BGer 2A.346/2000
 
BGer 2A.346/2000 vom 09.08.2000
[AZA 0]
2A.346/2000/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
9. August 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
1. A.________,
2. B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Am 18. Juli 2000 nahm das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn den algerischen Staatsangehörigen B.________, geb. 10. April 1974, in Ausschaffungshaft. Am 20. Juli 2000 genehmigte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Haft bis zum 17. Oktober 2000. Mit zwei Eingaben vom 7. August 2000 in französischer Sprache wendet sich die Freundin von B.________, A.________, in seinem sowie in eigenem Namen an das Bundesgericht. Sie macht im Wesentlichen geltend, es sei von einer Ausschaffung ihres Freundes nach Algerien abzusehen und es sei ihnen beiden die Heirat zu ermöglichen.
2.- a) Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht, von dieser Regel abzuweichen.
b) Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Namentlich ist das Bundesgericht in keiner Weise (auch nicht als Beschwerdeinstanz) zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsentscheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE 121 II 59 E. 2c).
Keiner der beiden Eingaben lässt sich ein eigentlicher Antrag auf Aufhebung des Haftentscheids entnehmen, und sie enthalten keine den einzigen zulässigen Verfahrensgegenstand betreffende, sachbezogene Begründung (Art. 108 Abs. 2 OG; vgl. BGE 118 Ib 134). Selbst wenn in Verfahren betreffend fremdenpolizeiliche Haft keine hohen Anforderungen an die Form der Beschwerdeschrift gestellt werden, können die Eingaben nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.
c) Eine allfällige Beschwerde wäre aber jedenfalls offensichtlich unbegründet, verletzt doch der Haftrichterentscheid Bundesrecht nicht. Der Beschwerdeführer 2 ist bereits einmal untergetaucht, womit der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) erstellt ist.
Er wurde durch das Bundesamt für Flüchtlinge bzw. die Asylrekurskommission rechtskräftig weggewiesen und verfügt in der Schweiz über keine Anwesenheitsberechtigung. Hinweise für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Wegweisung bestehen nicht. Daran ändern auch die Heiratsabsichten der Beschwerdeführer nichts: Der Wegweisungsentscheid ist weiterhin gültig, und dessen Vollzug kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 13b ANAG mit Ausschaffungshaft gesichert werden (so bei ähnlicher Ausgangslage das unveröffentlichte Urteil vom 6. Januar 2000 i.S. Mohamdi). Es obläge den Beschwerdeführern, gegebenenfalls wiedererwägungsweise an die für die Wegweisung zuständigen Behörden zu gelangen (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220 f.).
d) Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz im Haftverfahren, Heiraten zu ermöglichen, und es verfügt auch nicht über die entsprechende Kompetenz. Die Beschwerdeführer haben sich dafür vielmehr an die zuständigen Behörden zu wenden. Gegebenenfalls wird der Beschwerdeführer 2, sobald er vollständige Papiere beibringen kann, auch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat nachsuchen können.
3.- a) Demnach ist auf die Eingaben der Beschwerdeführer ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
b) Es rechtfertigt sich, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr, welche entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen wäre (Art. 156 OG), abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: