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Original
 
[AZA]
C 270/99 Gi
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 26. Mai 2000
in Sachen
J.________, 1963, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügungen vom 19. Juni 1997 lehnte das Kan-
tonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich (seit
1. April 1998: Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich, nachfolgend AWA), die Gesuche des 1963 geborenen
J.________ um Zustimmung zum Besuch eines Jahresintensiv-
kurses an der Academy of Contemporary Music, Zürich (nach-
folgend: ACM), vom 20. Oktober 1997 bis 2. Oktober 1998 so-
wie um Ausbildungszuschüsse ab.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher sinn-
gemäss die Übernahme der Kurskosten in der Höhe von unge-
fähr Fr. 10'020.- beantragt wurde, wies das Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 16. Juni
1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert
J.________ das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte
Rechtsbegehren.
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staats-
sekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend
massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die von der Ar-
beitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbil-
dungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versi-
cherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Ar-
beitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59
Abs. 1 und 3 AVIG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung
der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Weiterbildung von
der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterbildung (BGE
111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b; ARV 1996/1997 Nr. 24
S. 143 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 V 165
Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden.
2.- Das kantonale Gericht ist der Ansicht, der Jahres-
intensivkurs an der ACM sei nicht als Weiterbildung, son-
dern als Ausbildung zu qualifizieren, für welche die Ar-
beitslosenversicherung nicht aufkomme. Denn der Beschwerde-
führer habe nur eine unvollständige Ausbildung als Gitar-
rist und der angestrebte Kurs vermittle in wesentlichem Um-
fang musikalische Grundkenntnisse.
Dagegen wendet der Versicherte ein, soweit die Vorin-
stanz seine Kenntnisse als Musiklehrer mit der Begründung
relativiere, seine dreijährige hauptberufliche Musiklehrer-
tätigkeit liege schon zwölf Jahre zurück, geschehe dies zu
Unrecht. Er habe nämlich immer wieder privat unterrichtet
und sich nebenberuflich auf seinem Instrument weiterent-
wickelt. Sodann werde im angefochtenen Entscheid nicht be-
rücksichtigt, dass zu Kursbeginn Einteilungsprüfungen
durchgeführt würden, um Klassen zusammenzustellen, welche
ungefähr dieselben Vorkenntnisse hätten. Er habe die musi-
kalischen Grundkenntnisse natürlich in den Kurs mitge-
bracht, ansonsten es ihm gar nicht möglich gewesen wäre, an
öffentlichen Musikschulen zu unterrichten.
3.- Nach der Praxis kann bei einer Vorkehr, die
schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen
Weiterausbildung erscheint, in der Regel nicht von einer
unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufs-
spektrum gesprochen werden (nicht veröffentlichte Urteile
P. vom 15. März 2000 [C 417/99], D. vom 4. November 1994
[C 56/94] mit Hinweis auf ARV 1990 Nr. 9 S. 56 Erw. 2, H.
vom 1. Februar 1994 [C 133/93] und P. vom 22. Dezember 1987
[C 84/87]). Von solchen anspruchsausschliessenden Sachver-
halten zu unterscheiden sind Tatbestände, wo eine abge-
schlossene Berufsausbildung Lücken aufweist, die der aktu-
elle und voraussehbar künftige Arbeitsmarkt nicht oder nur
sehr beschränkt toleriert. Eine diese Lücke schliessende
Vorkehr kann unter Umständen eine arbeitsmarktliche Mass-
nahme darstellen, wie das Eidgenössische Versicherungsge-
richt im Falle eines Elektroingenieurs mit südafrikanischem
Diplom (vergleichbar mit dem Abschluss als Ingenieur HTL in
der Schweiz) entschied, der einen einjährigen Kurs in
rechnerunterstütztem Maschinenbau absolvierte, weil er aus-
bildungsmässig den Erfordernissen auf dem Gebiet der EDV
nicht zu genügen vermochte (nicht veröffentlichtes Urteil
R. vom 19. November 1986 [C 79/86]; vgl. auch Gerhards,
AVIG-Kommentar, Bd. II, N 19 und 23 zu Art. 59).
4.- a) Der Beschwerdeführer erteilte in den Jahren
1981 bis 1984 an verschiedenen Musikschulen klassischen
Gitarrenunterricht. Es besteht kein Anlass, daran zu zwei-
feln, dass er in jenem Zeitraum den Anforderungen, die da-
mals an Musiklehrer gestellt wurden, genügte, obwohl er
sich die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht in
einem förmlichen, gesetzlich oder reglementarisch geordne-
ten Ausbildungsverfahren angeeignet hatte. Insoweit die
Vorinstanz deshalb davon ausgeht, bereits die ursprüngli-
che, vorwiegend auf autodidaktischem Weg erfolgte Ausbil-
dung zum Musiklehrer sei unvollständig gewesen, kann ihr
nicht beigepflichtet werden.
b) Seit dem letzten hauptberuflichen Einsatz des Ver-
sicherten als Musiklehrer im Jahr 1984 ist der Bedarf an
zeitgenössischem Gitarrenunterricht unbestrittenermassen
gestiegen. Ob sich die Anforderungen an die Lehrkräfte da-
durch in der Weise gewandelt haben, dass sich die Beschrän-
kung ihrer Kenntnisse auf die klassische Harmonielehre nun-
mehr als Lücke in der Ausbildung erweist, zufolge welcher
die Vermittlungsfähigkeit auf dem heutigen Arbeitsmarkt un-
möglich oder stark erschwert ist, lässt sich anhand der
vorhandenen Akten allerdings nicht abschliessend beurtei-
len. Es mag zwar zutreffen, dass der in Frage stehende ACM-
Intensivkurs zumindest teilweise Grundkenntnisse vermit-
telt, wie dies das kantonale Gericht annimmt. Kann mit dem
Besuch dieses Kurses allerdings eine nach Abschluss der
hauptberuflichen Tätigkeit des Versicherten als Musiklehrer
entstandene Ausbildungslücke geschlossen werden, besteht
ein Anrecht auf die Übernahme der Kurskosten, falls auch
die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sa-
che ist deshalb an das AWA zurückzuweisen, damit es die ak-
tuellen Anstellungsanforderungen für Gitarrenlehrer ermitt-
le. Im Rahmen der je nach Ergebnis notwendigen Prüfung der
weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Verwaltung -
allenfalls mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken
(BGE 111 V 399 f. Erw. 2a und Nussbaumer, Arbeitslosenver-
sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], S. 207 Rz 548 mit weiteren Hinweisen) - unter ande-
rem abzuklären haben, ob die beantragte berufliche Massnah-
me die Vermittelbarkeit erheblich zu verbessern vermag. Auf
Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse wird sie alsdann
über die dem Beschwerdeführer zustehende Leistung neu ver-
fügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 1999 und
die beiden Verwaltungsverfügungen vom 19. Juni 1997
aufgehoben werden und die Sache an das Amt für Wirt-
schaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen
wird, damit es, nach erfolgten Abklärungen im Sinne
der Erwägungen, neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirt-
schaft zugestellt.
Luzern, 26. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: