dahingehend ausgelegt, dass nur direkt an die Versicherer geleistete Vergütungen von der Beitragspflicht ausgenommen seien, nicht aber an die Arbeitnehmenden gegen Vorlage der Versicherungsbelege ausgerichtete Entschädigungen, führe dies zu einer Ungleichbehandlung, welche durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt sei.
6.- Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung, welche gemäss BGE 126 V 48 unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung weiterhin Geltung beansprucht: BGE 125 V 30 Erw. 6a, 223 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
7.- a) Art. 8 lit. b AHVV umschreibt gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG die Voraussetzungen, unter denen Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherung der Arbeitnehmer sowie an die hier nicht weiter interessierenden Familienausgleichskassen von der Beitragspflicht befreit sind. Der Wortlaut ("Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer", "les cotisations de l'employeur aux aussureurs maladie et accidents de leurs salariés", "i contributi versati dal datore di lavoro agli assicuratori malattia e infortuni dei loro salariati"), insbesondere dessen Vergleich mit der bis
31. Dezember 1996 geltenden Fassung ("... an die Kranken- und Unfallversicherung ...", "... à l'assurance-maladie et accidents ...", "... all'assicurazione contro le malattie e gli infortuni ..."), stützt die restriktive Interpretation von Vorinstanz und Verwaltung, wonach nur Beiträge, welche die Arbeitgeber den Versicherern der Arbeitnehmenden direkt bezahlen, vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. Für deren Auffassung sprechen schliessen auch die in AHI 1996 S. 269 f. und 273 f. publizierten Erläuterungen des BSV zu den ab
1. Januar 1997 Anwendung findenden, geänderten Bestimmungen der AHVV. Danach drängte sich für den Bundesrat eine Überprüfung der in Art. 8 AHVV statuierten Ausnahmen daraufhin auf, ob und inwieweit sie noch gerechtfertigt erscheinen, weil die Arbeitnehmenden heute u.a. wegen des Krankenversicherungsobligatoriums (Art. 3 des am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Krankenversicherungsgesetzes, KVG) sozial wesentlich besser abgesichert seien als beim Inkrafttreten des AHVG im Jahre 1948 und weil in den vergangenen Jahren, insbesondere für sozial besser gestellte Arbeitnehmende immer wieder versucht worden sei, eigentliche Lohnbestandteile anders zu definieren, mit dem Ziel, sie über Art. 8 AHVV der Beitragserhebung zu entziehen. Dies habe den Bundesrat bewogen, im Rahmen der Neufassung der Verordnungsbestimmung dem ihr zu Grunde liegenden Grundgedanken, Notlagen der Arbeitnehmenden zu vermeiden (BBl 1946 II 391), vermehrt Rechnung zu tragen (AHI 1996 S. 269 f.). Um eine Zweckentfremdung der Beiträge auszuschliessen bzw. sicherzustellen, dass diese auch für die Krankenversicherung verwendet werden, habe er deshalb nur die Entschädigungen von der Beitragspflicht ausgenommen, welche die Arbeitgeber direkt der jeweiligen Versicherungseinrichtung ihrer Arbeitnehmenden entrichten. Im Weitern habe er vorgesehen, dass von der Beteiligung der Arbeitgeber lediglich diejenigen Arbeitnehmenden profitieren sollen, die tatsächlich eine Krankenkassenprämie zu bezahlen haben, d.h. nicht wegen Prämienverbilligung befreit sind (AHI 1996 S. 273 f.).
Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 8 lit. b AHVV, wovon Vorinstanz und Verwaltung zutreffend ausgegangen sind, für eine Beitragsbefreiung der entsprechenden Sozialleistungen der Arbeitgeber - nebst der Gleichbehandlung der Arbeitnehmenden - voraussetzt, dass die Arbeitgeber diese direkt an die entsprechenden Versicherer erbringen (so ausdrücklich Rz 2167 WML). Damit wird sichergestellt, dass die Prämie zwar zu Gunsten des Arbeitnehmers verwendet wird, dieser aber nicht frei darüber verfügen kann (Käser, a.a.O., Rz 4.180; vgl. auch die Ausnahmebestimmung des Art. 8 lit. a AHVV, welcher im Wesentlichen der gleiche Gedanke zu Grunde liegt, AHI 1996 S. 271).
Im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung unselbstständigen Verordnungsrechts ist die Bestimmung des Art. 8 lit. b AHVV als gesetzmässig zu erachten. Die Delegationsnorm des Art. 5 Abs. 4 AHVG eröffnet dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum.
Mit der Änderung des Art. 8 lit. b AHVV, welche die Ausnahme vom massgebenden Lohn auf die direkt an die Kranken- und Unfallversicherer entrichteten Leistungen beschränkt, hat der Bundesrat den Intentionen des Gesetzgebers, die Arbeitgebenden zu entsprechenden Leistungen zu motivieren und damit Notlagen der Arbeitnehmenden zu vermeiden (BBl 1946 II 391), Rechnung getragen. Dass die im Weitern erforderliche Gleichbehandlung aller Arbeitnehmenden dem Gesetz widersprechen könnte, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Da der Bundesrat in rechtskonformer Ausübung des ihm zustehenden Ermessens eine sachgerechte Lösung getroffen hat, die sich auf ernsthafte Gründe stützen lässt, besteht kein Anlass für ein richterliches Eingreifen in den dem Verordnungsgeber offen stehenden Gestaltungsspielraum.
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gebietet es auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 Abs. 1 der bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Bundesverfassung [aBV], Art. 8 BV) nicht, der Bestimmung des Art. 8 lit. b AHVV (bzw. Rz 2167 WML) die Anwendung zu versagen.
Für die streitige Regelung sprechen, wie sich auch aus den dargelegten Erläuterungen des BSV ergibt, vorab praktische Gründe. Wird der für die Begleichung der Kranken- und/oder Unfallversicherungsprämien geleistete Betrag direkt den Versicherern überwiesen, besteht eine klare Trennung zwischen dem an die Arbeitnehmenden ausbezahlten, der Beitragspflicht unterliegenden Lohn und der darüber hinaus gewährten, beitragsbefreiten Sozialleistung. Im Weitern ist eine Zweckentfremdung von vornherein ausgeschlossen und kann damit sichergestellt werden, dass nur Arbeitnehmende, welche tatsächlich eine Krankenkassenprämie zu bezahlen haben, von der Beteiligung der Arbeitgeber profitieren.
Schliesslich bietet die Regelung auch Vorteile im Hinblick auf Arbeitgeberkontrollen, weil sie klare Verhältnisse schafft und damit die Überprüfung der abrechnungspflichtigen Lohnsumme massgeblich erleichtert.
Die angeführten technischen und praktischen Gründe vermögen rechtsprechungsgemäss eine Ungleichbehandlung jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn sie nicht zu unbilligen Ergebnissen führt (BGE 117 Ia 100 Erw. 2b). Derartige Konsequenzen hat die streitige Verordnungsbestimmung nicht.
Denn es steht jedem Arbeitgeber, der freiwillige Sozialleistungen im Sinne der Verordnungsbestimmung erbringen will, offen, seinen Beitrag an die Prämienschuld der Arbeitnehmenden direkt den entsprechenden Versicherern zu entrichten, sodass dieser vom massgebenden Lohn ausgenommen ist.
c) Fehlt es vorliegend bereits an der direkt den Krankenversicherern der Arbeitnehmenden entrichteten Beteiligung an der Prämienschuld, besteht für die entsprechenden Leistungen der Beschwerdeführerin keine Ausnahme vom massgebenden Lohn im Sinne von Art. 8 lit. b AHVV, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die kumulativ erforderliche Voraussetzung, dass alle Arbeitnehmenden gleich behandelt werden, erfüllt wäre.
8.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: