BGer 1A.86/2000
 
BGer 1A.86/2000 vom 19.06.2000
[AZA 0]
1A.86/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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19. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Sassòli.
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In Sachen
Firma T.________ (ehemals Firma Q.________), Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler, Monbijoustrasse 24, Postfach 8356, Bern,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
betreffend
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an die Russische Föderation
B 109762, BA 012/99, hat sich ergeben:
A.- Am 5. Mai 1999 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die Schweiz um Rechtshilfe in gegen die russischen Staatsbürger B.________, G.________ und K.________ gerichteten Strafverfahren. Diesen Personen werde unter anderem Betrug und Geldwäscherei im Sinne von Art. 159 bzw. 174 des russischen Strafgesetzbuchs (russ.
StGB) vorgeworfen. G.________ und K.________ seien auf Veranlassung B.________s leitende Kader der zu 51% im Staatsbesitz befindlichen Fluggesellschaft A.________ geworden. Es bestehe der Verdacht, dass sie dafür gesorgt hätten, dass Dollarbeträge in dreistelliger Millionenhöhe, die der Firma A.________ zugestanden seien, über verschiedene Zwischengesellschaften den genannten Personen selbst für eigene Zwecke zugeflossen seien. So habe G.________ die Vertretungen der Firma A.________ im Ausland angewiesen, 80% ihrer "Gewinne" auf ein Konto zu überweisen, das die Firma Y.________ in Lausanne eröffnet habe, deren Hauptaktionäre B.________ und G.________ gewesen seien. Dieses Konto sei diesen beiden Personen zur Verfügung gestanden. Anderseits seien die Entschädigungen ausländischer Fluggesellschaften für die Benutzung der russischen Luftstrassen auf ein Konto der Firma F.________ in Lausanne überwiesen worden, deren Verwaltungsräte wiederum die beiden genannten Personen gewesen seien.
Weitere Beträge seien diesen von der Firma A.________ über andere im Ersuchen genannte Gesellschaften zugeflossen. Die Generalstaatsanwaltschaft ersuchte unter anderem darum, Unterlagen über Konten der drei genannten Personen zu übermitteln und die darauf befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen.
Am 23. Juni 1999 hat das Bundesamt für Polizei den Vollzug des Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft übertragen. Diese ist mit Verfügung vom 30. Juni 1999 darauf eingetreten und hat die Rechtshilfe für zulässig erklärt.
Mit Verfügung vom 15. Juli 1999 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft unter anderem das Konto Nr. X XXXXXX der Firma T.________ mit Sitz auf Tortola, British Virgin Islands, bei der Bank L.________ in Zürich sowie die dazugehörigen Kontenunterlagen. Sie beschlagnahmte ebenfalls die Unterlagen des per 7. Mai 1996 saldierten Kontos Y YYYYYY der Firma Q.________ bei derselben Bank. Die Q.________ hatte am 21. Februar 1996 ihren Namen in Firma T.________ geändert. B.________ erschien bis zum 21. November 1996 als wirtschaftlich Mitberechtigter und seitdem als wirtschaftlich Alleinberechtigter dieser Konten, während J.________, wohnhaft in Zypern, über eine Vollmacht und Einzelzeichnungsberechtigung verfügt.
Die Russische Föderation hat das Rechtshilfeersuchen fünf mal ergänzt. Am 12. November 1999 teilte sie unter anderem mit, dass der Vorwurf der Geldwäscherei gegen B.________, nicht aber gegen G.________ und K.________, vorderhand fallen gelassen werde. Sie betonte, dass die Verfahren gegen B.________ entgegen Presseberichten nicht eingestellt worden seien. Sie erwähnte weitere Firmen, über welche die abgezweigten Gelder den Beschuldigten zugeflossen seien, darunter die Firma M.________. Am 22. November 1999 erwähnte sie in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die "Firma T.________"
Die Ausführung des Ersuchens durch die Beschlagnahme von Unterlagen und die Befragung verschiedener Zeugen ergab, dass B.________ oder andere Beschuldigte an allen im Ersuchen genannten Gesellschaften beteiligt gewesen waren und dass namhafte Überweisungen von der Firma A.________ an die Firmen Y.________ und F.________ stattgefunden hatten.
Diese Gesellschaften legten jedoch Wert darauf, dass die Zahlungen wirtschaftlich gerechtfertigt gewesen seien.
Mit Schlussverfügung vom 7. Februar 2000 hat die Bundesanwaltschaft dem Ersuchen samt Ergänzungen unter Vorbehalt des Spezialitätsgrundsatzes entsprochen und die Herausgabe der edierten Unterlagen des saldierten Kontos der ehemaligen Firma Q.________ bewilligt. Am 9. Februar 2000 erliess sie eine Schlussverfügung über das Konto Nr. X XXXXXX der Firma T.________. Da diese ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte, nicht anwaltlich vertreten war und kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, unterblieb eine Zustellung der Schlussverfügungen an sie. In der Begründung der Schlussverfügung vom 7. Februar 2000 erwog die Bundesanwaltschaft, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt unter Art. 312 und 314 in Verbindung mit Art. 146 und 305bis StGB zu subsumieren wäre und dass eine Durchsicht der zu übermittelnden Unterlagen einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen erwähnten Sachverhalt ergeben habe.
Die Unterlagen hätten den Anschein der Beweiseignung, deren Übermittlung sei zur Belastung und Entlastung der Betroffenen zulässig, sinnvoll und verhältnismässig. Am 8. Dezember 1999 sowie am 7., 9. und 10. Februar 2000 erliess die Bundesanwaltschaft weitere Schlussverfügungen gegenüber den übrigen vom Rechtshilfeersuchen Betroffenen. Dabei wurde das Ersuchen in jedem Falle gutgeheissen.
B.- Die Firma T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht "betreffend der Schlussverfügung vom 10. Februar 2000" mit dem Antrag, die "angefochtene Schlussverfügung sowie die Zwischenverfügung vom 16.07.99 über die Edition der Bankunterlagen" seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Zur Begründung macht sie geltend, die beschlagnahmten Unterlagen seien offensichtlich nicht geeignet, die im Rechtshilfegesuch behaupteten Vorgänge zu beweisen. Eine Übermittlung verstosse gegen zentrale Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Bundesanwaltschaft sei ausserdem nicht für die Durchführung des Verfahrens zuständig gewesen.
Das Bundesamt für Polizei beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Denselben Antrag stellt die Bundesanwaltschaft, welche die Beschwerde als gegen die Schlussverfügungen vom 7. und vom 9. Februar 2000 gerichtet ansieht.
C.- Mit Entscheiden vom 19. Juni 2000 weist das Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerden von B.________, G.________ und K.________ sowie beteiligter Gesellschaften und weiterer Einzelpersonen ab, soweit es auf sie eintritt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Zunächst ist zu klären, gegen welche Verfügung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerichtet ist.
Auf der ersten Seite der eingereichten Beschwerdeschrift wird eine "Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2000" als Anfechtungsobjekt bezeichnet. An jenem Tag erliess die Bundesanwaltschaft soweit ersichtlich keine die Beschwerdeführerin betreffende Schlussverfügung.
Hingegen erging am 7. Februar 2000 eine Schlussverfügung betreffend das saldierte Konto Nr. Y YYYYYY und am 9. Februar 2000 eine solche betreffend das Konto Nr. X XXXXXX. Der Beschwerdeantrag bezeichnet die angefochtene Schlussverfügung nicht näher, verweist hingegen auf eine Zwischenverfügung vom 16. Juli 1999. An diesem Tag erging keine die Beschwerdeführerin betreffende Zwischenverfügung. In der Beschwerdebegründung wird unter dem Titel "formelle Voraussetzungen" ausgeführt, die angefochtene Schlussverfügung datiere vom 7. Februar 2000. Als Beweismittel wird auf eine Kopie der Verfügung vom 7. Februar 2000 verwiesen. Diese - und nur diese - Verfügung ist auch als Beilage 1 der Beschwerde gemäss der Vorschrift von Art. 108 Abs. 2 OG beigefügt. Es wird ebenfalls erklärt, dass die Firma Q.________ ihren Namen in Firma T.________ geändert habe. Diese Erklärung hat nur für die Verfügung vom 7. Februar 2000 einen Sinn, da diese an die Firma Q.________ gerichtet ist. Diejenige vom 9. Februar 2000 ist hingegen an die Beschwerdeführerin selbst gerichtet. Im ersten Satz der materiellen Beschwerdebegründung wird ausdrücklich das (saldierte) Konto Nr. Y YYYYYY erwähnt. Die Verfügung vom 9. Februar 2000 oder das Konto Nr. X XXXXXX werden in der Beschwerdeschrift nie erwähnt. Im Zusammenhang mit der von ihr gerügten Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Konto am 7. Mai 1996 saldiert worden sei, während die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Vorgänge später stattgefunden hätten. Dieses Vorbringen trifft nur für das saldierte Konto zu.
Zwar erwähnt die Beschwerdeführerin in Ziff. 4 ihrer Beschwerdeschrift, im Rahmen einer Übersicht über ihre Rügen, die Schlussverfügung sei unvollständig, weil sie keine Anordnungen über ihr blockiertes Konto enthalte. Dieser Vorwurf ist gegenüber der Verfügung vom 7. Februar 2000 sinnlos, weil sie ein saldiertes Konto betrifft. Hingegen wäre er gegenüber der Verfügung vom 9. Februar 2000 sinnvoll, die ein beschlagnahmtes Konto betrifft. Es fällt jedoch auf, dass diese Rüge in der Beschwerde, anders als in parallelen Beschwerden anderer betroffener Firmen durch denselben Rechtsvertreter, mit keinem Wort begründet wird, weshalb auf sie nach Art. 108 OG nicht eingetreten werden könnte. Im Beschwerdeantrag wird auch nur eine Verfügung über die Edition von Bankunterlagen und keine solche über die Beschlagnahme eines Kontos erwähnt.
Zusammenfassend kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass die der Beschwerde beigelegte Schlussverfügung vom 7. Februar 2000 betreffend das saldierte Konto Nr. Y YYYYYY und nur diese angefochten ist.
2.- a) Der angefochtene Beschluss der Bundesanwaltschaft ist eine Schlussverfügung i.S.v. Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351. 1). Er unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des Kontos, über das Auskunft erteilt werden soll, persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351. 11]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
b) Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Die Sachverhaltsfeststellung der Bundesanwaltschaft als nichtrichterliche Behörde bindet das Bundesgericht zwar grundsätzlich nicht (vgl. Art. 105 OG); ganz allgemein ist allerdings in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfegesuch und in dessen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert wird, ausser im Falle von offensichtlichen Irrtümern, Widersprüchen oder Lücken, die den von den ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort zu entkräften vermögen (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78; 105 Ib 418 E. 4b S. 425 f., je mit Hinweisen).
c) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich. Dieses Abkommen wurde von der Schweiz am 20. Dezember 1966 und von der Russischen Föderation am 10. Dezember 1999 ratifiziert. Es ist daher gemäss seinem Art. 27 Ziff. 3 zwischen diesen Staaten seit dem 9. März 2000 in Kraft. Somit ist es als völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz nach bundesgerichtlicher Praxis im vorliegenden Entscheid anzuwenden, obwohl es zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht galt (vgl. nicht veröffentlichte E. 4 von BGE 125 II 356). Soweit das EUeR bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das IRSG und die dazugehörende IRSV, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
3.- Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, die Rechtshilfe verstosse gegen den "Grundsatz der Verhältnismässigkeit".
In diesem Zusammenhang sind auch ihre Vorbringen gegen die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Dokumente für das ausländische Strafverfahren zu prüfen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf Rechtshilfe angesichts von Art. 3 EUeR nur im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gewährt werden. Sie darf nicht zu strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes dienen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen (BGE 125 II 65 E. 6b/aa S. 73 f.; 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.). Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind jedoch grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten vorliegen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.). Darüber hinaus kann der Rechtshilferichter nicht abschliessend prüfen, welche konkreten Informationen innerhalb der erhobenen Kontenunterlagen von beweisrechtlicher Relevanz sein könnten.
Für die Ausscheidung derjenigen Akten, die den Behörden des ersuchenden Staates auszuhändigen sind, stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit ab: Zu übermitteln sind diejenigen Aktenstücke, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausschliesslich Sache der Strafgerichte des ersuchenden Staates ist, über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten zu entscheiden. Die Rechtshilfebehörden, die mit dem ausländischen Ermittlungsverfahren nicht vertraut sind, können in der Regel den Beweiswert jedes Dokuments gar nicht richtig einschätzen.
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, in einem ersten Schritt sollten sich das russische Verfahren und die von der Schweiz zu gewährende Rechtshilfe auf die Frage konzentrieren, ob Gelder von der Firma A.________ unzulässigerweise an die Firmen der Gruppen F.________ und Y.________ geflossen seien. Erst wenn feststehe, dass es zu illegalen Zahlungen gekommen sei, könnte das Konto der Beschwerdeführerin bei der Abklärung der Frage von Interesse sein, wieviel wem zugeflossen sei. Die herauszugebenden Unterlagen seien gar nicht geeignet, zur Klärung der im Rechtshilfeersuchen behaupteten Vorgänge beizutragen. Weder das Rechtshilfeersuchen noch die angefochtene Verfügung würden erklären, worin der Zusammenhang zwischen dem in Russland untersuchten Sachverhalt und dem Konto der Beschwerdeführerin bestünde. Ein solcher sei auch gar nicht denkbar, weil das strittige Konto saldiert worden sei, bevor die umstrittene Weisung zu Zahlungen von der Firma A.________ an die Firma Y.________ oder die erste Zahlung an die Firma F.________ überhaupt stattgefunden hätten. Der ersuchenden Behörde gehe es vielmehr um eine Beweisausforschung zulasten von B.________.
c) aa) Es ist nicht am ersuchten Staat zu entscheiden, ob das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene zweistufige oder das von den russischen Behörden gewählte Vorgehen bei der Strafuntersuchung sinnvoller ist. Dazu müsste er einen Gesamtüberblick über die Strafuntersuchung und die bisherige Beweislage haben, die ihm notwendigerweise fehlt.
Jedenfalls erscheint es durchaus als sinnvoll abzuklären, an wen gewisse Gelder letztlich geflossen sind, da streitig ist, ob die Überweisungen kommerziell gerechtfertigt waren, oder Betrug oder ungetreue Geschäftsführung darstellten. Da B.________ vorgeworfen wird, die Hauptrolle bei den behaupteten illegalen Transfers gespielt zu haben, und er der wirtschaftlich Berechtigte des saldierten Kontos war, können Geldeingänge und -ausgänge auf diesem Konto durchaus zur Klärung des Sachverhalts beitragen, soweit, was im Folgenden zu prüfen ist, überhaupt ein genügender Konnex zwischen den zu untersuchenden Geldtransfers und dem Konto der Beschwerdeführerin besteht.
bb) Die Beschwerdeführerin bestreitet die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen für das ausländische Strafverfahren. In der Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 12. November 1999 wird ausgeführt, von der Firma A.________ stammende Gelder seien getarnt als Zahlungen für fiktive Verträge auf Konten von Drittgesellschaften geflossen, die den drei Hauptverdächtigten zur Verfügung gestanden seien. In der Ergänzung vom 22. November 1999 wird auch die Beschwerdeführerin als Drittfirma in diesem Zusammenhang genannt. Es fällt ebenfalls auf, dass J.________, der für das Konto der Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt ist, Verwaltungsrat von Firmen der Gruppen F.________ und Y.________ war. Es mag auch zutreffen, dass die Beschwerdeführerin, wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung ausführt, über die Firmen M.________ und R.________ wirtschaftlich mit der Firma Y.________ verflochten ist.
Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist jedoch, ob auf das saldierte Konto Nr. Y YYYYYY, dessen Unterlagen gemäss der angefochtenen Verfügung übermittelt werden sollen, Gelder geflossen sein können, die einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtshilfeersuchens haben, oder ob dessen Unterlagen sonstwie für das ausländische Verfahren erheblich sein können. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei "ohne Weiteres ersichtlich", dass dies nicht zutreffe.
Das Rechtshilfeersuchen betrifft angebliche Überweisungen von der Firma A.________ an die Firma Y.________, die am 30. Mai 1996 angeordnet worden sein sollen, sowie Zahlungen an die Firma F.________, die frühestens im April 1996 begonnen haben sollen. Die letzte und einzige Überweisung auf das umstrittene Konto fand am 5. Januar 1996 statt.
Am 7. Mai 1996 wurde dieses saldiert. Zwar können auch Unterlagen über den Zahlungsverkehr in der Zeit vor den im Ausland untersuchten Handlungen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein, da sie - unter Umständen entlastende - Rückschlüsse auf Gründe für spätere Zahlungen und auf Verbindungen mit anderen involvierten Firmen erlauben. Die bloss zwei "Statements" umfassenden Unterlagen über den Zahlungsverkehr auf dem saldierten Konto können jedoch keine solche potentielle Beweiseignung haben. Die einzige Überweisung, welche die Unterlagen zeigen, ist eine solche der M.________ von 12'000 US Dollar vom 5. Januar 1996. Sechs Tage später wurden davon 10'454. 89 US Dollar der Schweizerischen Treuhandgesellschaft zur Begleichung einer Rechnung überwiesen. Weitere Zahlungen fanden bis zur Saldierung des Kontos nicht statt. Der Saldo des Kontos wurde auf ein Konto überwiesen, dessen Unterlagen auf Grund der rechtskräftigen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Februar 2000 (vgl.
vorne E. 1) an den ersuchenden Staat übermittelt werden.
Auch wenn die M.________ in den späteren, im Ausland untersuchten Sachverhalt verwickelt war, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen die genannten Unterlagen des saldierten Kontos für die Aufklärung des späteren vorgeworfenen Sachverhalts haben könnten.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist es an der Beschwerdeführerin, Erklärungen vorzubringen, die zeigen, dass und welche zur Übermittlung vorgesehenen Akten mit Sicherheit für das russische Strafverfahren ohne Bedeutung sind (vgl. BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Da die Unterlagen sowie deren zeitliche Einordnung klar sind, genügen die Ausführungen in der Beschwerde diesen Anforderungen.
Da die Unterlagen über den Zahlungsverkehr auf dem umstrittenen Konto nicht zu übermitteln sind, können auch die dieses Konto betreffenden Eröffnungsunterlagen und Briefwechsel für das ausländische Verfahren nicht erheblich sein. Die Rechtshilfe ist daher wegen offensichtlich fehlender potentieller Beweiseignung der edierten Unterlagen zu verweigern. Bei diesem Ergebnis brauchen die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin nicht behandelt zu werden.
4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Februar 2000 aufzuheben. Nach Art. 114 Abs. 2 OG kann das Bundesgericht selbst in der Sache entscheiden und das Rechtshilfeersuchen der Russischen Föderation in Bezug auf die Unterlagen des saldierte Kontos Nr. Y YYYYYY verweigern.
Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Indessen hat die Schweizerische Eidgenossenschaft die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Februar 2000 aufgehoben.
2.- Das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 5. Mai 1999 sowie dessen Ergänzungen werden in Bezug auf das Konto Nr. Y YYYYYY der Beschwerdeführerin abgewiesen.
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
4.- Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Bundesanwaltschaft, hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
5.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Polizei, Abteilung Internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 19. Juni 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: