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Original
 
[AZA 0]
1P.232/2000/sch
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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22. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Sigg.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty, Bärenloch 1, Postfach 528, Chur,
gegen
Kreisgerichtsausschuss Belfort, Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Kantonsgericht (Ausschuss) von Graubünden,
betreffend
Strafverfahren, Willkür,
hat sich ergeben:
A.- X.________ verfasste in der Zeit von Januar bis April 1997 ein Buch von 591 Seiten mit dem Titel "Uns trifft keine Schuld!", das unter dem Pseudonym "Harry Zweifel" veröffentlicht werden sollte. Die ersten 100 Exemplare wurden X.________ am 19. Juni 1997 geliefert. Mit Verfügung vom 20. Juni 1997 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Graubünden alle Exemplare des Buches. Weil X.________ zusicherte, er werde die Bücher erst nach einer strafrechtlichen Überprüfung versenden, wurde die gesamte Lieferung am Wohnort von X.________ in Lantsch/Lenz lediglich versiegelt. Im Juli 1997 versandte X.________ insgesamt etwa 5'100 Bücher an verschiedene Besteller.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden beauftragte am 4. Juli 1997 Rechtsanwältin Regula Bähler, Zürich, ein Gutachten über das Buch in Bezug auf den Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB zu erstellen. Regula Bähler erstattete das Gutachten am 25. August 1997 und kam zum Ergebnis, der Autor verbreite öffentlich Meinungen, welche die Angehörigen der jüdischen Religion kollektiv als minderwertig - mit unmoralischen Eigenschaften behaftet - einstuften; die in Gruppen zusammengefassten Textpassagen des Buches würden sowohl gegen Art. 261bis Abs. 1 StGB (öffentliches Schüren von Hass und - teilweise - Aufrufen zu Diskriminierung) als auch gegen Art. 261bis Abs. 2 StGB (Verbreiten von systematischen, herabsetzenden und verleumderischen Ideologien) verstossen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X.________ Anklage wegen mehrfacher Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB.
Mit Urteil vom 25. Februar 1999 sprach der Kreisgerichtsausschuss Belfort X.________ schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB.
X.________ wurde mit vier Monaten Gefängnis (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von vier Jahren) und einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Ausserdem wurde die Einziehung der noch vorhandenen Buchexemplare und der sichergestellten Geldbeträge von Fr. 48'868. 25 angeordnet.
Schliesslich wurde X.________ zur Bezahlung einer Ersatzabgabe von Fr. 30'962. 80 verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 37'366. 90 wurden ebenfalls X.________ auferlegt.
B.- Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Dieser hiess die Berufung mit Urteil vom 24. November 1999 teilweise gut und sah von der Erhebung einer Ersatzabgabe gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ab. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 4'000.-- wurden X.________ auferlegt.
C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. April 2000 stellt X.________ die Anträge, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses sei aufzuheben und es sei ein Obergutachten von einem vom Gericht zu bestimmenden Gutachter einzuholen.
Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kreisamt Belfort und die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichten auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur. Mit diesem Rechtsmittel kann nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 119 Ia 30 E. 1, mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.- a) Für die staatsrechtliche Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Dabei hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Bei der Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung muss der Beschwerdeführer die betreffende Norm wenigstens sinngemäss bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 122 I 70 E. 1c; 117 Ia 395 E. c; 110 Ia 3 E. 2a). Der Beschwerdeführer hat sich demnach mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.
b) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Kantonsgerichtsausschuss habe es unterlassen, sich eine eigene Meinung zu bilden, und habe ihn allein aufgrund des Gutachtens verurteilt. Das sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.
Rechtsanwältin Regula Bähler hatte ihr Gutachten im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstattet, welche die Ergebnisse übernahm. Beim Gutachten handelt es sich somit um nicht mehr als ein Parteigutachten, das nach der Übernahme durch die Staatsanwaltschaft deren Auffassung wiedergibt.
Die kantonalen Gerichte hatten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob die Ergebnisse des Gutachtens richtig seien. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner staatsrechtlichen Beschwerde auf die blosse Behauptung, der Kantonsgerichtsausschuss hätte diese Prüfung willkürlich vorgenommen. Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Begründung für die Behauptung des Beschwerdeführers. Auf die Rüge, der Kantonsgerichtsausschuss habe das Gutachten willkürlich gewürdigt, ist deshalb gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten.
c) Der Beschwerdeführer rügt weiter, Rechtsanwältin Regula Bähler, welche das Gutachten erstattet hatte, sei befangen gewesen. Rechtsanwältin Regula Bähler sei Mitglied von Kommissionen gewesen, die ohne öffentlichen Auftrag vermeintlichen Verstössen gegen das Antirassismusgesetz nachgegangen seien. Deshalb sei es willkürlich, dass der Kantonsgerichtsausschuss die Einholung eines Obergutachten abgelehnt habe.
Der Beschwerdeführer unterlässt es, die Kommissionen zu nennen, in welchen Rechtsanwältin Regula Bähler mitgewirkt haben soll. Ebenso unterlässt er es, auszuführen, inwiefern diese Kommissionen bloss vermeintlichen Verstössen gegen das Antirassismusgesetz nachgegangen seien. Der staatsrechtlichen Beschwerde fehlt auch in dieser Beziehung eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung.
Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.- Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 Abs. 2 BV. Ihm sei klar, dass diesem Grundrecht die in Art. 261bis StGB gezogenen Grenzen entgegenständen.
Er sei jedoch der vollen Überzeugung, dass diese Grenzen durch die Behörden viel zu hoch gesteckt worden seien, denn ihm blieben keine Möglichkeiten zur Äusserung mehr.
Diese Rüge läuft darauf hinaus, die kantonalen Behörden hätten Art. 261bis StGB falsch ausgelegt und angewendet.
Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze eidgenössisches Strafrecht, zu dem auch Art. 261bis StGB gehört, kann gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts erhoben werden. In einer staatsrechtlichen Beschwerde ist sie unzulässig.
Auf die Beschwerde ist daher auch in dieser Hinsicht nicht einzutreten.
4.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig. Im vereinfachten Verfahren ist darauf mit bloss summarischer Begründung nicht einzutreten (Art. 36a Abs. 1 lit. a OG).
Weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgerichtsausschuss Belfort sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht (Ausschuss) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 22. Juni 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: