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Original
 
[AZA 7]
H 30/99 Hm
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi
und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 14. August 2000
in Sachen
Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 4, Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
N.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Nicolas Von Werdt, Marktgasse 55, Bern,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1959 geborene N.________ ist als beratender Informatik-Ingenieur für die Firma X.________ tätig. Seit dem 1. November 1995 ist er als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg angeschlossen. Da die X.________ nicht sicher war, wie sie die an N.________ ausgerichteten Entschädigungen beitragsrechtlich behandeln sollte, wandte sie sich an ihre Verbandsausgleichskasse und ersuchte diese um einen Entscheid über das Beitragsstatut.
Mit Verfügung vom 18. März 1998 qualifizierte die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie die Erwerbstätigkeit des N.________ als unselbstständig und verpflichtete die X.________ zur Nachzahlung der ausstehenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1995 bis 1997 von insgesamt Fr. 38'226. 10.
B.- Die von N.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Dezember 1998 gut und hob die Verfügung vom 18. März 1998 auf.
C.- Die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 18. März 1998 zu bestätigen.
N.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die X.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung haben sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.- Die angefochtene Verfügung richtet sich an die X.________, die somit Verfügungsadressatin ist. Die Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin sowohl der X.________ als auch dem Beschwerdegegner zugestellt, indessen nur vom Letzteren angefochten. Die Vorinstanz hat dem Unternehmen nach Abschluss des Schriftenwechsels die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Sache vernehmen zu lassen. Die X.________ hat jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat ihr die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt, welche sie wiederum nicht nutzte. Die Parteirechte der Verfügungsadressatin wurden somit in jeder Beziehung gewahrt.
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners als selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren sei.
4.- a) Die Vorinstanz hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, zutreffend wiedergegeben, ebenso die Darstellung der charakteristischen Merkmale einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Darauf kann verwiesen werden.
b) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich N.________ als selbstständiger beratender EDV-Ingenieur versteht, der an seinem Wohndomizil ein Büro betreibt und von dort aus Aufträge für Kunden erledigt. Der Beschwerdegegner arbeitete in der hier zu beurteilenden Zeit offenbar ausschliesslich für die X.________. Irgendwelche anderen geschäftlichen Aktivitäten sind nicht belegt und werden auch nicht behauptet.
Wie schon die Vorinstanz festgestellt hat, ist auf Grund der Akten davon auszugehen, dass das Rechtsverhältnis zwischen der X.________ und N.________ auf mündlichen Vereinbarungen beruht und dass kein schriftlicher Vertrag besteht. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdegegner von der Firma mit der Bearbeitung einzelner Projekte beauftragt wird, wobei keine Aufträge garantiert sind, dass nur solche Aufträge angenommen werden dürfen, bei welchen der Beauftragte das nötige Können und Wissen einbringen kann, und dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien jederzeit ohne Kündigungsfrist beendet werden kann.
Die Entwicklungsaufträge führt der Beschwerdegegner zu Hause in seinem Büro aus. Dafür benötigt er etwa 80 % der für die einzelnen Aufträge anfallenden Zeit. Die restliche Zeit wird für die Implementierung und das Testen der Entwicklungen in Anspruch genommen, und nur diese Arbeiten führt er in den Räumlichkeiten der X.________ aus, wobei ihm dort kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
N.________ hat zur Durchführung seiner Arbeiten Investitionen tätigen müssen. Insbesondere hat er zwei Personalcomputer, ein Notebook, ein Modem und weiteren EDV-Zubehör angeschafft, dies im Umfang von rund Fr. 15'000. -. Im Jahre 1997 erwarb er einen weiteren PC. Die Betriebskosten hat er selber zu tragen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für das Büromaterial, die Sekretariatsarbeiten, die Telefonrechnungen, das Abonnement für den Internetanschluss und die Kosten für den Treuhänder.
Wie den Abrechnungen des Beschwerdegegners entnommen werden kann, wird er von der X.________ für seine Bemühungen zu einem festen Stundenansatz von Fr. 90.- entschädigt, wobei jeweils die aufgewendeten Stunden in Rechnung gestellt werden. Dazu kommt eine Kilometer-Entschädigung für die Autospesen im Zusammenhang mit den nötigen Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz der X.________. Andere Spesen oder Unkosten sind nicht in Rechnung gestellt worden.
N.________ ist seit dem 1. November 1995 der Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg als Selbstständigerwerbender angeschlossen und rechnet mit dieser Kasse für die von der X.________ bezogenen Entgelte persönliche Beiträge ab. Den Unterlagen ist die Beitragsverfügung der kantonalen
Ausgleichskasse vom 22. April 1996 beigelegt, mit welcher die Beiträge des Beschwerdegegners für die Jahre 1996 und 1997 provisorisch aufgrund von dessen Eigenangaben festgesetzt wurden.
Weiter ist in den Akten belegt, dass der Beschwerdegegner mit Wirkung ab 10. November 1995 in das Register der Beitragspflichtigen der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidg. Steuerverwaltung eingetragen ist. Die von der X.________ bezogenen Entgelte versteuert er als Dienstleistungen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
5.- a) In Erw. 6b hat das kantonale Gericht dargelegt, dass N.________ ein gewisses Unternehmerrisiko trägt, allerdings nicht in einem bedeutenden Umfang. Davon geht auch der Beschwerdegegner aus.
Nicht bestritten ist, dass N.________ die elektronischen Geräte, auf denen er die Aufträge für die X.________ ausführt, samt Zubehör auf eigene Kosten angeschafft hat, dass diese Kosten in einer gesamten Höhe von rund Franken 15'000. - aber nicht als erhebliche Investitionen beurteilt werden können. Ebenso ist unbestritten, dass er deshalb kaum ein Verlustrisiko zu tragen hat. Bezüglich der Unkostentragung ist der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass der Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Aufträge weitgehend in einem Büro ausführt, das er in seiner Wohnung eingerichtet hat, nicht das Merkmal eines Unternehmerrisikos beigemessen werden kann. Tatsächlich entstehen ihm dadurch keine zusätzlichen Fixkosten, die unter diesem Gesichtswinkel in Rechnung gestellt werden könnten.
Weiter ist unbestritten, dass N.________ die gesamten Kosten für den Betrieb seiner EDV-Anlagen und die Führung seines Büros zu tragen hat. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, diese Bürokosten erschöpften sich in der Erstellung der monatlichen Rechnung an die X.________. Sie übersieht dabei, dass der Beschwerdegegner auch das übliche Zubehör für den Betrieb seiner PC auf eigene Rechnung anzuschaffen und unter anderem auch die Kosten für die geschäftlich bedingten Telefone und den Internetanschluss zu tragen hat. Auch kann nicht gesagt werden, dass die Kosten für den Treuhänder nichts mit dem Auftrag für die X.________ zu tun haben. Der Beschwerdegegner versteuert die von der X.________ erhaltenen Entgelte als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Zudem rechnet er darauf die Mehrwertsteuer ab. Um diese Abrechnungen korrekt vornehmen zu können, benötigt er eine Betriebsbuchhaltung, und es kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn er dafür die Dienste eines Treuhänders in Anspruch nimmt.
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdegegner trage ein Inkasso- und Delkredererisiko, weil er die Folgen einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit seiner Auftraggeberin zu tragen habe. Mit Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Rechtsprechung ein solches Risiko jeweils angenommen hat, wenn der Beauftragte die Folgen der Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit von Kunden des Auftraggebers zu tragen hatte. Im vorliegend zu beurteilenden Fall gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdegegner ein solches Inkasso- und Delkredererisiko tragen müsste. Er stellt für seine Arbeiten ausschliesslich und direkt der X.________ Rechnung. Das einzige Risiko für ihn besteht darin, dass die Firma die von ihm gestellten Rechnungen nicht bezahlt. Da der Beschwerdegegner, mindestens für die hier zu beurteilende Zeit, offenbar ausschliesslich oder doch beinahe ausschliesslich Aufträge für die X.________ ausgeführt hat, bestand für ihn somit ein ähnliches Risiko, wie es bei einem Arbeitnehmer besteht, falls der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage oder willig ist, den Lohn für die geleistete Arbeit zu bezahlen. Mit Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein Delkredererisiko bei solchen Gegebenheiten nicht deshalb angenommen werden kann, weil für Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis ein Konkursprivileg besteht und zudem in gewissem Rahmen ein Insolvenzschutz in der Arbeitslosenversicherung. Würde man auf Grund dieser Gegebenheiten bei einem Auftragsverhältnis ein Delkredererisiko annehmen, würde dies, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht geltend macht, darauf hinauslaufen, dass stets auf ein gewisses Unternehmerrisiko geschlossen werden müsste, wenn auf der Ebene der zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse ein Auftrag und nicht ein Arbeitsvertrag vorliegt. Damit würde sich das Problem der Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit wesentlich stärker als nach der bisherigen Rechtsprechung auf die Frage konzentrieren, ob das zu beurteilende Rechtsverhältnis als Arbeitsvertrag oder Auftrag zu qualifizieren ist. Auch abgesehen von diesen allgemeinen und abstrakten Überlegungen kann im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen Stellung der X.________ nicht von einem irgendwie ins Gewicht fallenden Inkasso- und Delkredererisiko gesprochen werden.
Gesamthaft gesehen ist das Unternehmerrisiko des Beschwerdegegners somit als gering einzustufen. Damit kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie in Erw. 6d ihres Urteils zur Feststellung gelangt, dass sich aufgrund der Kriterien des Unternehmerrisikos ergebe, dass der Beschwerdegegner eher als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren sei. Ein typisches und ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko, wie es von der Rechtsprechung regelmässig gefordert wird, liegt gerade nicht vor, auch wenn nicht zu übersehen ist, dass einzelne Risikoelemente vorhanden sind.
b) Die Beschwerdeführerin übt Kritik an der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner eine "Beratertätigkeit" ausübe. Sie hält auf Grund der von N.________ ausgeführten Aufträge dafür, dass der letztere nicht als Berater, sondern als Programmentwickler für die X.________ tätig war. Diese Frage scheint indessen für den hier zu beurteilenden Fall nicht von Belang. Entscheidend ist einzig, wie sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse darstellen, in deren Rahmen der Beschwerdegegner seine Tätigkeit für die X.________ ausübt, während es nicht darauf ankommen kann, ob dabei reine Entwicklungsarbeiten vorgenommen werden oder damit auch eine eigentliche Beraterfunktion verbunden ist. Zudem weist der Beschwerdegegner mit Recht darauf hin, dass jeder Entwickler letztlich auch Beratungsfunktionen ausübt. Es leuchtet durchaus ein, dass gerade für derartige Tätigkeiten von hoch spezialisierten Fachleuten die Entwicklungs- und Beratertätigkeit gar nicht klar voneinander getrennt werden können, da mindestens die Umsetzung bzw. Implementierung der entwickelten Programme immer auch ein beratendes Element enthalten.
c) Bezüglich der wirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit hat die Vorinstanz in Erw. 6c ihres Entscheides zu Recht erkannt, dass der Beschwerdegegner keiner Weisungsbefugnis bezüglich Präsenzzeiten, Verhalten am Arbeitsplatz oder Arbeitsweise untersteht. Zudem erachtete sie es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner der X.________ oder einzelnen Mitarbeitern gegenüber nicht in einem Unterordnungsverhältnis steht.
Auch die Beschwerdeführerin räumt zum mindesten ein, dass die Hinweise auf ein arbeitsorganisatorisches bzw. betriebswirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis nicht sehr deutlich sind. Insbesondere bestreitet sie die Feststellung der Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdegegner die Entwicklungsaufträge zu Hause in seinem Büro ausführt und diese Arbeiten etwa 80 % der berechneten Arbeitszeit ausmachen.
Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner für diese, zu Hause ausgeführten Arbeiten die Infrastruktur der Projektverantwortlichen der X.________ nicht benützt, sondern die Entwicklungsarbeiten auf seiner eigenen, auch auf eigene Kosten angeschafften EDV-Infrastruktur vornimmt.
Es ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür, dass die X.________ dem Beschwerdegegner bezüglich der Ausführung dieser Entwicklungsarbeiten irgendwelche Weisungen erteilt oder in irgend einer Weise Einfluss darauf nimmt, wie er seine Arbeit zu gestalten hat. Die Vorinstanz hat zudem festgestellt, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass gewisse Vorgaben bezüglich zu erreichendem Arbeitsergebnis und Zeitpunkt, in welchem dieses erreicht sein sollte, bestünden, dass aber selbst im Fall des Vorliegens solcher Vorgaben nicht von einem Weisungsrecht der X.________ ausgegangen werden müsste. Das kantonale Gericht geht zu Recht davon aus, dass auch im Rahmen "echter" Auftragsverhältnisse, die als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind, Vorgaben über das zu erreichende Arbeitsergebnis und den Zeitpunkt von dessen Ablieferung durchaus typisch sind.
Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdegegner nur in der Phase der Implementierung (Test- und Einführungsphase) in den Räumlichkeiten der X.________ befindet, wobei indessen aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass er dabei in arbeitsorganisatorischer Hinsicht in den Betrieb der X.________ eingebunden wäre, sondern ganz im Gegenteil den für das Projekt Verantwortlichen die nötigen Weisungen bezüglich der Anwendung der neuen Programme zu geben hat.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner bezüglich der hier zu beurteilenden Tätigkeit in arbeitsorganisatorischer
Hinsicht unabhängig ist.
6.- a) Angesichts der Tatsache, dass einerseits kein besonderes Unternehmerrisiko vorliegt, anderseits aber auch keine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdegegners von der X.________ gegeben ist, stellt sich die Frage, welchem Kriterium erhöhtes bzw. entscheidendes Gewicht beizumessen ist.
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt erkannt, dass die Anwendung der Grundsätze zur Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Fall von freien Mitarbeitern auf dem Gebiet der EDV in der Regel zur Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit führt, sofern nicht im Einzelfall die Gesamtheit der Umstände für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. insbesondere AHI-Praxis 1995 S. 141 mit weiteren Hinweisen, sowie Kaeser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 133 Rz. 4.65 und 4.66). Kaeser weist darauf hin, dass dabei seitens der Rechtsprechung der Frage des Unternehmerrisikos besonderes Gewicht beigemessen werde.
Anderseits hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch festgestellt, dass gewisse Tätigkeiten ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Dies könne etwa im Bereich der Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei in solchen Fällen gegenüber einem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (BGE 110 V 78 Erw. 4, ZAK 1986, S. 513, sowie Kaeser, a.a.O., S. 120 Rz. 4.30).
c) Die Vorinstanz hat der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit des Beschwerdegegners erhöhtes Gewicht beigemessen und deshalb bei ihm auf das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erkannt. Die Beschwerdeführerin stuft das Unternehmerrisiko grösser ein und begründet ihren Standpunkt damit, dass die Tätigkeit des Beschwerdegegners als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu betrachten ist. Zudem weist sie auf die nicht zuletzt dank des technischen Fortschritts stark gewandelten Arbeitsbedingungen im EDV-Bereich hin, wobei es kaum noch darauf ankommt, an welchem konkreten Ort ein EDV-Mitarbeiter tätig ist, da dank der heute möglichen Vernetzungen gerade Programmier- und Entwicklungsarbeiten praktisch überall ausgeführt werden können und ein Mitarbeiter nur noch für Implementierung und Tests auf die Anlagen und Einrichtungen eines Unternehmens angewiesen bleibt. Die Arbeitsbedingungen in der EDV seien schon immer etwas anders gewesen. Insbesondere seien Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit in diesem Bereich an der Tagesordnung. Einerseits seien die EDV-Mitarbeiter in der konkreten Gestaltung ihrer Tätigkeit vergleichsweise frei, anderseits bedinge das komplexe Zusammenwirken aller Systemteile eine intensive Abstimmung unter den einzelnen Mitarbeitern. Unter diesen Bedingungen bestehe selten ein deutlicher Unterschied zwischen Angestellten und freien Mitarbeitern, zumindest was die betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit betreffe. Grösseres Gewicht erhalte damit das Unternehmerrisiko.
d) In der neueren Rechtsprechung hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht zum Beitragsstatut der freien EDV-Mitarbeiter wie folgt geäussert:
In den Entscheiden, veröffentlicht in AHI-Praxis 1993 S. 14 und AHI-Praxis 1996, S. 122 ff., waren Fälle zu beurteilen, bei denen freie EDV-Mitarbeiter als Unselbstständigerwerbende qualifiziert wurden, weil diese einerseits kein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen hatten, anderseits aber offensichtlich auch keine arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit bestand. Im erstgenannten Fall ging es um einen EDV-Spezialisten, der bei der persönlichen Ausführung der Projekte einem Projektleiter unterstellt war, die Projektarbeit nach vorbestimmten Terminen für Beginn, Ablieferung und Abnahme zu erledigen hatte und dazu die Infrastruktur der Projektverantwortlichen benützte. Im zweiten Fall hatte der Mitarbeiter unabhängig von der Auftragslage Anspruch auf eine Mindestvergütung für 20 Wochenstunden und war verpflichtet, in einem Umfang von durchschnittlich 35 Wochenstunden für die beauftragende Firma tätig zu sein. Zudem war der Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit Angestellten der Auftragsfirma sowie zur Rechenschaftsablage über die Leistungen in Form von Rapporten verpflichtet.
Im Entscheid, veröffentlicht in AHI-Praxis 1995, S. 138 ff., stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls fest, dass der dort zu beurteilende freie EDV- Mitarbeiter kein Unternehmerrisiko trug. Bezüglich der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergab sich, dass die auftraggebende Firma für den Aufbau der Projektorganisation verantwortlich war und dem Mitarbeiter die erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie die nötigen Maschinen, Programme und Testdaten zur Verfügung stellte. Der Mitarbeiter hatte zudem ausschliesslich firmeneigenes, fest angestelltes Personal einzusetzen und seine Tätigkeit am Sitz der Firma auszuüben. Ferner richteten sich die Analysen- und Programmier-Methoden nach dem Standard der Firma. Der Mitarbeiter unterstand sodann einer Terminkontrolle, und die Firma hatte das Recht, ihn zum Besuch von Kursen anzuhalten, wobei sie für die Kosten aufkam. Die Firma bestätigte ausserdem, dass der Mitarbeiter ihrem Weisungsrecht unterstand und nach streng festgelegten Richtlinien zu arbeiten hatte. Anderseits hatte der betreffende Mitarbeiter das Recht gewisse Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Dieses Element sprach nach Auffassung des Eidgenössisches Versicherungsgericht für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Gesamthaft betrachtet überwogen aber in diesem Fall aus der Sicht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente. Allerdings führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in Erw. 7a auf S. 145 weiter aus, dass die Elemente für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in diesem Fall nicht derart überwogen, dass die den bereits früher ergangenen Verfügungen zu Grunde liegende
Qualifizierung als Selbstständigerwerbender als zweifellos unrichtig zu bezeichnen wäre, dies bei Prüfung der Frage, ob ein Rückkommenstitel vorlag oder nicht.
e) Knüpft man an diese Entscheide, und insbesondere an den letztgenannten an, so ist in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Fall festzustellen, dass zwar ebenfalls kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko vorliegt, aber eine im Verhältnis zu den drei erwähnten Fällen hohe arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit. Eine solche Unabhängigkeit war in den genannten Fällen auch nicht ansatzweise zu beobachten. Ganz im Gegenteil waren dort die betroffenen freien Mitarbeiter arbeitsorganisatorisch fest in die auftraggebende Firma eingebunden. Wenn schon im Fall AHI-Praxis 1995, S. 138 ff. eine Qualifizierung des dort betroffenen EDV-Mitarbeiters als Selbstständigerwerbender nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden konnte, so muss dies noch vielmehr im vorliegenden Fall gelten, in welchem überhaupt keine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit besteht und der Beschwerdegegner nicht wie im zu vergleichenden Fall zu einer ganz bestimmten Wochenarbeitszeit verpflichtet war und eine Garantie hinsichtlich einer Mindestvergütung zugesprochen erhalten hatte.
Wenn die Vorinstanz unter diesen Gegebenheiten und in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Beurteilung von Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit ein erhöhtes Gewicht beigemessen hat, kann darin keine Verletzung von Bundesrecht gesehen werden. Sollten freie EDV-Mitarbeiter selbst bei Vorliegen einer derart qualifizierten arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit nicht mehr als Selbstständigerwerbende qualifiziert werden können, würde das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit im eigentlichen Sinn ausgeschaltet mit der Folge, dass freie EDV-Mitarbeiter wegen der im Bereich der Dienstleistungen regelmässig fehlenden Investitionen praktisch in keinem Fall mehr als selbstständigerwerbend eingestuft werden könnten, was offensichtlich nicht dem Sinn der Rechtsprechung entsprechen würde.
Dazu kommt, dass der Beschwerdegegner die von der
X.________ bezogenen Entgelte gegenüber den Steuerbehörden als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abrechnet.
Die steuerrechtliche Qualifikation von Einkommen stellt nach der Rechtsprechung zwar nur ein, wenn auch gewichtiges Indiz im Rahmen der Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Gegebenheiten dar (BGE 122 V 289 Erw. 5d mit Hinweisen). Im Sinn einer harmonisierenden Rechtsanwendung legt dieses Indiz mindestens in allfälligen Zweifelsfällen doch nahe, nicht ohne Not von der steuerrechtlichen
Beurteilung abzugehen.
Zudem hat der Beschwerdegegner auf diesen Einkünften die Mehrwertsteuer abgerechnet. Nach der Rechtsprechung kann dies zwar für die Beurteilung des Beitragsstatuts nicht entscheidend sein. Angesichts der Komplikationen bezüglich der Rückabwicklung dieser Abrechnungen legt auch dieser Umstand eine gewisse Zurückhaltung nahe, eine freie Mitarbeitertätigkeit trotz Vorliegens gewichtiger Indizien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht als solche zu qualifizieren.
f) Die Beschwerdeführerin weist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf hin, dass ein Blick in die Stelleninserate im EDV-Bereich zeige, dass die Unternehmen auch als Arbeitnehmer sehr speziell ausgebildete Fachleute suchen. Statt fester Angestellter, die laufend ausgebildet werden müssten, beschäftigen die Unternehmen bevorzugt sehr flexible freie Mitarbeiter, die die nötigen Kenntnisse bereits mitbringen. D.h. aber nichts anderes, als dass die Unternehmen offenbar immer weniger bereit sind, eigentliche Arbeitgeberpflichten zu übernehmen, die regelmässig darin bestehen, die Mitarbeiter zu schulen und auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Das Risiko, mangels aktuellem fachlichem Wissen nicht mehr beschäftigt zu werden, wird auf den Mitarbeiter abgeschoben. Die X.________ hat in ihrem Schreiben vom 13. Mai 1997 denn auch klar ausgesagt, dass der Beschwerdegegner von der X.________ keine garantierten Aufträge habe und das Unternehmerrisiko bei der Wissensbereitstellung trage. Diese Art Risiko entspricht zwar keinem der von der Rechtsprechung entwickelten Teilaspekte des Unternehmerrisikos. Es ist aber nicht zu übersehen, dass in diesem Bereich in einer technisch schnelllebigen Zeit und in einer hoch spezialisierten Branche für einen freien Mitarbeiter Risiken erwachsen können, die früher kaum in derartiger Weise ins Gewicht fielen. Auch wenn diese Überlegung sicher nicht ausschlaggebend sein kann, stützt sie die Beurteilung einer freien Mitarbeit dort, wo andere gewichtige Elemente einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohnehin vorliegen.
7.- Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung begangen, wenn sie die Tätigkeit des Beschwerdegegners zugunsten der X.________ als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert und deshalb die angefochtene Verfügung vom 18. März 1998, die von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen ist, aufgehoben hat.
8.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, wie die Tatsache zu beurteilen ist, dass die Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg die Entgelte des Beschwerdegegners bereits als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erfasst und darauf persönliche Beiträge verfügt hat. Insbesondere muss auch nicht mehr geprüft zu werden, ob die noch provisorische Beitragsverfügung vom 22. April 1996 auf Grund einer inzwischen ergangenen Steuermeldung durch eine definitive Beitragsverfügung ersetzt worden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 3000. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der X.________ zugestellt.
Luzern, 14. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: