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Original
 
[AZA]
I 668/99 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 29. Mai 2000
in Sachen
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
K.________,
gegen
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin,
und
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
A.- Der aus dem Kosovo stammende B.________ (geboren
1946) reiste 1971 in die Schweiz ein und war hier als
Bauarbeiter und kurze Zeit im Strassenbau erwerbstätig. Von
Juni 1991 bis Ende Dezember 1995 war er bei der G.________
AG angestellt und erzielte im Jahre 1994 einen Verdienst
von Fr. 42'537.45. Ab 9. Mai 1995 blieb er wegen einem
Rückenleiden von der Arbeit fern. Im Mai 1996 meldete er
sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Nach Einholen von Arztberichten des Dr. med. K.________ vom
2. Juni 1996 und des Psychiatrischen Zentrums Schaffhausen
vom 9. und 30. August 1996 sowie eines Berichts der Arbeit-
geberin vom 18. Juni 1996 und nach Beizug weiterer ärztli-
cher Unterlagen sprach ihm die IV-Stelle Schaffhausen mit
Verfügung vom 24. Januar 1997 mit Wirkung ab 1. Mai 1996
eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau
und drei Kinderrenten zu.
Im Juli 1997 leitete die IV-Stelle Schaffhausen ein
Rentenrevisionsverfahren ein. Nach Einholen eines Berichts
des Dr. med. K.________ vom 15. Oktober 1997 veranlasste
sie eine polydisziplinäre Untersuchung beim Zentrum für
Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel (Gutachten vom
10. Juli 1998). Gestützt darauf und den in der Folge bei
der Berufsberaterin eingeholten Bericht vom 17. August 1998
ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von rund 63 %. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Einholen einer
ergänzenden Stellungnahme des ZMB vom 7. Dezember 1998
setzte sie mit Verfügung vom 15. Januar 1999 die ganze
Invalidenrente ab 1. März 1999 auf eine halbe herab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ober-
gericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom
15. Oktober 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und der Rentenverfügung sei ihm weiterhin eine ganze
Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur
neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle Schaffhausen schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und
das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-
scheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmun-
gen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG)
und die Rentenrevision (Art. 41 IVG), insbesondere die
Revisionsgründe und die hiebei zu vergleichenden Sachver-
halte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis), zutreffend dar-
gelegt. Das Gleiche gilt für die Rechtsprechung, wonach der
Richter eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gege-
benenfalls mit der substituierten Begründung schützen kann,
die ursprüngliche Verfügung sei zweifellos unrichtig und
die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (BGE 111 V 198
Erw. 5 mit Hinweisen; bestätigt mit BGE 125 V 368). Darauf
kann verwiesen werden.
b) Zu ergänzen ist, dass die Aufhebung oder Herabset-
zung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwägung der
ursprünglichen Leistungsverfügung nur zulässig ist, wenn im
Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung keine Invalidität
besteht, die Anrecht auf die bisherige Rente begründet.
Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Rentenrevi-
sion zu unterbleiben hat, wenn die Erwerbsunfähigkeit im
Zeitpunkt der Revisionsverfügung von neuem ein rentenbe-
gründendes Ausmass erreicht oder eine solche Verschlimme-
rung unmittelbar bevorsteht (BGE 99 V 101 Erw. 4 mit Hin-
weisen). Diese Rechtsprechung hat in den auf Anfang 1977 in
Kraft getretenen Art. 88a IVV Eingang gefunden (vgl.
BGE 104 V 147 Erw. 2; ZAK 1977 S. 23), indem Abs. 1 dieser
Bestimmung die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung
davon abhängig macht, dass die Verbesserung der Erwerbs-
fähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird
(Satz 1); gleichgestellt ist der Fall, dass die verbesser-
ten Verhältnisse ohne wesentliche Unterbrechung bereits
drei Monate angedauert haben und voraussichtlich weiterhin
andauern werden (Satz 2) (nicht veröffentlichte Urteile H.
vom 7. November 1984, I 183/84 und C. vom 30. September
1999, I 437/98).
2.- a) Dem kantonalen Gericht ist auf Grund der Akten
darin beizupflichten, dass seit 24. Januar 1997 (Zuspre-
chung der ganzen Rente) bis 15. Januar 1999 (Herabsetzung
auf eine halbe Rente) weder in gesundheitlicher noch in
erwerblicher Hinsicht eine unter dem Gesichtswinkel von
Art. 41 IVG beachtliche Besserung des Zustandes eingetreten
ist. Zu prüfen ist somit, ob das kantonale Gericht die
Rentenrevisionsverfügung vom 15. Januar 1999 zu Recht mit
der Begründung bestätigte, die Voraussetzungen für eine
Wiedererwägung der rechtskräftigen Leistungsverfügung vom
24. Januar 1997 seien gegeben.
Das kantonale Gericht schützte die Revisionsverfügung
vom 15. Januar 1999 mit der substituierten Begründung der
zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom
24. Januar 1997, weil die medizinischen Unterlagen für die
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ungenügend gewesen
seien. Es ging gestützt auf das Gutachten des ZMB vom
10. Juli 1998 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers für leichte Arbeiten (ohne repetitives
Heben schwerer Lasten, mit der Möglichkeit die Körperposi-
tion zu wechseln und ohne körperliche Zwangshaltung) aus.
Damit sei er selbst bei Gewährung des höchstmöglichen
Abzuges von 25 % noch in der Lage, ein Invalideneinkommen
von rund Fr. 20'241.- pro Jahr zu erzielen, woraus bei
einem Valideneinkommen von Fr. 55'055.- ein Invaliditäts-
grad von 63 % resultiere.
b) Der behandelnde Arzt Dr. med. K.________ diagnosti-
zierte im Bericht vom 2. Juni 1996 ein therapieresistentes
Lumbovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance und mässi-
gen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie eine
pathologische Schmerzverarbeitung mit mentaler Fixierung,
wahrscheinlich auch begründet durch kulturell bedingte Be-
ziehungen zum eigenen Körper und zur Lebenshaltung. Die
Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter betrage seit 9. Mai
1995 100% (bestätigt im Zwischenbericht vom 15. Oktober
1997). Das Psychiatriezentrum Schaffhausen führt im Bericht
vom 9. August 1996 u.a. als Diagnose an ein subdepressives
Zustandsbild mit rezidivierenden dysphorischen Verstimmun-
gen bei Verdacht auf somatoforme Störung und ein hartnäcki-
ges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen
ossären und diskalen Veränderungen. Es hält weiter fest,
dass zwei Arbeitsversuche mit leichter Tätigkeit bereits
nach 20 Minuten gescheitert seien und der Beschwerdeführer
voraussichtlich bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig
bleiben werde, wenn nicht eine einschneidende Verbesserung
der Beschwerden auftreten sollte. Da er nicht in der Lage
sei, länger als wenige Minuten in einer bestimmten Körper-
haltung zu verharren und auch nicht länger als 15 Minuten
laufen könne, erscheine es zur Zeit als höchst unwahr-
scheinlich, eine geeignete Arbeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt für den Versicherten zu finden. Aus dem
gleichen Grund seien zur Zeit berufliche Massnahmen als
äusserst schwierig anzusehen. Von der psychiatrischen Seite
her müsse das Schwergewicht auf eine optimale medikamentöse
Behandlung gelegt werden. Vermutlich liege eine psychogene
Überlagerung der chronischen Schmerzen vor, wobei jedoch
eine psychotherapeutische Behandlung als wenig sinnvoll
erscheine.
Für den Zeitpunkt der Rentenrevisionsverfügung vom
15. Januar 1999 stellt das ZMB im Gutachten vom 10. Juli
1998 als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit ein chronisches therapieresistentes Lumbovertebral-
syndrom bei struktureller linkskonvexer lumbosakraler
kurzbogiger Skoliose ohne Rotation, Keilwirbel L5 sowie
deutlich medianer rechtsbetonter Bandscheibenprotrusion
L4/5 und eine pathologische Schmerzverarbeitung im Sinne
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Arbeits-
fähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Bau-
handlanger und als Zuschneider von Kunststoffplatten be-
trage 30 %. Beim Versicherten fänden sich degenerative
Veränderungen vor allem der lumbalen Wirbelsäule und in
sehr, sehr diskretem Ausmass der Halswirbelsäule. Diese
degenerativen Veränderungen und die Fehlhaltung bedingten
ein gewisses Schmerzausmass, allerdings bei sonst intakter
Funktion des Achsenorgans. Das Ausmass der geklagten
Schmerzen müsse einer pathologischen Schmerzverarbeitung im
Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuge-
schrieben werden. Wie aus dem psychiatrischen Teilgutachten
hervorgehe, habe der einfach strukturierte Mann die Ver-
schlimmerung der Rückenbeschwerden in den letzten Jahren
als existenziell bedrohlich erlebt und entsprechend fehl-
verarbeitet. Des Weitern müsse betont werden, dass der
Versicherte nicht im Stande sei, mit seinen Gefühlen adä-
quat umzugehen, sodass der Verdacht auf eine Alexithymie
aufkomme. Berufliche Massnahmen hätten nur einen Sinn, wenn
sie der Versicherte wünsche. Allerdings müsse dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass er einfach strukturiert sei
und nur über minimale schulische und berufliche Ressourcen
verfüge. An und für sich sei ihm eine körperlich leichte
Tätigkeit, d.h. ohne repetitives Heben schwerer Lasten, mit
der Möglichkeit die Körperposition zu wechseln und ohne
körperliche Zwangshaltung zu 50 % zuzumuten. Allerdings
dürfte es schwer sein, dem Versicherten einen entsprechen-
den Arbeitsplatz zuzuhalten, da dieser möglicherweise kör-
perlich leichter, aber doch mit grösster Wahrscheinlichkeit
mit höheren intellektuellen Anforderungen verbunden wäre.
Im psychiatrischen Teilgutachten wird ferner erwähnt, dass
ein psychotherapeutischer Zugang beim Versicherten nicht
möglich sei. Allenfalls könnte eine schmerzdistanzierende
Behandlung in Form eines trizyklischen Antidepressivums mit
einem milden Neuroleptikum versucht werden. Es entstehe
jedoch der deutliche Eindruck, dass die Schmerzfehlverar-
beitung bereits chronifiziert und unlösbar fixiert sei. Die
Berufsberaterin weist in ihrem Bericht vom 17. August 1998
darauf hin, dass körperlich leichte Tätigkeiten meist fein-
motorische Geschicklichkeit erfordern und mit statischer
Körperposition (sitzend) ausgeführt würden, was beim Versi-
cherten nicht in Frage komme. Tätigkeiten mit wechselnder
Körperposition seien in der Regel mit Materialtransport
(Heben, Tragen) verbunden, weshalb sie für den Versicherten
ebenfalls ausgeschlossen werden müssten. Eine Tätigkeit als
Lager-Speditionsmitarbeiter für Kleinteile setze heutzutage
Computerbedienung voraus, was dem Versicherten wegen man-
gelnder Schulbildung (und Sprachkenntnis) nicht zugemutet
werden könne.
c) Angesichts dieser medizinischen Unterlagen verbie-
tet sich der Schluss auf eine zweifellose Unrichtigkeit der
ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. Januar 1997. Die
ärztlichen Berichte und Gutachten unterscheiden sich nicht
in wesentlichen Punkten voneinander. Bei degenerativen Ver-
änderungen der Wirbelsäule stand bereits im Bericht des
Psychiatriezentrums Schaffhausen die psychische Seite im
Vordergrund mit einer psychogenen Überlagerung der Schmer-
zen, wobei der Verdacht auf eine - auch vom ZMB diagnosti-
zierte - somatoforme Störung geäussert wurde. Unterschiede
bestehen in der Auswirkung der (psychischen) Beschwerden
auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei handelt es sich indessen um
eine andere ärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfä-
higkeit, die bei gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen nicht einmal für eine (prozessuale) Revision genügen
(vgl. BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1).
Selbst wenn die ursprüngliche Rentenverfügung vom
24. Januar 1997 als zweifellos unrichtig betrachtet wird,
so gilt dies für den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung vom
15. Januar 1999 nicht mehr. Nach dem Gutachten des ZMB vom
10. Juli 1998 besteht zwar theoretisch eine Arbeitsfähig-
keit von 50 % in einer leidensangepassten leichten Tätig-
keit. Diese Restarbeitsfähigkeit, deren Verwertbarkeit die
Berufsberaterin in ihrem Bericht vom 17. August 1998 an-
zweifelt, schränken die Gutachter des ZMB selbst wieder
ein, wenn sie ausführen, es entstehe der deutliche Ein-
druck, dass die Schmerzfehlverarbeitung bereits chronifi-
ziert und unlösbar fixiert sei, und ihre Prognose müsse als
sehr fragwürdig bezeichnet werden. Es kommt hinzu, dass mit
dem von der IV-Stelle gewährten Abzug von 25 % mit der op-
timistisch eingeschätzten Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein
Invaliditätsgrad von 63 % und damit knapp unter der Schwel-
le von 66 2/3 % für eine ganze Invalidenrente resultiert.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Aufhebung oder He-
rabsetzung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwä-
gung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur zulässig
ist, wenn im Zeitpunkt der Herabsetzung keine Invalidität
besteht, die Anrecht auf die bisherige ganze Rente begrün-
det (vgl. Erw. 1b hievor).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaff-
hausen vom 15. Oktober 1999 und die Verfügung der
IV-Stelle Schaffhausen vom 15. Januar 1999 aufgehoben
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
über Ende Februar 1999 hinaus Anspruch auf eine ganze
einfache Invalidenrente hat.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro-
zesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozial-
versicherung zugestellt.
Luzern, 29. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: