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Original
 
[AZA 0]
2A.190/2000/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
9. August 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Fürsorgekommission X.________, Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
betreffend
Unterstützungszuständigkeit,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Mit Urteil vom 23. Februar 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine Beschwerde ab (soweit es darauf eintrat), mit der A.________ sich gegen die Einstellung der Unterstützungsleistungen durch die Fürsorgekommission X.________ wandte. Das Verwaltungsgericht gelangte zu der Auffassung, dass A.________ seinen Unterstützungswohnsitz nicht mehr im Kanton Thurgau habe. Er sei in X.________ nicht mehr anzutreffen. Die Kantonalbank, an welche seine Liegenschaft übergegangen sei, habe ihn nicht erreichen können und habe das Bezirksamt einschalten müssen, um sich Zugang zur Liegenschaft zu verschaffen. Die Werkbetriebe Weinfelden hätten die Zähler nicht überprüfen können.
Eine vom Betreibungsamt verlangte polizeiliche Zuführung sei nicht möglich gewesen, da zahlreiche Versuche der Polizei - zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten - sich als vergeblich erwiesen hätten. A.________ halte sich im Wesentlichen in Zürich auf, gemäss eigenen Angaben, um die Beziehung zu seinen Eltern zu pflegen. Er versende von dort aus seine Briefe, verlange von der Gemeinde X.________, dass sie ihre Korrespondenz nicht nach X.________, sondern nach Zürich sende, und auch, dass die Unterstützungsleistungen auf ein Konto der Sparhafenbank Zürich überwiesen würden.
2.- Die von A.________ gegen dieses Urteil am 20. April 2000 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürfti- ger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851. 1) obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton, d.h. dem Kanton, in dem sich der Bedürftige mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Der Unterstützungswohnsitz wird mit der polizeilichen Anmeldung begründet, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz; ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, gilt jener der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZUG). Im Unterschied zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal begründete Unterstützungwohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Besteht kein Unterstützungswohnsitz, erfolgt die Unterstützung durch den jeweiligen Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Die Behörden dürfen einen Bedürftigen nur veranlassen, aus dem Wohnkanton wegzuziehen, wenn dies im Interesse des Betroffenen liegt; bei Widerhandlungen gegen das Abschiebungsverbot bleibt der Unterstützungswohnsitz solange bestehen, als der Bedürftige ihn ohne den behördlichen Einfluss nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren (Art. 10 Abs. 1 und 2 ZUG).
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hielt sich der Beschwerdeführer im hier in Frage stehen-den Zeitraum (November 1999 bis zur Anmeldung in Zürich am 25. Februar 2000) nicht mehr in X.________ auf. Das Verwaltungsgericht führt hiefür zahlreiche Hinweise an (vgl. E. 1), während irgendwelche Anhaltspunkte für einen weiteren Aufenthalt in X.________ fehlen. Das Bundesge-richt wäre aber an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur dann nicht gebunden, wenn diese offensichtlich unzutreffend wären (Art. 105 Abs. 2 OG),
was nicht der Fall ist. Ist der Beschwerdeführer aber von X.________ weggezogen, hat er den bisherigen Unterstützungswohnsitz verloren. Der Beschwerdeführer scheint gel-tend machen zu wollen, dass er von X.________ "abgeschoben" worden sei. Richtig ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwar, dass seine Liegenschaft an die Kantonalbank Thurgau übergegangen ist. Das hat aber nichts damit zu tun, dass die Behörden den Wegzug von X.________ veranlasst hätten. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht damit nicht.
3.- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Vornherein als aussichtslos erscheinen musste (Art. 152 OG). Auf Grund offensichtlicher Uneinbringlichkeit ist jedoch von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fürsorgekommission X.________, dem Departement für Finanzen und Soziales sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Bundesamt für Polizeiwesen) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
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