BGer C 117/2000
 
BGer C 117/2000 vom 08.08.2000
[AZA 7]
C 117/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Helfenstein
Urteil vom 8. August 2000
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
M.________, 1970, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess-Wolf, Casa Sulegl, Fürstenaubruck,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
A.- M.________, geboren 1970, ist gelernter Heizungszeichner.
Seit 1994 verrichtete er, unterbrochen von Zeiten vorübergehender Arbeitslosigkeit, verschiedene andere Tätigkeiten, zuletzt als Mitarbeiter eines Internet-Providers.
Am 1. September 1999 meldete er sich erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und stellte am 12. Oktober 1999 ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch in Form einer berufsbegleitenden Handelsschul-Ausbildung an der Schule K.________ AG in der Zeit von November 1999 bis November 2000. Mit Verfügung vom 19. Oktober 1999 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden das Begehren ab, da es sich um eine einjährige Grundausbildung im kaufmännischen Bereich und damit um eine Zweitausbildung handle, an welche die Arbeitslosenversicherung keine Beiträge ausrichten könne.
B.- In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das KIGA, den beantragten Kursbesuch zu genehmigen, da es sich nicht um eine Grundausbildung handle und die Massnahme geeignet sei, die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern (Entscheid vom 7. März 2000).
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Verfügung des KIGA vom 19. Oktober 1999 zu bestätigen.
M.________ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das KIGA schliesst sich der Eingabe des seco an.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 59 AVIG fördert die Arbeitslosenversicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Abs. 1). Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Abs. 3). Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff.
AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen).
b) Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder ihn in die Lage versetzen, seine bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 1993/1994 Nr. 39 S. 261 mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung ist insbesondere, ob die fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig ist, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungsmässige, soziale oder wirschaftliche Verbesserung im Vordergrund steht, und ob sie unter den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der Berufsausbildung wäre (soziale Üblichkeit), der Versicherte die fragliche Ausbildung daher auch absolvieren würde, wenn er - bei im übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos wäre.
Ein weiteres Abgrenzungskriterium bildet die Ausbildungsdauer, indem langdauernde Bildungsgänge in der Regel auf Grundausbildungen schliessen lassen (BGE 111 V 276).
2.- Streitig ist, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 59 ff. AVIG an einen Ausbildungskurs an der Schule K.________ AG in der Zeit von November 1999 bis November 2000 hat. Nach den Angaben im Leistungsgesuch vom 12. Oktober 1999 handelt es sich um eine berufsbegleitende Handelsschul-Ausbildung mit wöchentlich zweimal drei Unterrichtsstunden, jeweils Dienstag und Donnerstag von 19.00 bis 22.00 Uhr.
a) Die Vorinstanz hat den Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung bejaht, dass es sich beim fraglichen Kurs um eine Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn handle, welche geeignet sei, die Vermittlungsfähigkeit zu fördern. Der Versicherte sei trotz zahlreicher Bewerbungen als Heizungszeichner arbeitslos geblieben, was u.a. damit zusammenhänge, dass er, nachdem er den erlernten Beruf seit Jahren nicht mehr ausgeübt habe, nicht mehr über eine zeitgemässe, den berufsspezifischen Anforderungen genügende Ausbildung verfüge; zudem lege er glaubhaft dar, dass sich sein Beruf infolge der technischen Entwicklungen insbesondere im Bereich der Computertechnik, dahingehend gewandelt habe, dass nur Stellensuchende Erfolg hätten, die sich über zusätzliche, dem Arbeitgeber allgemein dienende Fähigkeiten ausweisen könnten. Weil zusätzliche Qualifikationen - speziell im Bereich der kaufmännischen Administration und der Computeranwendung - gefragt seien und heute verstärkt Bestandteil der üblichen Berufsausbildung bildeten, sei die Absolvierung der berufsbegleitenden Handelsschule vorwiegend auf eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt gerichtet und daher nicht als Grundausbildung zu werten. Die Massnahme sei geeignet, die Vermittlungsfähigkeit erheblich zu fördern und damit die bestehende Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen.
b) Das seco wendet hiegegen ein, der Handelsschulbesuch stelle im vorliegenden Fall keine gezielte Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit dar. Beim streitigen Kurs gehe es um ein anderes Berufsziel und nicht um die Vervollständigung bereits vorhandener kaufmännischer Kenntnisse und es fehle am Erfordernis der konkreten beruflichen Zielgerichtetheit der Massnahme. Insbesondere zeigten die Stellenbemühungen des Jahres 1999, dass sich der Versicherte nur in geringem Masse als Heizungstechniker beworben und stattdessen Arbeit in berufsfremden Bereichen, insbesondere in der Computerbranche, gesucht habe. Für kaufmännische Tätigkeiten habe er sich erstmals im Dezember 1999 beworben; er verfüge in diesem Bereich aber über wenig Erfahrung und Kenntnisse; zudem habe ein konkreter Einsatz im kaufmännischen Bereich bei Einreichung des Gesuches nicht in Aussicht gestanden. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern der streitige Kurs die Vermittlungsfähigkeit konkret und unmittelbar in erheblichem Masse verbessere.
Gerade die Tatsache, dass der Versicherte in verschiedenen Bereichen Arbeit gefunden habe, zeige, dass er vermittlungsfähig sei. Die Massnahme sei zudem nicht als verhältnismässig zu betrachten, weil der Besuch einer Handelsschule nur in geringem Mass geeignet erscheine, die spezifischen Fähigkeiten und Qualifikationen eines Heizungszeichners zu verbessern. Angezeigt wäre eine kürzere, dafür aber intensivere Weiterbildung beispielsweise im Computerbereich, zumal sich der Versicherte vermehrt in diesem Bereich beworben habe. Dass er die Ausbildung berufsbegleitend absolviere, spreche dafür, dass ein persönliches Interesse hinter dem angestrebten Kurs stehe, welches von der Arbeitslosenversicherung nicht gefördert werde. Schliesslich erscheine der Lehrgang an der Handelsschule schwergewichtig als allgemeine berufliche Grundausbildung oder Zweitausbildung, indem Basiswissen, beispielsweise im Rechnungswesen, im Deutsch, in der Volkswirtschaft und im Informatikbereich, vermittelt werde.
c) Der Beschwerdegegner weist auf die schwierige Arbeitsmarktlage sowie das veränderte Berufsbild für Heizungszeichner hin und stellt sich auf den Standpunkt, die streitige Massnahme sei geeignet, die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern, indem damit eine Lücke in der Ausbildung geschlossen werde. Ein ausschliesslicher Computerkurs sei als ungeeignet und zudem als zu teuer zu betrachten. Nicht gegen eine Kostenübernahme spreche der Umstand, dass es sich um einen Abendkurs handle, zumal damit die Möglichkeit bestehe, einem Zwischenverdienst nachzugehen. Beim streitigen Kurs gehe es nicht um eine kaufmännische Ausbildung, wie beispielsweise eine Bürolehre, sondern um eine zielgerichtete Weiterbildung, um im angestammten Beruf wieder Tritt zu fassen.
3.- a) Was zunächst die vorausgesetzte arbeitsmarktliche Indikation des streitigen Kurses betrifft, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im erlernten Beruf als Heizungszeichner trotz zahlreicher Stellenbewerbungen arbeitslos geblieben ist. Für die Stellenlosigkeit sind auch arbeitsmarktliche Gründe von Bedeutung, indem wegen neuer technischer Entwicklungen (EDV-Anwendungen) generell weniger Heizungszeichner benötigt werden und sich die beruflichen und ausbildungsmässigen Anforderungen an Heizungszeichner stark gewandelt haben. Dies hat seinen Niederschlag in einem vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie am 30. September 1999 beschlossenen Reglement und Lehrplan für die berufliche Ausbildung der Haustechnikplaner/Haustechnikplanerinnen geführt, womit u.a. der bisherige Lehrplan für Heizungszeichner ersetzt wurde (BBl 1999 9249). Im Hinblick auf das gewandelte Berufsbild und die neuen beruflichen Anforderungen an Heizungszeichner bzw. Haustechnikplaner sowie den Umstand, dass der Beschwerdegegner den erlernten Beruf zufolge Arbeitslosigkeit während längerer Zeit nicht mehr ausgeübt hat, ist die arbeitsmarktliche Indikation für den beantragten Kursbesuch sowohl unter objektiven (Nachfrage nach Arbeitskräften) als auch unter subjektiven Gesichtspunkten (Anpassungsbedürftigkeit des Versicherten an den Arbeitsmarkt) zu bejahen (vgl. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. II S. 618 N 33). Dabei ist anzunehmen, dass der Versicherte die streitige Ausbildung nicht angetreten hätte, wenn er nicht arbeitslos geworden wäre.
b) Im Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch vom 12. Oktober 1999 hat der Beschwerdegegner allerdings ausgeführt, nachdem er seit Frühjahr 1994 erfolglos eine Stelle als Heizungszeichner gesucht habe, habe er sich nun definitiv für eine Umschulung entschieden. Gleichzeitig gab er an, er sei seit 1. Januar 1999 als Aussendienstmitarbeiter (Verkaufsberater für Internet-Lösungen) bei der Firma Autobyte. ch angestellt und besuche berufsbegleitend die Handelsschule.
In der Stellungnahme des Arbeitsamtes zum Kursgesuch wird ergänzend festgestellt, der Versicherte sei ein "Computerfreak", habe jedoch weder in der Computerbranche noch im kaufmännischen Bereich einen Abschluss gemacht. Die Tätigkeit bei der Autobyte. ch von etwa 25 % sei bis Ende Jahr befristet; im Winter werde er bei der Rothorn und Scalottas AG am Lift arbeiten; für Frühling 2000 suche er eine Praktikumsstelle als kaufmännischer Angestellter. Daraus ist entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu schliessen, dass der Beschwerdegegner nicht mehr beabsichtigt, im bisherigen Beruf tätig zu sein, sondern ein neues Berufsziel offenbar im Bereich der Informatik anstrebt. Dies schadet ihm insofern nicht, als die arbeitsmarktlichen Massnahmen von Art. 59 ff. AVIG auch Leistungen zur Umschulung, d.h. zur Ausbildung auf ein anderes Berufsziel, vorsehen. Die Umschulung kann auch in einer Neuausbildung bestehen, wenn die bisherige berufliche Grundausbildung nicht genügt hat, um eine Arbeitslosigkeit zu verhindern und der Versicherte mit der bisherigen Ausbildung kaum eine Stellenchance hat (Gerhards, a.a.O., S. 612 N 7). Auch hier gilt allerdings, dass die Arbeitslosenversicherung nicht für eine Grund- oder allgemeine berufliche Weiterausbildung aufzukommen hat (BGE 111 V 271 ff.; ARV 1991 Nr. 12 S. 104). Im vorliegenden Fall kann entgegen der Annahme des seco aber nicht von einer Grundausbildung gesprochen werden. Beim fraglichen Kurs an der Schule K.________ AG geht es nicht um ein umfassende kaufmännische Ausbildung, sondern um eine ergänzende Zusatzausbildung im Hinblick auf eine Tätigkeit im EDV-Bereich, wofür namentlich der Umstand spricht, dass es sich um einen berufsbegleitenden Ausbildungskurs von lediglich sechs Wochenstunden während eines Jahres handelt.
Die streitige Massnahme hat daher nicht den Charakter einer Grundausbildung, sondern denjenigen einer gezielten Weiterbildung im Rahmen des angestrebten Umschulungszieles.
c) Zu prüfen bleibt, ob der streitige Kursbesuch geeignet ist, die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Auch dies kann bejaht werden. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner ohne die zusätzliche Ausbildung weiterhin zumindest zeitweise arbeitslos wäre. Wenn das seco in diesem Zusammenhang ausführt, die Tatsache, dass der Versicherte in verschiedenen Bereichen Arbeit gefunden habe, zeige, dass er vermittlungsfähig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdegegner in der letzten Zeit ausgeübten Tätigkeiten stets um kurzfristige Anstellungen ohne Aussicht auf ein stabiles Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Zum andern darf davon ausgegangen werden, dass die in Angriff genommene zusätzliche Ausbildung geeignet ist, seine Vermittlungsfähigkeit zu verbessern.
Denn es kann angenommen werden, dass der Beschwerdegegner nach absolvierter Zusatzausbildung in der Lage sein wird, bei einer EDV-Firma eine dauerhafte Anstellung zu finden, nachdem er mit Tätigkeiten in diesem Bereich bereits wiederholt einen Zwischenverdienst erzielt hat. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass unter den gegebenen Umständen ein Weiterbildungskurs im Bereich der Informatik, insbesondere im Internet-Bereich, zweckmässiger wäre. Der Beschwerdegegner hat sich die entsprechenden Kenntnisse offenbar weitgehend selber angeeignet, wäre er andernfalls doch kaum in der Lage gewesen, für verschiedene Internet-Provider im Aussendienst tätig zu sein. Was ihm für erfolgreiche Bewerbungen um Dauerstellen in dieser Tätigkeit fehlt, sind vorab die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse. Im Hinblick auf eine Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit erscheint es daher keineswegs als unzweckmässig, wenn sich der Beschwerdegegner für einen berufsbegleitenden Handelsschulkurs entschlossen hat. Weil der Kurs nicht auf die Erreichung eines höheren Berufsziels ausgerichtet ist und in zeitlicher Hinsicht im Rahmen dessen liegt, was nach der Rechtsprechung noch als arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 AVIG gelten kann (BGE 111 V 276), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bejaht hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das seco hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden
zugestellt.
Luzern, 8. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: