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Original
 
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1A.101/2000/sch
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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18. Juli 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aeschlimann, präsidierendes
Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Gerber.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Koeferli, Löwenstrasse 1, Zürich,
gegen
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 6,Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
betreffend
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
für die Niederlande
B 101343 Jas, hat sich ergeben:
A.- Die niederländischen Behörden ermitteln gegen den niederländisch-schweizerischen Doppelbürger S.________ weitere Personen, darunter auch X.________, wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung, Betrugs, qualifizierter Unterschlagung, Privatbestechung und Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen. Gegen S.________ und weitere Personen wurde auch im Kanton Zürich ein Untersuchungsverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffnet.
Die niederländischen Behörden verdächtigen S.________, aufgrund von Absprachen mit verschiedenen Personen, die als Effektenhändler bei internationalen Finanzinstituten oder institutionellen Anlegern tätig sind - darunter X.________ von der Credit Suisse First Boston in London - Effektentransaktionen manipuliert zu haben, so dass er (bzw. die von ihm beherrschten juristischen Personen) praktisch ausschliesslich Gewinne erzielt hätten.
B.-Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 ("Schweiz I") ersuchte der Untersuchungsrichter am Arrondissementsgericht Amsterdam, F. Salomon, um diverse Rechtshilfemassnahmen.
Am 5. Februar 1999 übermittelte das niederländische Justizministerium dem Bundesamt für Polizei ein weiteres ergänzendes Rechtshilfebegehren ("Schweiz III"), in dem die Staatsanwaltschaft Amsterdam u.a. um Ermittlun- gen hinsichtlich des Kontos "K.________" bei der Bank B.________, Zürich, (im Folgenden: die Bank) ersuchte.
C.-Nach summarischer Prüfung des Rechtshilfeersuchens, leitete es das BAP an die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (im Folgenden: Bezirksanwaltschaft) weiter und bestimmte den Kanton Zürich als Leitkanton.
D.-In der Folge erliess die Bezirksanwaltschaft verschiedene Eintretensverfügungen, mit denen sie die notwendigen Vollzugsmassnahmen anordnete. Mit der "Eintretensverfügung Nr. 4 - Req Schweiz III" vom 9. April 1999 forderte sie die Bank auf, verschiedene Bankunterlagen aus dem Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1997 sowie den Kontostand per Verfügungsdatum betreffend das Konto "K.________" herauszugeben. Ferner habe die Bank einen Mitarbeiter zu bezeichnen, der sachdienliche Angaben über das fragliche Konto machen könne. Den niederländischen Ermittlungsbeamten wurde gestattet, an den Ermittlungshandlungen teilzunehmen. Mit Schreiben vom 22. April 1999 reichte die Bank die Kontounterlagen ein und bezeichnete Z.________ als zuständigen Mitarbeiter. Dieser wurde am 4. Juni 1999 als Zeuge einvernommen.
E.-Am 20. August 1999 erliess die Bezirksanwaltschaft eine Schlussverfügung hinsichtlich X.________. Darin entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto "K.________" und des Protokolls der Zeugeneinvernahme Z.________ an die ersuchende Behörde an.
F.- Hiergegen rekurrierte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs am 10. Februar 2000 ab.
G.-Gegen das Urteil des Obergerichts erhob X.________ am 20. März 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.
Er beantragt:
"1.Der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 10. Februar 2000 und die angefochtene
Verfügung der Bezirksanwaltschaft des
Kantons Zürich seien vollumfänglich aufzuheben und
die Herausgabe der Dokumente gemäss Ziff. 2 des
Dispositivs der Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft
IV für den Kanton Zürich vom 20. August 1999
(REC 99/R0104) sei zu verweigern;
2. Eventualiter sei der Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar
2000 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit
zur neuen materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen;
3. Subeventualiter sei der Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2000 vollumfänglich aufzuheben und die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit
der Anweisung über den heutigen Stand der niederländischen
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer
und/oder S.________, 7. April 1958, in
Amsterdam, Erkundigungen einzuziehen;
4. Der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
nach Art. 111 OG aufschiebende Wirkung zu erteilen,
soweit ihr nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt. "
H.-Das BAP beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Bezirksanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
I.-Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Mai 2000 wurden dem Beschwerdeführer Kopien des Rechtshilfeersuchens vom 8. Dezember 1998 betr. S.________ ("Schweiz I") sowie des Kapitels "Modus Operandie" aus dem Übersichtsprotokoll des niederländischen Steuerauskunfts- und Fahndungsdiensts FIOD ("Fiscale Innlichtingen- en Opsporingdienst") vom 20. Januar 1999, einer Beilage des am 25. Mai 1999 übermittelten Ergänzungsersuchen "Schweiz IV", geschickt und ihm Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Er unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351. 1]). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Kontos "K.________" persönlich und direkt von der Erhebung seiner Kontounterlagen im Rechtshilfeverfahren betroffen (Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351. 11]); er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG). Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
b) Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Niederlanden richtet sich in erster Linie nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1). Zusätzlich kann das Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311. 53) zur Anwendung kommen, das von der Schweiz und den Niederlanden ratifiziert worden ist. Das Landesrecht ist nur subsidiär anwendbar, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt und deshalb nach dem Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142, 485 E. 3b S. 487).
c) Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
In Rechtshilfesachen ist allerdings ganz allgemein vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfegesuch und in dessen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich (BGE 105 Ib 418 E. 4b S. 425 f. mit Hinweis, 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78 mit Hinweisen).
d) Gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG hat die Beschwerde gegen die Schlussverfügung aufschiebende Wirkung; der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist damit gegenstandslos.
2.- Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Obergericht habe sich im angefochtenen Entscheid auf aktenwidrige Annahmen gestützt, indem es seinem Entscheid einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der sich in verschiedenen Punkten nicht aus dem für das vorliegende Verfahren relevanten Rechtshilfeersuchen ergebe.
a) Dieser Vorwurf ist insofern zutreffend, als das Obergericht sich nicht ausschliesslich auf das den Beschwerdeführer betreffende, am 5. Februar 1999 übermittelte Rechtshilfeersuchen ("Schweiz III") gestützt hat, sondern eine Gesamtschau aller ihm vorliegenden Rechtshilfegesuche und deren Beilagen vorgenommen hat.
Hiergegen ist an sich nichts einzuwenden: In einem umfangreichen Rechtshilfeverfahren wie dem vorliegenden, in dem der ersuchende Staat mehrere Ergänzungsgesuche stellt, lässt sich der vollständige Sachverhalt oft nur unter Rückgriff auf das zuerst gestellte Rechtshilfeersuchen (Grundgesuch) oder aber unter Einbezug nachträglich übermittelter, ergänzender Auskünfte des ersuchenden Staates erstellen. Soweit diese ergänzenden Auskünfte für die rechtliche Beurteilung (z.B. der beidseitigen Strafbarkeit) wesentlich sind, müssen sie von der ersuchten Behörde berücksichtigt werden; enthalten sie nicht wesentliche, aber doch nützliche Zusatzinformationen, dürfen sie jedenfalls von der ersuchten Behörde herangezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, die Unterlagen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (vgl.
BGE 124 II 132 E. 2c S. 138).
Im vorliegenden Fall hat das Obergericht weitere Einzelheiten, insbesondere über die Vorgehensweise von S.________ und seinen Komplizen, dem Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 i.S. S.________ sowie einem Übersichtsprotokoll des FIOD vom 20. Januar 1999 entnommen, das dem am 25. Mai 1999 übermittelten Ergänzungsersuchen "Schweiz IV" beilag. Diese Unterlagen durfte es seinem Entscheid nicht zugrunde legen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit zu geben, darin Einsicht zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Insoweit hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
b) Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids: Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein derartiger Verfahrensfehler der Vorinstanz im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht geheilt werden, in dem das Bundesgericht mit freier Kognition über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und deren Umfang entscheidet (BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 f.; 118 Ib 111 E. 4 S. 120 f.; 117 Ib 64 E. 4 S. 87 mit Hinweisen).
Nachdem dem Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 und das vom Obergericht herangezogene Kapitel des Übersichtsprotokolls des FIOD vom 20. Januar 1999 gewährt worden ist und er die Möglichkeit hatte, sich hierzu zu äussern, ist der Mangel geheilt worden.
3.- Der Beschwerdeführer rügt zudem, sein Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden, weil ihm nur sehr beschränkt in die mehrere Bundesordner umfassenden Akten der Bezirksanwaltschaft Einsicht gewährt worden sei; insbesondere sei ihm die im Rechtshilfeersuchen erwähnte Strafanzeige nicht gezeigt worden.
a) Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, "soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist". Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet dies nicht, dass alle teilnahmeberechtigten Personen Anspruch auf Einblick in die vollständigen Rechtshilfeakten hätten: Das Akteneinsichtsrecht ist vielmehr bereits nach Abs. 1 (unabhängig vom Vorliegen besonderer Geheimhaltungsgründe nach Abs. 2) in dem Sinne beschränkt, dass jeder berechtigten Person nur die sie betreffenden Unterlagen und Beweismittel zur Einsicht vorzulegen sind (Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III S. 28). Entscheidend ist dabei, ob die Unterlagen für die Wahrung ihrer Interessen notwendig sind. Dabei ist in erster Linie auf das Rechtsschutzinteresse im Rechtshilfeverfahren abzustellen und nicht etwa auf das Interesse des Beschuldigten auf Einsichtnahme in sämtliches gegen ihn vorliegendes Belastungsmaterial:
Berechtigter i.S.v. Art. 80b Abs. 1 IRSG ist nur, wer auch beschwerdeberechtigt ist, d.h. wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist; dies ist in Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS, SR 351. 93) in der revidierten Fassung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1996 ausdrücklich geregelt und gilt in gleicher Weise für Art. 80b IRSG (vgl.
Botschaft vom 29. März 1995, BBl 1995 III S. 36 zu Art. 9 BG-RVUS); der im ersuchenden Staat Beschuldigte, der sich nicht selbst einer Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unterziehen muss, ist nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 21 Abs. 3 IRSG) und hat daher auch kein Akteneinsichtsrecht.
In aller Regel genügt es daher, dem Beteiligten Einsicht nur in diejenigen Unterlagen zu geben, die ihn unmittelbar betreffen. Eine weitergehende Gewährung der Akteneinsicht ist nur erforderlich, wenn diese Unterlagen für sich alleine nicht genügen, um die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens und dessen Vollzugs gegenüber dem Gesuchsteller zu beurteilen. So kann die Heranziehung von Unterlagen, die nicht direkt den Gesuchsteller betreffen, notwendig sein, wenn darin wesentliche Angaben z.B. zum Sachverhalt oder zum Stand des ausländischen Strafverfah- rens enthalten sind, die auch für das Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller von Bedeutung sind oder sein könnten.
b) Im vorliegenden Fall gewährte die Bezirksanwaltschaft dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. September 1999 Einsicht in das Ergänzungsgesuch der Staatsanwaltschaft Amsterdam ("Schweiz III") und in dessen Beilagen, in das Übermittlungsschreiben des BAP, die Eintretensverfügung Nr. 4 vom 9. April 1999, die von der Bank eingereichten Kontounterlagen und die Akten der Einvernahme des Zeugen Z.________. Damit erhielt er Akteneinsicht in alle Unterlagen, die ihn unmittelbar betreffen.
c) Wie das Obergericht in seinem Entscheid ausgeführt hat, wurde die im Rechtshilfeersuchen erwähnte Strafanzeige der Bank N.________ und der O.________ dem Ersuchen nicht beigelegt. Die ersuchende Behörde war hierzu auch nicht verpflichtet: Gemäss Art. 14 Abs. 2 EUeR genügt es, wenn das Rechtshilfeersuchen die strafbare Handlung bezeichnet und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthält; dagegen ist es nicht erforderlich, dass Kopien von Strafanzeigen oder anderen im Ersuchen erwähnten Schriftstücken beigelegt werden. Ist die Strafanzeige somit nicht Bestandteil der Rechtshilfeakten, wird sie auch nicht vom Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 80b IRSG umfasst. Der Beschwerdeführer muss daher sein Gesuch um Einsichtnahme in die Strafanzeige im niederländischen Strafverfahren stellen.
d) Soweit die Rechtshilfeakten andere Unterlagen enthalten, die nicht den Beschwerdeführer, sondern Dritte betreffen (z.B. Eintretens- und Vollzugsverfügungen gegenüber Dritten, Schlussverfügungen gegenüber Dritten, Kontounterlagen anderer Personen), musste dem Beschwerdeführer nur insoweit Akteneinsicht gewährt werden, als dies zur Wahrung seiner Interessen erforderlich war. Dies ist hinsichtlich der vom Obergericht herangezogenen weiteren Rechtshilfeersuchen zu bejahen (vgl. oben, E. 2). Dagegen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb er für die Wahrnehmung seiner Interessen im Rechtshilfeverfahren auf die Einsicht in die übrigen Verfahrensunterlagen angewiesen ist.
4.- Materiell rügt der Beschwerdeführer in erster Linie, der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt erfülle keinen gemeinrechtlichen Straftatbestand des schweizerischen Rechts, so dass es an der beidseitigen Strafbarkeit fehle (Vorbehalt der Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR i.V.m. Art. 64 Abs. 1 IRSG).
a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es könne dem Rechtshilfeersuchen nicht entnommen werden, dass er bei der CSFB die Funktion eines Geschäftsführers ausgeübt habe. In der Tat enthält das Rechtshilfeersuchen nicht diesen Begriff; es beschreibt den Beschwerdeführer jedoch als Effektenhändler, der als Angestellter der CSFB mit der Verwaltung von Vermögenswerten seiner Arbeitgeberin bzw.
deren Kunden betraut gewesen sei. Diesen Sachverhalt hat das Obergericht unter Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert und ist zum Ergebnis gekommen, der Beschwerdeführer gehöre zu dem darin umschriebenen Täterkreis und sei daher Geschäftsführer i.S. dieser Bestimmung. Es handelt sich hierbei also nicht um eine Sachverhaltsannahme, sondern um eine rechtliche Qualifikation.
b) Das Obergericht hat ausführlich dargelegt, welche Manipulationen S.________ und seinen Komplizen nach den Rechtshilfeersuchen vorgeworfen werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 ff.); es ist zum Ergebnis gekommen, die beteiligten Effektenhändler hätten hierdurch den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach schweizerischem Strafrecht erfüllt: In ihrer Funktion als Geschäftsführer hätten sie ihre arbeitsvertraglich begründeten Pflichten verletzt, indem sie unzulässige, nicht im Interesse ihrer Arbeitgeberin liegende Absprachen mit S.________ getroffen hätten, die es den an den Geschäften Mitbeteiligten (S.________ und den von ihm beherrschten juristischen Personen) ermöglicht hätten, Gewinne zu erzielen, die bei korrektem Vorgehen der Arbeitgeberin des Effektenhändlers bzw. deren Kunden zugute gekommen wären. Hierdurch sei der jeweiligen Arbeitgeberin (namentlich der CSFB) bzw. deren Kunden ein Schaden in Form der Nichtvermehrung von Aktiven entstanden, weil ihnen hinreichend konkretisierte, von den Tarnfirmen S.________ effektiv realisierte Gewinne entgangen seien.
c) Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es fehle an einer Vermögensschädigung der CSFB: Diese habe nach Durchführung einer internen Untersuchung mit Schreiben vom 24. Dezember 1998 bestätigt, dass keinerlei Anhaltspunkte gefunden werden konnten, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätten. Auch die Staatsanwaltschaft Amsterdam habe zwischenzeitlich einen Teil der Beschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer fallen gelassen; am 22. Juli 1999 habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie ihm nur noch "Bestechung von anderen als Beamten" (Art. 328ter Abs. 1 niederl. StGB) und "Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung" (Art. 140 Abs. 3 niederl.
StGB) vorwerfe. Die Staatsanwaltschaft gehe offensichtlich selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer der CSFB keinen Schaden verursacht habe. Die Bestechung "von anderen als Beamten" sei nach schweizerischem Strafgesetzbuch nicht strafbar; für die Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung biete der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt keine Grundlage.
d) Der Beschwerdeführer stellt damit nicht die Auslegung und Anwendung von Art. 158 StGB durch das Obergericht in Frage, sondern macht im Wesentlichen geltend, dieses sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Wie bereits oben (E. 1c) dargelegt wurde, sind die Behörden des ersuchten Staates grundsätzlich an die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen gebunden, sofern dieses nicht offensichtlich unrichtig ist. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht; sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen). Dies ist vielmehr Aufgabe der mit der Strafuntersuchung betrauten niederländischen Behörden.
e) Das den Beschwerdeführer betreffende Rechtshilfeersuchen "Schweiz III" enthält in der Tat keinen ausdrücklichen Hinweis auf einen Schaden der CSFB. Dieses Ersuchen schliesst jedoch an das Grundersuchen vom 8. Dezember 1998 an, das den mit S.________ verbundenen Effektenhändlern vorwirft, gegen Bezahlung zum Nachteil ihrer jeweiligen Arbeitgeber gehandelt zu haben (vgl. S. 9 der deutschen Übersetzung). Gemäss dem Ergänzungsersuchen "Schweiz III" besteht der Verdacht, dass auch der Beschwerdeführer zu diesen Effektenhändlern gehörte, d.h. Transaktionen mit S.________ bzw. den von ihm beherrschten Firmen zum Nachteil seiner Arbeitgeberin vornahm und hierfür bezahlt bzw. am Gewinn beteiligt wurde. Am 4. Oktober 1995 soll S.________ ihm einen Betrag von NLG 250'000.-- überwiesen haben. War der Beschwerdeführer arbeitsvertraglich verpflichtet, derartige Zahlungen an seine Arbeitgeberin abzuliefern, besteht ein Schaden der CSFB bereits in Höhe der Überweisung (vgl. unveröffentlichter Entscheid i.S. A.
vom 9. Mai 1995, E. 2b); sollte dies nicht der Fall gewesen sein, besteht zumindest eine Vermutung dahingehend, dass die Zahlung letztendlich zu Lasten der CSFB gegangen, dieser also ein Schaden mindestens in gleicher Höhe entstanden ist (vgl. unveröffentlichten Entscheid i.S. F. vom 6. Mai 1997, E. 4c [1A. 27/1993]). Dies wird im Übersichtsprotokoll des FIOD vom 20. Januar 1999 (S. 58), das dem Rechtshilfeersuchen "Schweiz IV" beiliegt, ausdrücklich bestätigt. Dort wird ein Beispiel für den vermutlichen Verlauf einer Effektentransaktion geschildert und erklärt, der Gewinn von S.________ (bzw. den von ihm zwischengeschalteten Tarnfirmen) bei steigenden Kursen sei im Grunde demjenigen des Endkäufers entnommen; dieser habe auch den Verlust bei ungünstiger Entwicklung des Tageskurses getragen, da er die Effekten zu einem zu hohen Kurs (dem höheren Kurs des Vormittags statt dem niedrigeren Kurs am Nachmittag) gekauft habe.
f) Dieser Verdacht wird durch das Schreiben der CSFB, der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, nicht widerlegt:
Darin wird zunächst festgehalten, dass die interne Untersuchung nur gewisse Aspekte der Tätigkeit X.________ bei der CSFB erfasst habe, also nicht vollständig gewesen sei; zweitens enthält das Schreiben die Aussage, die die CSFB habe bisher keinen Grund gefunden, die Anstellung von Herrn X.________ zu beenden. Daraus ergibt sich lediglich, dass die CSFB dem Beschwerdeführer keine die Kündigung rechtfertigende Pflichtwidrigkeit nachweisen konnte. Dies erscheint durchaus plausibel, wenn man berücksichtigt, dass S.________ und die mit ihm verbundenen Effektenhändler unter Ausnützung der Kursbandbreiten und unter Verwendung sehr geringer Gewinnspannen (bei erheblichen Auftragsvolumen) gehandelt haben sollen; das Ermittlungsprotokoll des FIOD vom 20. Januar 1999 (S. 58) beurteilt deshalb das Risiko, bei diesem System entdeckt zu werden, als minimal und meint, es sei fast ausgeschlossen, ohne Erklärung eines direkt Beteiligten dahinter zu kommen. Es wird daher Sache der niederländischen Behörden sein, unter Einbezug der Ergebnisse der internen Untersuchung der CSFB und der Vorbringen des Beschwerdeführers darüber zu entscheiden, ob hinreichende Beweise für ein pflichtwidriges Verhalten und einen dadurch entstandenen Schaden vorliegen.
g) Der Mitteilung über die weitere Verfolgung vom 22. Juli 1999 kommt im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu: In ihr wird lediglich festgehalten, welche Delikte die Staatsanwaltschaft Amsterdam aufgrund des damaligen Ermittlungsstandes für realisiert erachtet. Zum einen ist dieser Ermittlungsstand nicht endgültig, sondern kann, z.B. durch die Ergebnisse des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens, verändert werden. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, das Strafverfahren sei für alle anderen, in der Mitteilung nicht mehr genannten Straftatbestände endgültig eingestellt worden. Zum anderen können die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes im ersuchenden und diejenige im ersuchten Staat voneinander abweichen: Was in den Niederlanden eine Privatbestechung darstellt, kann in der Schweiz als ungetreue Geschäftsbesorgung strafbar sein. Für die beidseitige Strafbarkeit ist keine Übereinstimmung oder Vergleichbarkeit der Strafnormen im ersuchenden und im ersuchten Staat erforderlich; massgeblich und ausreichend ist vielmehr, dass die im Rechtshilfegesuch geschilderten Handlungen auch nach Schweizer Recht strafbar wären (BGE 124 II 184 E. 4b S. 186 ff.).
h) Nach dem Gesagten hat das Obergericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Recht den in den Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen geschilderten Sachverhalt zugrunde gelegt und angenommen, dieser erfülle die objektiven Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsführung nach Art. 158 StGB bzw. einer Anstiftung hierzu. Dabei hat es dem Schreiben der CSFB vom 24. Dezember 1998 und der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Amsterdam über die Fortsetzung der Verfolgung vom 22. Juli 1999 im Ergebnis zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Sollte in der fehlenden Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken sein, wie der Beschwerdeführer behauptet, wäre dieser Mangel im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt worden (zur Heilungsmöglichkeit vgl. oben, E. 2b).
5.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 65a IRSG, weil die Teilnahme eines niederländischen Untersuchungsbeamten an der Einvernahme des Zeugen Z.________ nicht notwendig gewesen sei. Das Obergericht habe sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und insoweit dessen rechtliches Gehör verletzt. Aufgrund des Verstosses gegen Art. 65a IRSG seien den niederländischen Strafbehörden wesentliche Tatsachen über das Konto des Beschwerdeführers vorzeitig bekannt geworden. Diese seien vom zuständigen Staatsanwalt Tonino am 17. April 2000 in unzulässiger Weise im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet worden: Dieser habe eine Beschreibung der Unterlagen gegeben und geäussert, es handle sich um "starke und überzeugende Beweismittel".
a) Das Obergericht hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Teilnahme ausländischer Beamte an der Einvernahme des Zeugen Z.________ in Erw. III. 5. (S. 20) seines Urteils - wenn auch in sehr kurzer Form - behandelt. Es vertrat die Auffassung, der Rüge der Verletzung von Art. 65a IRSG komme nach Abweisung des Rekurses gegen die Schlussverfügung keine selbständige Bedeutung mehr zu, da die Bankunterlagen nunmehr ohnehin den niederländischen Behörden auszuhändigen seien. Damit hat es dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt die verfrühte Übermittlung von Unterlagen aus dem Geheimbereich nicht zur Versagung der Rechtshilfe, da es mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz unvereinbar wäre, dem ersuchenden Staat eine materiell zulässige Rechtshilfe endgültig zu verweigern (unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid i.S. A. vom 16. Dezember 1998 E. 4b). Damit hat die Frage, ob die Teilnahme des niederländischen Ermittlungsbeamten Rob Paumen an der Einvernahme des Zeugen Z.________ erforderlich war, keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtshilfeverfahrens.
c) Gleiches gilt auch für die Frage, ob die niederländischen Ermittlungsbeamten gegen eine der Bezirksanwaltschaft gegenüber abgegebene Vertraulichkeitsvereinbarung verstossen haben: Eine Verletzung dieser Vereinbarung könnte allenfalls für die Zukunft zu einer restriktiveren Praxis bei der Zulassung niederländischer Ermittlungsbeamten führen. Im Übrigen ist durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des niederländischen Staatsanwalts Tonino vom 28. April 2000 keineswegs eine Verletzung der Vertraulichkeitszusage belegt: Dieser bestätigt lediglich, sich am 17. April 2000 dem vom Verteidiger des Beschwerdeführers beantragten Abschluss des niederländischen Strafverfahrens widersetzt zu haben, unter Hinweis auf die noch ausstehenden, für die Beweisführung bedeutsamen Ergebnisse des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens; dabei habe er jedoch keine konkrete Angaben über den Inhalt der Unterlagen gemacht.
6.-Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei den Kostenfolgen ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Obergericht durch einen Verfahrensfehler zur Beschwerde Anlass gegeben hat; andererseits aber hat sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Rückweisungsantrag beschränkt, sondern einen Sachentscheid des Bundesgerichts verlangt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu reduzieren (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Dagegen steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu, da er in der Sache unterliegt (Art. 159 OG; vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil i.S. G. vom 22. Mai 2000, E. 5).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDas präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: