Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA 0]
1P.363/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
24. Juli 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Karlen.
---------
In Sachen
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Bezirksgericht Höfe, Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer,
betreffend
Rechtliches Gehör und Beweiswürdigung im Strafverfahren, hat sich ergeben:
A.- Das Bezirksgericht Höfe verurteilte K.________ am 31. März 1998 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigert wurde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass K.________ am 28. März 1997 um ca. 01.00 Uhr mit seinem Personenwagen von Einsiedeln nach Schindellegi fuhr, obwohl er in diesem Zeitpunkt unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,77 Promille) stand. Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz am 11. April 2000 ab.
B.- K.________ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. April 2000 eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragt dessen Aufhebung. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Beweiswürdigung.
Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht stellt den Antrag, es sei das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bezirksgericht Höfe hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG haben staatsrechtliche Beschwerden die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid in verfassungsrechtlicher Hinsicht näher auseinander setzen; auf bloss appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 2b S. 495).
Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht in allen Teilen. Soweit darin der Sachverhalt ohne nähere Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Entscheids des Kantonsgerichts bestritten wird, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
2.- Der Beschwerdeführer anerkennt, am 28. März 1997 um ca. 01.00 Uhr mit seinem Personenwagen in angetrunkenem Zustand von Einsiedeln nach Schindellegi gefahren zu sein. Er bestreitet auch den festgestellten Wert der Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille bzw. 1,74 Promille gemäss der zweiten Analyse nicht mehr. Hingegen macht er geltend, weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt zu haben. Er sei Diabetiker und habe sich um ca. 23.45 Uhr in einer Unterzuckerungsphase befunden. Dies habe seine Geschmacksempfindlichkeit stark eingeschränkt, so dass er nicht habe bemerken können, dass ihm gleich wie seinen Clubkollegen Mineralwasser mit Wodka serviert worden sei, obwohl er nur Mineralwasser mit Eis und Zitrone bestellt habe. Die unzulässig hohe Blutalkoholkonzentration sei allein durch die vier Getränke, die ohne sein Wissen Wodka enthielten, verursacht worden.
Das Kantonsgericht hat die Darstellung des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen für unglaubwürdig erachtet. Zunächst habe er während des Untersuchungsverfahrens widersprüchliche Angaben über seinen Alkoholkonsum gemacht.
Ferner sprächen die Umstände gegen das Auftreten einer Unterzuckerungsphase, jedenfalls aber gegen eine so starke Einschränkung der Geschmacksempfindlichkeit, dass der Beschwerdeführer den Wodka nicht mehr habe bemerken können.
Schliesslich sei es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei der Abfahrt seinen alkoholisierten Zustand nicht wahrnahm, sei er doch kurz darauf von der Polizei angehalten worden, weil er in einer Schlangenlinie mit ca. 30 km/h fuhr, und der Blastest habe in diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,05 Promille ergeben.
3.- Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Es habe die von ihm beantragten Beweise nicht abgenommen, obwohl sie beweiserheblich seien. Die vom Kantonsgericht stattdessen vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich.
a) Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde.
Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211).
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es für seine widersprüchlichen Aussagen über die am fraglichen Abend konsumierten alkoholischen Getränke eine simple Erklärung gebe und das Kantonsgericht darin in unhaltbarer Weise ein Indiz gegen die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung sehe.
Er habe an der Richtigkeit der ersten Blutalkoholanalyse gezweifelt, da auf Grund des bewusst konsumierten Alkohols der darin ausgewiesene hohe Promillewert nicht möglich gewesen sei. Nach der Bestätigung der Erstanalyse durch eine erneute Überprüfung habe er sich veranlasst gesehen, nach medizinischen und anderen Gründen zu suchen, um die hohe Blutalkoholkonzentration erklären zu können. Zu diesem Zweck habe er seine Clubkollegen und den bedienenden Kellner gefragt, was am fraglichen Abend genau getrunken worden sei. Erst gestützt auf deren Aussagen habe er die an jenem Abend konsumierten Getränke genau bezeichnen können und sei in der Folge immer bei diesen Angaben geblieben.
Diese Darstellung erklärt wohl, warum der Beschwerdeführer nach dem Vorliegen der zweiten Analyse der Blutalkoholkonzentration andere Angaben über die konsumierten Getränke machte als zuvor, belegt aber gerade von neuem sein widersprüchliches Aussageverhalten. Einerseits will er bereits vor der Erkundigung bei seinen Clubkollegen und dem Kellner den am fraglichen Abend "bewusst konsumierten Alkohol" genau gekannt haben, denn er macht geltend, dieser habe keinesfalls den festgestellten hohen Blutalkoholkonzentrationswert ergeben können, weshalb er eine Überprüfung der Analyse verlangt und nach deren Bestätigung nach weiteren Erklärungen gesucht habe. Anderseits erklärt er, er sei sich zunächst über die konsumierten alkoholischen Getränke - und folglich auch über die eingenommene Alkoholmenge - nicht im Klaren gewesen und habe daher bei seinen Clubkollegen und beim Kellner nachgefragt, was genau getrunken worden sei.
Deren Angaben hätten ihn dann veranlasst, seine ursprünglichen Aussagen nachträglich zu korrigieren.
Unter diesen Umständen erscheint die Feststellung des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe zu den konsumierten Alkoholmengen widersprüchliche und damit unglaubwürdige Angaben gemacht, nicht als willkürlich. Ebenso wenig ist es willkürlich, die von ihm erst nach Rücksprache mit dem Hausarzt behauptete Unterzuckerungsphase und die dadurch bewirkte Einschränkung der Geschmacksempfindlichkeit als unglaubwürdig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die zahlreichen Gründe, die nach Ansicht des Kantonsgerichts gegen das Vorliegen einer Unterzuckerungsphase sprechen, offensichtlich unzutreffend sein sollten.
Daran ändert auch der einzige in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand nichts, dass der rapportierende Polizeibeamte und der Arzt, der die Blutentnahme vornahm, die Unterzuckerung deshalb nicht feststellen konnten, weil sich der Blutzuckerspiegel in der Zwischenzeit wegen des konsumierten Wodkas wieder normalisiert haben soll.
Konnte das Kantonsgericht demnach bereits auf Grund der bekannten Umstände ohne Willkür davon ausgehen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, er habe infolge einer Unterzuckerungsphase und wegen eines Irrtums des Kellners unwissentlich Wodka konsumiert, durfte es auf weitere Beweiserhebungen verzichten. Es weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass von den vom Beschwerdeführer genannten Zeugen und Sachverständigen kein Beitrag zur Klärung des Sachverhalts zu erwarten wäre. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die angerufenen Zeugen beim Beschwerdeführer Symptome einer Unterzuckerung festgestellt haben, die nicht einmal er selber wahrgenommen hat. Ebenso wenig bestand in dieser Situation Anlass, Sachverständige über die Einschränkung der Geschmacksempfindlichkeit von Diabetikern in Unterzuckerungsphasen zu befragen.
c) Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Beweiswürdigung erweisen sich demnach als unbegründet.
4.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dem Bezirksgericht Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 24. Juli 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: