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Original
 
{T 0/2}
6S.328/2000/hev
K A S S A T I O N S H O F
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7. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiberin Burkart.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
D.________,
gegen
Untersuchungsrichteramt des Kantons S o l o t h u r n,
B.________, Beschwerdegegner,
betreffend
Keine-Folge-Verfügung (Sachentziehung),
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom
12. April 2000),
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
in Erwägung gezogen:
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht
ist innert 10 Tagen seit der nach kantonalem Recht mass-
gebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides anzu-
melden (Art. 272 Abs. 1 BStP) und innert 20 Tagen seit
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils zu
begründen (Art. 272 Abs. 2 BStP).
Entgegen der anderslautenden Behauptung von
D.________ wurde der angefochtene Entscheid dem früheren
Rechtsvertreter (C.________) am 19. April 2000 zuge-
stellt. Dies wird sowohl durch die in den Akten liegende
Empfangsbestätigung wie auch durch eine schriftliche Be-
stätigung von C.________ vom 26. Mai 2000 eindeutig be-
legt. Massgebend für den Fristenlauf ist somit einzig
das Datum vom 19. April 2000. Die Nichtigkeitsbeschwerde
hätte daher bis spätestens Dienstag, den 2. Mai 2000 an-
gemeldet und bis 9. Mai 2000 begründet werden müssen.
Die Eingabe von D.________ vom 11. Mai 2000 (Poststem-
pel) erweist sich somit sowohl als Beschwerdeanmeldung
wie auch als Beschwerdebegründung als verspätet. Auf die
Nichtigkeitsbeschwerde ist somit unter Kostenfolgen
nicht einzutreten.
2.- Im Übrigen wäre die Nichtigkeitsbeschwerde -
selbst bei rechtzeitiger Einreichung - völlig aussichts-
los gewesen, weil sie sich in unzulässigen Vorbringen
erschöpft. Es liegt somit auf der Hand, dass D.________
den (über 80-jährigen) Beschwerdeführer veranlasst hat,
ein bundesgerichtliches Verfahren zu führen, das nur un-
nötige Kosten verursachte. Unnötige Kosten hat jedoch zu
bezahlen, wer sie verursacht (Art. 156 Abs. 6 OG). Sie
sind demzufolge von D.________ zu tragen.
3.- D.________ wird zudem wegen mutwilliger Pro-
zessführung und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens mit
einer Ordnungsbusse von Fr. 600.-- bestraft (Art. 31
Abs. 2 OG).
4.- Allfällige weitere Eingaben in dieser Sache
würden ohne Antwort abgelegt (Art. 36a Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem
Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn D.________, auferlegt.
3.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn
D.________, wird eine Ordnungsbusse von
Fr. 600.-- auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Unter-
suchungsrichteramt und dem Obergericht (Anklagekammer)
des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juni 2000
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: