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Original
 
[AZA]
H 107/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 25. Mai 2000
in Sachen
1. N.________ AG,
2.P.________,
3.R.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand- und Ver-
waltungs-AG X.________,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle bei der Firma
N.________ AG, Architekten und Planer, verfügte die kanto-
nale Ausgleichskasse am 15. Dezember 1997 die Nachzahlung
von paritätischen und FAK-Beiträgen auf einem Teil der 1992
und 1993 von den Mitarbeitern P.________ und R.________
bezogenen Spesen in der Höhe von je Fr. 10'000.- jährlich.
B.- Die von der N.________ AG, P.________ und
R.________ hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung
der Verfahren und Einholung von Unterlagen über die effek-
tive Höhe der 1992/93 ausgerichteten Spesen mit Entscheid
vom 10. Februar 2000 ab.
C.- Die N.________ AG, P.________ und R.________
lassen gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und
sinngemäss zur Hauptsache beantragen, Entscheid und Ver-
fügung seien aufzuheben.
Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf die
Vernehmlassung im kantonalen Verfahren auf eine Stellung-
nahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht
verlauten lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so
weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge
kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren
ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei-
tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale
Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
2.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,
ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-
richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
geht.
3.- Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrund-
lagen für die Beurteilung der streitigen Nachzahlung von
Beiträgen auf 1992 und 1993 von den Beschwerdeführern bezo-
genen Spesen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'000.- (Art. 7
Ingress und Art. 9 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 1996
gültig gewesenen Fassung und die dazu ergangene Rechtspre-
chung, vgl. auch BGE 104 V 59 Erw. 2 und AHI 1994 S. 165
Erw. 3b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.- a) Nach den auf Grund der Akten zu Recht nicht be-
strittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist aus
den bei ihm eingereichten und von ihm eingeholten Unter-
lagen die Höhe der effektiven Spesenzahlungen für 1992/93
nicht ersichtlich. Als nachgewiesen im Sinne von alt Art. 9
Abs. 1 AHVV und auch ausdrücklich anerkannt gelten kann
nur, aber immerhin, dass die Beschwerdeführer in den be-
treffenden Jahren von der Firma, deren Hauptaktionäre sie
sind, zusammen mindestens Fr. 212'253.05 unter dem Titel
"Personalspesen und Fahrzeugkosten" bezogen hatten. Dies
entspricht rund 1/3 der 1992/93 ausbezahlten und verab-
gabten Löhne von Fr. 634'032.- (Fr. 317'255.- +
Fr. 316'777.-).
b) Mit der vorinstanzlich bestätigten Aufrechnung von
insgesamt Fr. 40'000.- (Fr. 10'000.- pro Beitragsjahr und
je Beschwerdeführer) werden im Minimum mehr als 25 %
(Fr. 172'253.05/Fr. 674'032.- x 100 %) des nunmehr mass-
gebenden Lohnes von Fr. 674'032.- als abzugsfähiger Spe-
senersatz anerkannt. Inwiefern die Ausgleichskasse mit der
u.a. durch Vergleich mit den Verhältnissen in den Beitrags-
jahren 1994 und 1995 gemachten Schätzung, ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht haben soll (Erw. 2), ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.
c) Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde kann bei der Ermittlung des (nicht) anrechenba-
ren Spesenersatzes gemäss alt Art. 7 Ingress AHVV nicht auf
einen hypothetischen, bei normalem Geschäftsgang zu erwar-
tenden Lohn abgestellt werden. Dies widerspricht nicht nur
dem klaren Wortlaut von alt Art. 9 Abs. 1 AHVV, sondern
trägt auch der Tatsache nicht Rechnung, dass Spesenhöhe und
Geschäftslage in der Regel positiv korrelieren. In diesem
Sinne wird denn auch von den Beschwerde führenden Parteien
selber argumentiert, wenn sie die im Verhältnis zum ausbe-
zahlten Lohn und auch im Vergleich mit 1994/95 hohen Spesen
für 1992/93 mit dem Hinweis auf einen ungewöhnlichen Gross-
auftrag in Leipzig begründen. Soweit im Eventualstandpunkt
beantragt wird, es seien lediglich Fr. 22'044.-, entspre-
chend der Differenz der bezogenen Spesen von Fr. 212'253.-
und 30 % der ausbezahlten Löhne oder Fr. 190'209.-, aufzu-
rechnen, ist dieses Begehren schon deshalb aussichtslos,
weil es auf der, wie gezeigt, nicht nachgewiesenen Annahme
beruht, es seien effektiv Spesen von nicht mehr als
Fr. 212'253.- bezahlt worden.
d) Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid rech-
tens.
5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG
e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend haben die
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer-
deführerin und den Beschwerdeführern zu gleichen Tei-
len auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: