BGer 1P.151/2000
 
BGer 1P.151/2000 vom 16.08.2000
[AZA 3]
1P.151/2000/bmt
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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16. August 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Dreifuss.
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In Sachen
Hans Kalbermatten Thermalbad AG, Brigerbad, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Willy Borter, Bahnhofstrasse 9, Postfach 43, Brig-Glis, Brig,
gegen
L onza AG, Walliserwerke, Gampel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger, Terbinerstrasse 3, Postfach 249, Visp, Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Staatsanwaltschaft des Oberwallis, Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer,
betreffend
Nichteröffnung eines Strafverfahrens, hat sich ergeben:
A.- Im Zusammenhang mit der bestehenden Deponie der Lonza AG und der Kehrichtverbrennungsanlage für das Oberwallis in Gamsen wurde in den achtziger Jahren eine Verunreinigung des Grundwassers festgestellt. Die eingesetzte Kommission, bestehend aus Vertretern der Gemeinde, des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und des Departements für Umwelt und Raumplanung des Kantons Wallis, stimmte am 17. Januar 1986 einer Sanierungslösung zu, die eine aktive Grundwasserbewirtschaftung mit Beeinflussung der Grundwasserströme durch Abpumpen vorsah.
Nachdem der Staatsrat des Kantons Wallis am 1. Februar 1988 eine entsprechende Änderung des Baureglements mit Umzonungen in Gamsen-Süd und Gamsen-West homologiert hatte, stellte die Lonza AG am 10. November 1988 bei der Gemeinde Brig-Glis ein Baugesuch für die Sanierung und die Anpassung der Deponie. Das Gesuch wurde mit Entscheiden des Gemeinderats vom 4. März 1989, des kantonalen Amts für Umweltschutz vom 12. Juni 1989 betreffend die Grundwassersanierung sowie der kantonalen Baukommission vom 12. September 1989 mit Auflagen und Vorbehalten genehmigt. Ende 1990 wurde mit dem Abpumpen von Grundwasser begonnen.
Ab 1992 wurde im Raum Brigerbad ein ungewöhnliches Absinken des Grundwasserspiegels bemerkt, der im Winter 1994 einen Tiefstand erreichte und anschliessend erst allmählich wieder anstieg. Deshalb reichten Betroffene 1996 beim Bezirksgericht Brig ein Begehren um eine vorsorgliche Beweisaufnahme und um vorsorgliche Massnahmen ein und verlangten, dass das Abpumpen des sauberen Grundwassers unverzüglich einzustellen sei. Dieses Verfahren ist zwecks aussergerichtlicher Verhandlungen sistiert.
B.- Am 27. März 1997 reichte die Hans Kalbermatten Thermalbad AG als angeblich geschädigte Zivilpartei gegen die Lonza AG und unbekannt bzw. die kantonalen Behörden eine Strafklage wegen Verstosses gegen Art. 71 i.V.m. Art. 43 und 29 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz) ein, weil für die Entnahme und das Abpumpen des Grundwassers eine formelle Bewilligung fehle, und soweit eine solche erteilt sei, diese gegen Art. 43 GSchG verstosse.
Die Anzeige wurde zunächst der Lonza AG und der kantonalen Dienststelle für Umweltschutz zur Vernehmlassung unterbreitet. Nach weiteren Abklärungen wies der Staatsrat mit Vernehmlassung vom 23. November 1998 darauf hin, dass die aktive Grundwassersanierung implizit in der Bewilligung der kantonalen Baukommission enthalten sei. Am 16. März 1999 verfügte der Untersuchungsrichter, der Anzeige werde keine Folge gegeben.
Hiergegen beschwerte sich die Hans Kalbermatten Thermalbad AG bei der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Wallis. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Februar 2000 ab, soweit sie darauf eintrat.
C.- Die Hans Kalbermatten Thermalbad AG führt gegen den Entscheid des Kantonsgerichts, soweit er die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Lonza AG betrifft, mit Eingabe vom 9. März 2000 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
D.- Die Lonza AG beantragt mit Eingabe vom 14. April 2000 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft Oberwallis haben auf Vernehmlassungen verzichtet. Das Untersuchungsrichteramt Oberwallis hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Beschwerdegegnerin hat am 18. April 2000 eine weitere Eingabe eingereicht. Die darin enthaltenen Vorbringen müssen vorliegend unbeachtet bleiben, weil sie nach Ablauf der Frist zur Beschwerdeantwort (Art. 32 OG) erfolgten.
b) Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG).
aa) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine strafbare Handlung angeblich Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a 157 E. 2a/aa, 220 E. 2a, je mit Hinweisen). Insbesondere verschaffte das in Art. 4 aBV enthaltene allgemeine Willkürverbot dem Geschädigten, soweit er Mängel in der Rechtsanwendung rügte, für sich allein noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG (vgl. BGE 123 I 279 E. 3c/aa S. 280; 121 I 267 E. 2, 367 E. 1b S. 369, je mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ist, wie das Bundesgericht entschieden hat (BGE 126 I 81 E. 2-6), auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (in Kraft seit
1. Januar 2000) festzuhalten, welche das bisher aus Art. 4 aBV abgeleitete Willkürverbot nunmehr ausdrücklich statuiert (Art. 9 BV). Es besteht kein Anlass von der angeführten Legitimationspraxis im Strafverfahren, welche die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Walter Kälin (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. , Bern 1994, S. 239, 245) kritisiert, abzuweichen.
bb) Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst, ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würde. Das nach Art. 88 OG erforderliche Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht zustehen oder die vom Bundesgericht unmittelbar aus Art. 4 aBV abgeleitet wurden (BGE 123 I 25 E. 1 S. 26 f.; 122 I 267 E. 1b; 120 Ia 101 E. 1a 157 E. 2a/aa, 220 E. 2a, je mit Hinweisen).
Allerdings geht es nicht an, dass auf dem Umweg über die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften dem Richter materielle Fragen zur Prüfung vorgelegt werden. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Die Beurteilung dieser Fragen lässt sich regelmässig nicht von der Prüfung in der Sache selber trennen (BGE 118 Ia 232 E. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 Ia 101 E. 3b; 117 Ia 90 E. 4a; 99 Ia 104 E. 1 S. 108 f.). Der Beschwerdeführer kann indessen rügen, die Entscheidbegründung genüge den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Mindestanforderungen nicht (vgl. die Hinweise bei Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 194, Fn. 328). Er kann insbesondere geltend machen, er sei in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der angefochtene Entscheid keine Begründung enthalte. Diese Rüge betrifft allein seine Stellung als Partei im kantonalen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 1994 in ZBl 96/1995 S. 136 ff., E. 1b).
cc) Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Strafverfahren, soweit sich dieses gegen die Lonza AG richtete, Parteistellung (vgl. Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 48 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962). Insoweit ist sie nach Massgabe des vorstehend Ausgeführten zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensrechten legitimiert.
c) Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach unter den vorstehenden Vorbehalten hinsichtlich der Legitimation der Beschwerdeführerin einzutreten.
2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht habe mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan.
a) Der aus Art. 4 aBV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör, der heute inhaltlich unverändert in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet ist (vgl. BBl 1997 I 182; Amtl. Bull. der Bundesversammlung [Separatdruck 1998], NR 1998 S. 234 und SR 1998 S. 50 f.), dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a; 124 V 180 E. 1a, 372 E. 3b, je mit Hinweisen).
Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 121 I 54 E. 2c, je mit Hinweisen).
b) Das Kantonsgericht hielt mit Bezug auf die Ausführungen des Untersuchungsrichters, auf dessen eingehende Erwägungen verwiesen werden kann, fest, es sei hinreichend erstellt, dass das Baugesuch der Lonza AG u.a. die aktive Grundwassersanierung im Deponiebereich umfasse und diese Bestandteil der am 12. September 1989 erteilten Bewilligung sei. Zum damaligen Zeitpunkt hätten noch das eidgenössische Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 (aGschG) und das kantonale Gesetz über die Vollziehung des aGschG gegolten.
Die danach erforderlichen Bewilligungen seien der Beschwerdegegnerin erteilt und das Projekt entsprechend ausgeführt worden. Ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt liege nicht vor. Es liege an den zuständigen Verwaltungsbehörden, für eine allfällige Anpassung der Bewilligung an die geltenden Vorschriften des neuen Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814. 20; in Kraft seit dem 1. November 1992) zu sorgen.
c) Dieser Begründung lassen sich ohne weiteres die Überlegungen entnehmen, von denen sich das Kantonsgericht beim Entscheid über die Frage leiten liess, ob der Untersuchungsrichter der Strafanzeige der Beschwerdeführerin zu Recht keine Folge gegeben habe. Sie genügt damit den vorstehend genannten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen offensichtlich. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet.
d) Die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, wonach sich das Kantonsgericht mit ihren Vorbringen, insbesondere über die Zulässigkeit bzw. die Strafbarkeit der Wasserentnahme nach dem Gewässerschutzgesetz, nicht genügend auseinandergesetzt habe, lässt sich von einer Beurteilung der Sache selber nicht trennen. Auf eine solche hat die in der Sache selber nicht legitimierte Beschwerdeführerin, wie in vorstehender Erwägung 1b ausgeführt, indessen keinen Anspruch. Auf die entsprechenden Vorbringen kann deshalb nicht eingetreten werden.
3.- Zusammenfassend ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Ferner ist sie zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis, der Staatsanwaltschaft des Oberwallis und dem Kantonsgericht (Strafkammer) des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: