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Original
 
[AZA 0]
6S.170/2000/odi
KASSATIONSHOF
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19. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter
Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Boog.
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In Sachen
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kamer, Terrassenweg 1A, Zug, dieser substituiert durch Rechtsanwalt Beat Furrer, Dorfstrasse 16, Baar,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Z u g,
betreffend
Strafzumessung
(qualifizierte Veruntreuung, Betrug), (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer [BK 1998 8] vom 7.1.2000), hat sich ergeben:
A.- Der Polizeirichter des Kantons Zug erklärte mit Urteil vom 1. April 1998 S.________ der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB sowie des Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. November 1995. Das Verfahren betreffend leichtsinnigen Konkurses gemäss Art. 165 Ziff. 1 aStGB stellte er zufolge Verjährung ein. Eine gegen diesen Entscheid vom Verurteilten geführte Berufung wies die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 7. Januar 2000 ab und bestätigte das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einstellung des Verfahrens. Die ausgesprochene Strafe erhöhte sie indes auf 12 Monate Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. November 1995.
B.- Gegen diesen Entscheid führt S.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wegen Verletzung von Art. 63 StGB aufzuheben und es sei die Sache zur erneuten Bestimmung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner stellt er das Gesuch, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu verleihen.
C.- Die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP).
Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die tatsächlichen Feststellungen wendet bzw. Einwendungen tatsächlicher Natur vorbringt, kann auf seine Beschwerde somit nicht eingetreten werden (BGE 122 IV 71 E. 2 a.E., 121 IV 131 E. 5b).
2.- Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe P.________ als faktischen Vertreter der B.________ AG, deren Aktien von dessen Ehefrau und Kindern gehalten wurden, dazu bewegt, bei der von ihm (dem Beschwerdeführer) beherrschten I.________ AG einen Betrag von Fr. 380'000.-- anzulegen. Indem der Beschwerdeführer das ihm anvertraute Kapital über die I.________ AG langfristig in Form eines nicht werthaltigen Darlehens in die M.________ SA investierte, habe er seine Werterhaltungspflicht gegenüber der B.________ AG verletzt, hätten doch weder er selbst noch die I.________ AG über die notwendigen Mittel zur jederzeitigen Rückzahlung des Kapitals an die B.________ AG verfügt. Ferner habe der Beschwerdeführer von L.________ am 11. Februar 1994 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 200'000.-- erlangt, indem er ihr eine in Wirklichkeit nicht bestehende problemlose und rentable Anlage vorgegaukelt und sie über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen getäuscht habe. Der Beschwerdeführer habe auch diesen Betrag als Teil einer Gesamtinvestition von Fr. 1'000'000.-- in die M.________ SA investiert.
3.- a) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet und damit das ihr zustehende richterliche Ermessen klar überschritten, indem sie in nicht nachvollziehbarer Weise das Strafmass gegenüber der vom erstinstanzlichen Polizeirichter ausgesprochenen Strafe um 100 % erhöht habe. Der Staatsanwalt habe vor erster Instanz ebenfalls eine Zusatzstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erachtet und im Rahmen des von ihm (dem Beschwerdeführer) angestrebten Berufungsverfahrens keine Anschlussberufung erklärt. Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Verschulden zu Unrecht als schwer gewertet. Die Vorinstanz habe sich hiefür im Wesentlichen lediglich auf die Höhe des Deliktsbetrages gestützt, die jedoch lediglich ein Gesichtspunkt unter anderen sei. Dass er als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt habe, könne ebenfalls nicht ausschlaggebend sein, zumal diesem Umstand bereits beim qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB Rechnung getragen werde. Entscheidend sei vielmehr, dass er keine besondere kriminelle Energie bewiesen habe. Die Tatsache, dass er das Darlehen der Geschädigten L.________ im Februar 1995 in vollem Umfang zurückerstattet und dass er der B.________ AG im Rahmen des im Jahre 1996 geschlossenen Vergleichs den erlittenen Schaden ersetzt habe, führe die Vorinstanz wohl an, berücksichtige sie aber nicht wirklich bei der Strafzumessung. In Anbetracht dieser Umstände könne sein Verschulden nicht als schwer bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei aktenkundig, dass er selbst eigene, erhebliche Mittel in die M.________ SA investiert habe.
Allein dieser Umstand zeige, dass er an eine gute Anlage geglaubt habe. Er habe somit P.________ kein anderes Risiko aufgebürdet, als er selbst getragen habe, was von der Vorinstanz ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei.
Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass die Vorinstanz zu seinen Lasten gewertet habe, dass er keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen gezeigt habe. Dabei verkenne sie, dass er mit guten Gründen einen Freispruch für sich beantragt habe. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz in einem solchen Fall die Verteidigungsstrategie zusätzlich zu seinen Ungunsten werte.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe die Höhe der Gesamtstrafe so angesetzt, dass sie sich nicht mit der Rechtsprechung zur Halbgefangenschaft habe auseinander setzen müssen. Bei der Verhängung von Strafen, die bezüglich Art und Ausmass für den Betroffenen besonders einschneidend wirkten, seien aber in jedem Fall erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen.
Diese Anforderungen erfüllten die Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht. Die Vorinstanz führe zur Begründung für die Erhöhung der Strafe lediglich den Wegfall des Strafmilderungsgrundes von Art. 64 Abs. 5 StGB bezüglich des Urteils vom 6. November 1995 an, wobei sie gleichzeitig straferhöhend berücksichtige, dass er noch während eines laufenden Strafverfahrens weiter delinquiert habe.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine besondere Strafempfindlichkeit nicht berücksichtigt.
Er habe für eine Familie zu sorgen, wobei sich zwei Kinder noch in der Ausbildung befänden. Zudem sei er als selbständiger Vermögensverwalter tätig. Müsste er die von der Vorinstanz verhängte Strafe im ordentlichen Vollzug verbüssen, sei er mit Sicherheit innert kürzester Zeit ruiniert. Er würde somit aus einem intakten sozialen Umfeld herausgerissen, was nicht zu rechtfertigen sei.
b) Die kantonalen Instanzen gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. November 1995 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen und zu 18 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer habe die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Straftaten in den Jahren 1990 bzw. 1994, mithin vor dem genannten Urteil begangen, so dass gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen sei.
c/aa) Der erstinstanzliche Polizeirichter erwog bei der Strafzumessung, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege objektiv schwer, habe dieser doch seine Vertrauensstellung als berufsmässiger Vermögensverwalter bedenkenlos ausgenützt und dabei einen massiven Schaden von Fr. 380'000.-- und Fr. 200'000.-- verursacht. Zu seinen Gunsten sei immerhin zu werten, dass diese Beträge grösstenteils in die M.________ SA und nicht in seine eigene Tasche geflossen seien. Ausserdem habe er mit der B.________ AG über die Wiedergutmachung des Schadens einen Vergleich erzielen können und L.________ den erlittenen Schaden ersetzt. Strafschärfend falle demgegenüber die Deliktskonkurrenz ins Gewicht. Ferner wirke sich straferhöhend aus, dass der Beschwerdeführer uneinsichtig sei. Strafmilderungsgründe seien nicht ersichtlich.
Strafmindernd sei indessen zu würdigen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei und in geordneten Verhältnissen lebe. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere des Umstands, wonach bei der Ausfällung von Zusatzstrafen die Grenze von 6 Monaten für die Halbgefangenschaft zu berücksichtigen sei, sei eine Gesamtstrafe von 24 Monaten bzw. eine Zusatzstrafe von 6 Monaten angemessen. Diese Strafe bewege sich am absolut untersten Rand einer noch vertretbaren Sanktion und werde einzig deshalb gewährt, weil dem Beschwerdeführer die Vollzugsmöglichkeit der Halbgefangenschaft nicht zum vornherein genommen werden solle.
bb) Die Vorinstanz nimmt bei der Strafzumessung an, das Verschulden des Beschwerdeführers "wiege erheblich".
Er habe als berufsmässiger Vermögensverwalter das ihm von der B.________ AG und von L.________ entgegengebrachte Vertrauen schamlos zu seinem eigenen Profit ausgenützt.
Der Deliktsbetrag belaufe sich auf Fr. 580'000.--. Wohl sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er der Geschädigten L.________ im Februar 1995 Fr. 225'000.-- zurückbezahlt und im Jahre 1996 mit der B.________ AG einen Vergleich geschlossen und dieser einen Betrag von Fr. 30'000.-- ersetzt habe. Indes wirke sich demgegenüber belastend aus, dass der Beschwerdeführer erneut keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen gezeigt habe. Strafschärfend falle ferner die Deliktskonkurrenz gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB ins Gewicht.
Straferhöhend falle sodann ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer noch während dem laufenden ersten Strafverfahren weiterdelinquiert habe. In Würdigung dieser Umstände, insbesondere der zusätzlichen strafbaren Handlungen während des hängigen Verfahrens, der weitergehenden Deliktskonkurrenz, des gesamten Deliktsbetrages von insgesamt rund Fr. 800'000.-- sowie des Wegfalls des Strafmilderungsgrundes von Art. 64 Abs. 5 StGB, erweise sich eine Gesamtstrafe von 32 Monaten Gefängnis bzw. eine Zusatzstrafe von 14 Monaten Gefängnis als angemessen. Der Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 5 StGB sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer sich während der seit der Veruntreuung verstrichenen Zeit nicht wohl verhalten habe. Indes sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass seit den Straftaten nunmehr mehrere Jahre vergangen seien. Dies führe zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf eine Gesamtstrafe von 30 Monaten bzw.
auf eine Zusatzstrafe von 12 Monaten Gefängnis. Weitere Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe seien nicht ersichtlich. Zwar lebe der Beschwerdeführer in geordneten persönlichen Verhältnissen und sei die Gefahr, dass er durch den Strafvollzug aus seiner positiven Entwicklung herausgerissen werde, nicht zu verkennen. Doch sei angesichts der Schwere seines Verschuldens eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, mithin eine erheblich über 18 Monaten liegende Freiheitsstrafe auszusprechen. Ebenfalls bestehe kein Grund für eine Strafminderung im Hinblick auf die Ermöglichung der Halbgefangenschaft für die Zusatzstrafe, liege diese doch weit über 6 Monaten.
4.- a) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Sachrichter hat im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Entsprechendes gilt für die im Gesetz genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil in den Grundzügen darstellen und die Strafzumessung so gut wie möglich nachvollziehbar machen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen.
Dem Sachrichter steht bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten indes ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).
b) Die Vorinstanz hat die vom Polizeirichter des Kantons Zug erstinstanzlich ausgesprochene Zusatzstrafe von 6 Monaten auf 12 Monate Gefängnis erhöht. Dabei sticht ins Auge, dass jene Strafe von 6 Monaten dem Antrag des Staatsanwalts im erstinstanzlichen Verfahren entsprach und dieser weder selbst Berufung gegen das Urteil des Polizeirichters erhob noch sich der Berufung des Beschwerdeführers anschloss. Nach der Rechtsprechung zählt das strafprozessuale Verbot der reformatio in peius nicht zu den verfassungsmässigen Rechten und ergibt sich auch nicht aus dem Bundesrecht, sondern bildet Bestandteil des kantonalen Verfahrensrechts. In den Kantonen finden sich entsprechend unterschiedliche Regelungen. Die Strafprozessordnung des Kantons Zug erlaubt die Schlechterstellung des Angeklagten für den Fall, dass dieser selbst bzw. der Staatsanwalt zu dessen Gunsten ein Rechtsmittel einlegt (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. , Basel 1999, § 98 N 3; Klaus Weber, Die Berufung im zugerischen Strafprozess, Diss.
Zürich 1978, S. 125 f.). Nach § 75 Abs. 2 StPO/ZG urteilt die Berufungsinstanz nach freiem Ermessen, wobei sie weder an die Anträge des Staatsanwalts noch an das Urteil der ersten Instanz gebunden ist. Dass die Vorinstanz die Strafe entgegen den Anträgen des Staatsanwaltes heraufgesetzt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Indessen fallen in einem derartigen Fall Art und Ausmass der verhängten Sanktion auf, so dass erhöhte Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung zu stellen sind, um das Strafmass plausibel zu machen. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer das ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos zu seinem eigenen Profit missbraucht habe und der Deliktsbetrag sich auf insgesamt Fr. 580'000.-- belaufe. Dass das Ausmass des verschuldeten Schadens im zu beurteilenden Fall beträchtlich ist, ist nicht zu bestreiten. Wie der Beschwerdeführer indes zu Recht einwendet, bildet der Deliktsbetrag - genauso wie die Menge der gehandelten Drogen bei Betäubungsmitteldelikten - ein zwar wichtiger, aber keineswegs vorrangiger Strafzumessungsfaktor (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc), so dass gestützt allein darauf nicht auf ein schweres Verschulden geschlossen werden kann. In die Würdigung der Schwere des Verschuldens ist hier auch miteinzubeziehen, dass dem angefochtenen Urteil lediglich zwei Einzelhandlungen zugrunde liegen, so dass sich nicht sagen lässt, der Beschwerdeführer hätte besonders intensiv delinquiert. Sodann will nicht recht einleuchten, inwiefern der Beschwerdeführer "schamlos zu seinem eigenen Profit" gehandelt haben soll, wenn er nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen die veruntreuten und ertrogenen Gelder nicht in seine eigene Tasche abzweigte, sondern bei einer Drittfirma anlegte, in welche er auch selbst namhafte Beträge investiert hatte, die jedoch später in Konkurs fiel. Dem Beschwerdeführer können bei dieser Sachlage keine besonders verwerflichen Beweggründe angelastet werden. Wohl trifft ferner zu, dass er bei der Veruntreuungshandlung als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt hat und für die Beurteilung seiner Straftaten von daher ein weiterer Strafrahmen zur Anwendung kommt. Es verstösst auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, bestimmte Umstände, welche gesetzliche Qualifikationsgründe darstellen, bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 63 StGB straferhöhend zu berücksichtigen (vgl.
BGE 118 IV 342 E. 2b). Indes ist hier zu bedenken, dass die strafbare Handlung zum Nachteil der B.________ AG im Grunde in der Verletzung von "Zugangsvertrauen" (vgl.
Jenny, Aktuelle Fragen des Vermögens- und Urkundenstrafrechts, ZBJV 124/1988, S. 405; Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bes. Teil, 2. Band, Art. 140 N 45) besteht, nämlich in der missbräuchlichen Ausübung der dem Beschwerdeführer als Bevollmächtigten über das SKA-Konto der B.________ AG eingeräumten Befugnisse. Der Schuldspruch der qualifizierten Veruntreuung steht daher im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 109 IV 27 E. 3; 111 IV 19 E. 2; 117 IV 429 E. 3b/cc; 119 IV 127). Es ist aber nicht zu übersehen, dass die Tat jedenfalls vom Unrechtsgehalt her in die Nähe der ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt, was bei der Würdigung des Verschuldens berücksichtigt werden muss (vgl. auch die Kritik der Rechtsprechung bei Jenny, a.a.O., S. 403 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 5. Aufl. , Bern 1995, § 13 N 57; Schubarth, a.a.O., Art. 140 N 24/45; vgl. auch Rehberg, Aktuelle Rechtsfragen beim Veruntreuungstatbestand gemäss StrGB Art. 140, ZStR 98/1981, 373 f.). In diesem Zusammenhang muss auch erheblich entlastend ins Gewicht fallen, dass der Beschwerdeführer den verursachten Schaden hinsichtlich des Betrugsopfers L.________ vollumfänglich und hinsichtlich der B.________ AG jedenfalls im Rahmen des geschlossenen Vergleichs wiedergutgemacht hat. Wie er zu Recht einwendet, hat sich dieser Umstand bei der Strafzumessung der Vorinstanz offensichtlich nicht erkennbar zu seinen Gunsten niedergeschlagen. Demgegenüber misst die Vorinstanz den zu seinen Lasten sprechenden Komponenten zu grosses Gewicht bei. Dabei ist insbesondere nicht ersichtlich, worin beim Beschwerdeführer eine mangelnde Einsicht bestehen soll. Soweit die Vorinstanz diese aus dem Umstand ableiten wollte, dass er gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhob, wäre ihr jedenfalls nicht zu folgen. Die Wahrnehmung prozessualer Rechte durch den Angeklagten und dessen von der Auffassung der Vorinstanz abweichender Standpunkt hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der ihm vorgeworfenen Handlungen erlauben es nicht, auf mangelnde Einsicht zu schliessen und gestützt darauf die Strafe zu erhöhen. Denn darin liegt kein starrköpfiges und sinnloses Bestreiten der Täterschaft, das jedenfalls dann bedenkenlos straferhöhend gewertet werden darf, wenn es zu einer unnötigen Komplizierung des Verfahrens und einer grösseren Belastung der Opfer führt. Die mangelnde Einsicht ist im Übrigen auch schon vom erstinstanzlichen Polizeirichter zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet worden. Im Prinzip begründet die Vorinstanz die Straferhöhung um das Doppelte ausschliesslich mit der Erhöhung des Gesamtdeliktsbetrages in beiden Strafverfahren auf insgesamt rund Fr. 800'000.-- und mit der zusätzlichen Straffälligkeit während des laufenden ersten Strafverfahrens, was einerseits zur Nichtanwendbarkeit des vom Strafgericht Zug im ersten Urteil vom 6. November 1995 anerkannten Strafmilderungsgrundes von Art. 64 Abs. 5 StGB führte und andererseits eine zusätzliche Straferhöhung und - wegen der weitergehenden Deliktskonkurrenz - eine Strafschärfung bewirkte. Diese Umstände allein vermögen jedoch eine Erhöhung der Zusatzstrafe von 6 auf 12 (bzw. 14) Monaten Gefängnis nicht plausibel zu machen. Die ausgesprochene Strafe erweist sich daher als unverhältnismässig streng, so dass die Vorinstanz mit deren Ausfällung ihr Ermessen verletzt hat.
Nichts anderes ergibt sich, wenn das Urteil des Strafgerichts Zug vom 6. November 1995, mit welchem der Beschwerdeführer der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig erklärt wurde, in die Würdigung miteinbezogen wird. Diesem Urteil lagen fünf Einzelfälle zugrunde, in denen er als Anlageberater der Bank Y.________ im eigenen Interesse und demjenigen seines damaligen Mittäters zulasten der ihm anvertrauten Kundendepots Geschäfte getätigt hatte. Die strafbaren Handlungen bestanden im Wesentlichen darin, dass der Beschwerdeführer Wertpapiere aus ihm anvertrauten Depots zu einem unter dem aktuellen Börsenpreis liegenden Wert an eigene oder dem Mittäter gehörende Depots verkaufte und damit die Kunden, in einem Fall unter Einschaltung eines Zwischengeschäfts, um insgesamt Fr. 229'216. 74 schädigte.
Zur Strafzumessung führte das Strafgericht aus, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer; er habe die ihm von der Bank Y.________ und den Kunden eingeräumte Vertrauensstellung bedenkenlos und hinterhältig ausgenützt.
Auf eine Strafschärfung im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verzichtete es, indes berücksichtigte es die mehrfache Tatbegehung straferhöhend. In gleicher Weise wertete es, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen gezeigt habe. Strafmindernd wirkte sich demgegenüber seine Vorstrafenlosigkeit und sein positiver Leumund aus. Das Strafgericht hielt in Anbetracht dieser Umstände eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten für angemessen. Da zum Urteilszeitpunkt die beurteilten Straftaten schon verhältnismässig lange Zeit zurücklagen, setzte das Strafgericht die Strafe unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes von Art. 64 Abs. 5 StGB auf 18 Monate Gefängnis fest und schob den Strafvollzug bedingt auf.
Dass sich der Gesamtdeliktsbetrag durch die neuerdings zu beurteilenden Delikte erheblich vergrössert hat, ist nicht zu verkennen. Dessen ungeachtet erscheinen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Straftaten verschuldensmässig insgesamt als weniger schwerwiegend.
Dafür spricht, dass hier im Grunde lediglich zwei leichtsinnige Investitionen fremder Gelder vorliegen, von denen der Beschwerdeführer nicht direkt, sondern nur über die vereinbarten Zinsen profitierte, während dort fünf Veruntreuungen zu beurteilen waren, bei denen er - soweit ersichtlich jedenfalls mehrheitlich - in seine eigene Tasche bzw. in diejenige seines damaligen Mittäters gewirtschaftet hatte. Insgesamt erscheint daher eine das Strafmass von 24 Monaten wesentlich überschreitende Gesamtstrafe nicht nachvollziehbar. Dass der Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 5 StGB wegfällt, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal auch die Vorinstanz wegen der verstrichenen Zeitdauer jedenfalls eine Strafminderung im selben Umfang von 2 Monaten zulässt.
Bei dieser Sachlage fällt, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, bei der Strafzumessung in Betracht, dass Sanktionen, die den Verurteilten aus einer günstigen Entwicklung herausreissen, nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Daher ist nach der Rechtsprechung dem Umstand, dass sich der Verurteilte in einer gefestigten beruflichen Stellung befindet, Rechnung zu tragen und - soweit schuldangemessen - gegebenenfalls eine Strafe zu verhängen, die in Halbgefangenschaft vollzogen werden kann (BGE 121 IV 97; vgl. auch 118 IV 342 E. 2f). Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973 (VStGB 1; SR 311. 01) ist es den Kantonen gestattet, u.a. für Haftstrafen und kurze Gefängnisstrafen (Art. 37bis StGB), den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft (vgl. Art. 397bis Abs. 1 lit. f und Abs. 4 StGB) einzuführen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985 (VStGB 3; SR 311. 03) kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement einem Kanton bewilligen, auch Gefängnisstrafen von 3 bis 6 Monaten in der Form der Halbgefangenschaft zu vollziehen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann das Departement die Halbgefangenschaft schliesslich für den Vollzug von Gefängnisstrafen von 6 Monaten bis zu einem Jahr bewilligen, sofern der Kanton die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung der Verurteilten gewährleistet. Im Kanton Zug besteht die Möglichkeit der Halbgefangenschaft bei Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten (vgl. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft S. 2). Dass seit der letzten Straftat vom Februar 1994 mehrere Jahre verstrichen sind und der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit wohl verhalten hat, ist anerkannt. Unbestritten ist auch, dass er sich in einer gefestigten Stellung befindet, aus welcher er durch den ordentlichen Strafvollzug herausgerissen würde. Die auszusprechende Strafe ist daher so festzusetzen, dass der Beschwerdeführer den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft absolvieren kann. Hiefür spricht im Übrigen auch die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Die Strafzumessung der Vorinstanz verletzt daher Art. 63 StGB. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Dass der Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis wegen der Zweiteilung des Verfahrens letztlich besser fährt, mag zutreffen.
Indessen ist zu berücksichtigen, dass bei einer einheitlichen Beurteilung seiner Straftaten im ersten Verfahren die Sache zum heutigen Zeitpunkt abgeschlossen wäre (BGE 121 IV 97 E. 2 d/cc).
5.- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 278 Abs. 2 und 3 BStP). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 7. Januar 2000 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 19. Juni 2000
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: