Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA]
I 312/99 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrichte-
rin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichts-
schreiber Fessler
Urteil vom 22. Mai 2000
in Sachen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Ibach, Beschwerde-
führerin,
gegen
I.________, 1984, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre
Eltern,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
A.- Bei der 1984 geborenen I.________ bestehen seit
Geburt eine Erkrankung des Nervensystems und eine mitochon-
driale Stoffwechselstörung. Die medizinische Behandlung
dieser von der Invalidenversicherung als Geburtsgebrechen
anerkannten Leiden, umfassend u.a. auch Ergo-, Physio- und
Logopädie sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen, er-
folgt im Rehabilitationszentrum des Kinderspitals
Z.________ in A.________, wo auch die Sonderschulung
durchgeführt wird. Neuroorthopädisch versorgt und neuro-
pädiatrisch betreut wird I.________ am Kinderspital
B.________. Dort werden auch die notwendigen Hilfsmittel
angepasst. An den Wochenenden und in den Schulferien wohnt
I.________ bei ihrer Familie in E.________.
Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Sonderschul-
massnahmen wird im Bericht des Rehabilitationszentrums des
Kinderspitals Z.________ vom 28. Januar 1998 zum Krank-
heitsverlauf Folgendes ausgeführt:
"I.________ leidet trotz der intensiven Therapien im Reha-
bilitationszentrum auf Grund ihrer Grundkrankheit an einer
zunehmenden Einschränkung ihrer Fähigkeiten. Sie bedarf
einer Plazierung mit medizinischen Interventionsmöglich-
keiten, da ihr Gesundheitszustand labil ist. Die Pflege
wird zunehmend aufwendiger, da sie mit dem Fortschreiten
der Krankheit an Selbständigkeit verliert. Derzeit kann
sie noch mit dem Löffel zerkleinerte Nahrung selber essen,
braucht aber viel Hilfe für das An- und Ausziehen und
Waschen, Hilfe auf der Toilette, Hilfe beim Transfer. Sie
hat aufgehört zu gehen und ist im Elektrorollstuhl mobil.
Ihre Kommunikation wird zunehmend verlangsamt, die Artiku-
lation schlechter, ihre Informationsverarbeitung langsamer
und ihre Ermüdbarkeit erhöht sich. Schulisch macht sie
nach wie vor Fortschritte und arbeitet am Canon-Comunica-
tor in der Schule.
(...) "
Auf Grund der Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des - es haben sich zwischenzeitlich auch Skelettdeformi-
täten entwickelt - benötigt I.________ ein Korsett (Rumpf-
orthese), und es musste u.a. der Elektro-Rollstuhl durch
einen Spezial-Rollstuhl mit stufenlos nach hinten kippbarer
Sitzschale ersetzt werden. Die Invalidenversicherung er-
brachte hiefür die gesetzlichen Leistungen. Hingegen lehnte
es die IV-Stelle Schwyz ab, an die Kosten der behinderten-
gerechten Anpassung des von ihren Eltern zum Kauf beabsich-
tigten Toyota Hi-Ace von voraussichtlich Fr. 16'030.-, wo-
von u.a. Fr. 9800.- für den Einbau eines elektro-hydrauli-
schen Lifts für den Verlad des Rollstuhls, Beiträge zu
leisten und/oder einen Teil des Anschaffungspreises von
Fr. 37'000.- zu übernehmen. Nachdem die Verwaltung die
Sache zweimal dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
vorgelegt hatte, erliess sie am 7. Dezember 1998 eine Ver-
fügung, womit sie weisungsgemäss "aufgrund der (fehlenden)
Voraussetzung der Volljährigkeit" den Anspruch auf Über-
nahme der invaliditätsbedingten Abänderungen am neuen Auto
verneinte.
B.- Die von den Eltern von I.________ hiegegen er-
hobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz nach Einholung der Vernehmlassung der IV-Stelle in
dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob
und die Invalidenversicherung verpflichtete, "die invali-
ditätsbedingten Abänderungen (...) zu übernehmen" (Disposi-
tiv-Ziffer 1), verknüpft mit der Nebenbestimmung, "dass
während mindestens 6 Jahren keine Taxitransportkosten (...)
übernommen werden können" (Dispositiv-Ziffer 2; Entscheid
vom 10. März 1999).
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid auf-
zuheben.
Die Eltern von I.________ beantragen die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialver-
sicherung deren Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Bei Streitigkeiten betreffend den Anspruch auf
Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 f. IVG und der
dazugehörigen Verordnungen geht es um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 132 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Die
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts ist daher nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens (Art. 104 lit. a OG) beschränkt, sondern sie
erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefoch-
tenen Entscheids (lit. a). Dabei ist das Gericht nicht an
die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (lit. b), und es kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen (lit. c).
Im Weitern ist das Gericht im Rahmen der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren
gebunden. Es kann, immer unter Beachtung der Verfahrens-
rechte der Parteien, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut-
heissen oder abweisen aus anderen Gründen als von den Par-
teien vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114
Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 122 V 36
f. Erw. 2b und c mit Hinweisen).
2.- a) Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte,
der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für
die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer
vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (vgl. auch
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]). Hat
der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch
besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die
Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21bis
Abs. 1 IVG).
Die durch das Eidgenössische Departement des Innern
(EDI) gestützt auf Art. 21 Abs. 4 IVG und Art. 14 IVV er-
lassene Liste der Hilfsmittel ist im Anhang zur HVI ent-
halten. Nach dessen Ziffer 10.05 in der seit 1. Januar 1997
geltenden Fassung übernimmt die Invalidenversicherung inva-
liditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, sofern
die versicherte Person volljährig ist.
b) Die vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig
gewesene Fassung von Ziffer 10.05 HVI Anhang enthielt das
Anspruchserfordernis der Volljährigkeit nicht und umschrieb
den Hilfsmittelanspruch lediglich mit "invaliditätsbedingte
Abänderungen von Motorfahrzeugen". Sie verzichtete damit im
Unterschied zu der bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen
Fassung einerseits auf das damals im Ingress von Ziffer 10
HVI Anhang erwähnte Kriterium, dass der Versicherte das Mo-
torfahrzeug selbstständig gefahrlos bedienen kann, ander-
seits durch Streichung des * auf die bis dahin gültig gewe-
sene erwerbliche Ausrichtung nach Art. 21 Abs. 1 IVG und
Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. BGE 121 V 261 ff. Erw. 3a und b).
3.- a) Das kantonale Gericht hat zur Frage der Über-
nahme der Kosten der unbestrittenermassen invaliditäts-
bedingten Abänderungen am Fahrzeug der Eltern von
I.________ durch die Invalidenversicherung im Wesentlichen
erwogen, es fehle am Erfordernis der Volljährigkeit gemäss
Ziffer 10.05 HVI Anhang, weshalb ein Anspruch gestützt auf
diese Grundlage von der Verwaltung zu Recht abgewiesen
worden sei. Im Sinne einer Lückenfüllung seien indessen
nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Kosten-
günstigkeit von Invalidenversicherungsleistungen behinde-
rungsbedingte Abänderungskosten an Motorfahrzeugen auch
dann durch die Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn
mit dem Fahrzeug regelmässig und wiederkehrend Fahrten aus-
geführt werden, auf welche Anspruch auf Reisekostenvergü-
tung besteht, und durch diese Fahrten Taxifahrten einge-
spart werden können und wenn sich bei mittelfristiger Be-
trachtung dadurch Einsparungen gegenüber der Taxikosten-
vergütung ergeben. Die im HVI Anhang getroffene Lösung
könne dann nicht im wohlverstandenen Sinne des Gesetzes
sein, wenn sie einerseits zu Mehrkosten führe und wenn
anderseits die Übernahme der Abänderungskosten für die
Versicherte und ihre Angehörigen zweckmässiger sei. Diese
Voraussetzungen seien im Falle von I.________ erfüllt. Zum
einen hätte sie Anspruch auf Vergütung der Reisekosten nach
A.________ und nach B.________ und zwar, da ihr die Be-
nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Anbetracht der
Schwere der Behinderung nicht zumutbar wäre, nach Massgabe
der Verwaltungspraxis in Form einer Kilometervergütung. Zum
andern wären die Abänderungskosten am privaten Motorfahr-
zeug von Fr. 16'030.- nach 88 Wochenenden mit Fahrten zwi-
schen E.________ und A.________ bei Transport mit einem ge-
werbsmässigen Invalidentaxi amortisiert.
b) Die Beschwerde führende IV-Stelle beruft sich zur
Stützung ihres gegenteiligen anspruchsablehnenden Stand-
punktes hauptsächlich auf das IV-Rundschreiben 111 vom
17. Dezember 1996, in welchem das Bundesamt den auf den
1. Januar 1997 in Ziffer 10.05 HVI Anhang eingefügten
Zusatz "sofern die versicherte Person volljährig ist"
erläutert, und zwar wie folgt:
"Mit der Änderung vom 9. Oktober 1992, in Kraft seit
1.1.1993, wollte man den Anspruch auf IV-Leistungen bei
Abänderungskosten von Motorfahrzeugen auf zwei Seiten hin
ausdehnen: Einerseits auf erwerbstätige Behinderte, welche
nicht selber autofahren können (z.B. Blinde), anderseits
auf nichterwerbstätige Behinderte, bei letzteren jedoch
nur unter der Voraussetzung, dass diese das Fahrzeug sel-
ber lenken können. Auf Weisungsebene präzisierte das BSV
seine Absicht, bei Nichterwerbstätigen den Anspruch auf
diese Versichertengruppe zu beschränken, was vom Eidg.
Versicherungsgericht in einem Urteil vom Dezember 1995
[BGE 121 V 258] als nicht verordnungskonform bezeichnet
wurde. Um die Verordnung dem ursprünglich beabsichtigten
Willen des Verordnungsgebers anzupassen, war die vorlie-
gende Änderung nötig."
4.- Vorab ist von Amtes wegen die Frage der Gesetzes-
und Verfassungsmässigkeit des Anspruchserfordernisses der
Volljährigkeit in Ziffer 10.05 HVI Anhang zu prüfen (BGE
115 V 320 Erw. 2a in fine).
a) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische
Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates oder im
Rahmen zulässiger Subdelegation des Departementes grund-
sätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen
abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei un-
selbstständigen Verordnungen geht es in erster Linie darum
zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm
halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für
die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht
auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschrif-
ten offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten
Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen gesetz-
oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes
Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates
oder Departementes setzen, und es hat auch nicht die Zweck-
mässigkeit zu untersuchen (BGE 125 V 30 Erw. 6a, 124 II 245
Erw. 3, je mit Hinweisen).
In intertemporalrechtlicher Hinsicht rechtfertigt es
sich mit Blick auf die Rechtsnatur der Überprüfung un-
selbstständigen Verordnungsrechts als Form der verfassungs-
rechtlichen Normenkontrolle, die am 1. Januar 2000 in Kraft
getretene neue Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 im Rahmen anhängiger
Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn der angefochtene
Entscheid, wie im vorliegenden Fall, vor diesem Zeitpunkt
ergangen ist (Erw. 3b des zur Publikation in BGE 126 V be-
stimmten Urteils H. vom 21. Januar 2000 [C 301/98]).
b) aa) Art. 21 Abs. 2 (und 1) IVG räumt dem Bundesrat
bzw. auf Grund von Art. 14 IVV in Verbindung mit Art. 21
Abs. 4 IVG dem Departement für den Erlass der Hilfsmittel-
liste einen weiten Spielraum der Gestaltungsfreiheit ein.
Dieses kann bestimmen, "welche Arten von Vorrichtungen und
Apparaten unter den Begriff Hilfsmittel (...) fallen" (Bot-
schaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung [...], BBl 1958 II 1137 ff., 1186). Das Depar-
tement kann im Rahmen des Willkürverbotes eine Auswahl
treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken (BGE 113 V
270 Erw. 3b, 105 V 27 f. Erw. 3b; ZAK 1988 S. 181 ERw. 2a).
In die Hilfsmittelliste aufzunehmen sind kraft positiver
gesetzlicher Anordnung einzig Zahnprothesen, Brillen und
Schuheinlagen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG). Steht es dem
Verordnungsgeber somit grundsätzlich frei, ob er einen
Gegenstand, welchem Hilfsmittelcharakter zukommt (vgl. dazu
BGE 115 V 194 Erw. 2c sowie BBl 1958 II 1185), in die im
Anhang zur HVI enthaltene Liste aufnehmen will, kann er
umso mehr im Rahmen des Gesetzes die Abgabe eines Hilfsmit-
tels an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen (BGE 124 V
9 f. Erw. 5b/aa).
bb) Trotz der fraglos weit gehenden Befugnisse des De-
partementes stellt das Alter als solches kein zulässiges
Kriterium dar, um den Anspruch auf Abgabe eines (einmal)
in die Hilfsmittelliste aufgenommenen Gegenstandes oder
Gerätes (oder entsprechende Ersatzleistungen im Sinne von
Art. 21bis IVG) zu beschränken. Einerseits wird das Alter
in Art. 21 IVG nicht erwähnt, insbesondere wird weder in
Abs. 1 noch in Abs. 2 dieser Bestimmung nach diesem
Gesichtspunkt differenziert, dies im Unterschied zum
(erwerblichen oder nicht erwerblichen) Eingliederungsziel.
Anderseits lässt Art. 10 Abs. 1 IVG allgemein und in
Konkretisierung von Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die
Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat, den Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen entstehen, sobald solche im
Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten
angezeigt sind. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Alter
zwar für die Entstehung des Anspruchs von Bedeutung ist,
indessen lediglich im Sinne einer gleichsam variablen
Grösse zur Bestimmung des Eintritts der allgemeinen
invaliditätsmässigen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und der besonderen
auf die jeweilige in Frage stehende Vorkehr bezogenen
Voraussetzungen nach Massgabe der Umstände des konkreten
Falles (BBl 1958 II 1169 f. und 1255 f.; Meyer-Blaser,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in:
Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997,
S. 67 f.). Umgekehrt ergibt sich aus der dargelegten
gesetzlichen Ordnung, dass das Alter als solches, abgesehen
von den im Gesetz selber geregelten Fällen (vgl. u.a.
Art. 13 Abs. 1 IVG [medizinische Massnahmen bei Geburts-
gebrechen], Art. 19 Abs. 1 IVG [Sonderschulung], Art. 20
Abs. 1 IVG [Pflegebeitrag für die Betreuung hilfloser
Minderjähriger]), keine Bedingung für den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen darstellt. Ein Blick in die im
Anhang zur HVI enthaltene Liste zeigt im Übrigen denn auch,
dass mit Ausnahme der hier zur Diskussion stehenden
Ziffer 10.05 bei keinem Hilfsmittel nach diesem Aspekt
differenziert wird. Das in dieser Verordnungsbestimmung
enthaltene, ungeachtet der Umstände des Einzelfalles,
insbesondere des Gesundheitszustandes und der daraus sich
ergebenden invaliditätsbedingten Notwendigkeit der
Abänderung eines Motorfahrzeuges für die Fortbewegung, für
die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge geltende Anspruchserfordernis der Volljäh-
rigkeit steht im Widerspruch zur klaren gesetzlichen Ord-
nung, welche einen rein altersabhängigen Leistungsaus-
schluss verbietet.
c) Im Weitern hält Ziffer 10.05 HVI Anhang in Bezug
auf das Anspruchserfordernis der Volljährigkeit auch einer
verfassungsmässigen Überprüfung nicht stand.
aa) Nach Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz
gleich (Abs. 1). Niemand darf diskriminiert werden, nament-
lich nicht wegen (...) des Alters, (...) oder wegen einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
(Abs. 2). Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf beson-
deren Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer
Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Als Grundrechte (vgl.
Überschrift zum ersten Kapitel des zweiten Titels) müssen
die aufgezählten Garantien in der ganzen Rechtsordnung zur
Geltung kommen; und wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist
daran gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung
beizutragen (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 BV). Einschränkungen
bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig
sein (vgl. Art. 36 Abs. 1-3 BV).
bb) Die Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 2 BV
zeigt, dass in der bundesrätlichen Botschaft vom 20. Novem-
ber 1996 (BBl 1997 I 1 ff.) das Alter noch nicht explizit
als verfassungsrechtlich unzulässiges Unterscheidungsmerk-
mal genannt wurde (BBl 1997 I 142 f. und 590). Erst das
Parlament nahm nach ausführlicher Diskussion das Alter in
den Nichtdiskriminierungskatalog auf (Amtl. Bull. 1998 [Se-
paratdruck] S 33 ff. und 155, N 152 ff.), wobei ausdrück-
lich neben den Betagten die Kinder und Jugendlichen als
diskriminierungsgefährdete Gruppe genannt wurden (vgl.
Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 34, N 155 und 168). Im
Weitern wurde auch Art. 11 BV erst im Rahmen der
parlamentarischen Beratung geschaffen (BBl 1997 I 591 sowie
Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] N 191 ff., 417 ff. und 467
ff., S 156 f., 206 ff. und 225 ff.).
Die Bedeutung der spezifischen Diskriminierungsverbote
liegt darin, "dass ungleiche Behandlungen einer besonders
qualifizierten Begründungspflicht unterstehen. Sie dürfen
nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal anknüpfen, an
die Eigenschaft, welche die diskriminierte Gruppe defi-
niert" (Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 37 [Votum Rhinow,
Berichterstatter]; zur Bedeutung der Materialien für die
Auslegung der neuen Bundesverfassung vgl. Pierre Tschannen,
Die Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: Ulrich
Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Konsequenzen
für Praxis und Wissenschaft, Berner Tage für die
juristische Praxis [BTJP] 1999, Bern 2000, S. 223 ff.,
insbes. S. 246 ff.).
cc) Der Ausschluss der Minderjährigen vom Hilfsmittel-
anspruch gemäss Ziffer 10.05 HVI Anhang einzig auf Grund
des Alters fällt in den Schutzbereich sowohl des Rechts-
gleichheitsgebotes als auch des Verbotes altersbedingter
Diskriminierungen Behinderter (Auer/Malinverni/Hottelier,
Droit constitutionnel suisse, Band II, Les droits fonda-
mentaux, Bern 2000, S. 509 Rz 1043; vgl. auch Jörg Paul
Müller, Die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der
neuen Bundesverfassung, in: BTJP 1999 S. 119 f.). Diese
qualifizierte Ungleichbehandlung lässt sich im Lichte von
Art. 8 Abs. 1 und 2 BV weder durch die für die invaliden-
versicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung im Allgemei-
nen (Gesundheitsschaden, invaliditätsbedingte Notwendig-
keit, Eingliederungsziel) noch durch die auf Grund von
Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI im Rahmen von
Ziffer 10.05 HVI Anhang im Besonderen (Gehunfähigkeit,
Transportbedürftigkeit) massgebenden Wertungsgesichtspunkte
rechtfertigen. Auf Grund dieser im Gesetz selber
festgelegten Umstände kann auch der mit der Einfügung des
Anspruchserfordernisses der Volljährigkeit offenbar
verfolgte Zweck der Begrenzung der Hilfsmittelkosten nicht
genügen, und zwar weder als Motiv für die qualifizierte
Begründungspflicht noch um ein öffentliches Interesse im
Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV darzutun für eine nach dem
Alter differenzierende Regelung, dies umso weniger, als die
Anspruchsberechtigung unabhängig von der Möglichkeit einer
Eingliederung ins Erwerbsleben besteht (Art. 8 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 IVG). Im Lichte der
vorstehenden Ausführungen ist das in Ziffer 10.05 HVI
Anhang enthaltene Erfordernis der Volljährigkeit mit dem in
Art. 35 Abs. 1 BV verankerten Gebot zur Verwirklichung der
Grundrechte (zu deren konstitutiven Funktion vgl. Biaggini,
Verfassungsreform in der Schweiz, in: Zeitschrift für
öffentliches Recht [ZÖR] 1999 S. 464) nicht vereinbar,
weshalb es mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung
am 1. Januar 2000 keinen Bestand mehr haben kann.
d) Das in Ziffer 10.05 HVI Anhang mit Wirkung ab
1. Januar 1997 eingefügte zusätzliche Anspruchserfordernis
der Volljährigkeit verletzt daher Gesetz und Verfassung,
weshalb ihm im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen
ist mit der Folge, dass die Übernahme der Kosten der in
Frage stehenden invaliditätsbedingten Abänderungen am
Fahrzeug der Eltern von I.________ durch die
Invalidenversicherung nicht mit dem Hinweis auf deren
Fehlen verneint werden kann.
5.- Es ist auf Grund der aus den Akten hervorgehenden
multiplen und progredienten schwerwiegenden Behinderungen
erstellt und wird im Übrigen von keiner Seite bestritten,
dass I.________ nur versehen mit ihrer Rumpforthese und in
dem für sie individuell angefertigten Rollstuhl in einem
entsprechend angepassten und ausgerüsteten Motorfahrzeug
mitfahren kann. Sie hat daher nach der hier nach wie vor
anwendbaren Rechtsprechung zu Ziffer 10.05 HVI Anhang in
der vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig
gewesenen Fassung (vgl. BGE 121 V 264 Erw. 4) grundsätzlich
Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von
Motorfahrzeugen, d.h. im Falle der eigenen Anschaffung
(durch ihre Eltern) auf Vergütung der entsprechenden Kosten
im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen (Art. 21bis
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a IVV und Art. 8
Abs. 1 HVI; zur Einordnung dieser Abgabeform in die
Systematik der Hilfsmittelarten vgl. Meyer-Blaser, a.a.O.,
S. 163 f.). Insoweit hat die Vorinstanz im Ergebnis richtig
entschieden, was zur Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Indessen besteht für
den vom kantonalen Gericht angeordneten Leistungsausschluss
in dem Sinne, dass während mindestens sechs Jahren keine
Taxitransportkosten übernommen werden können
(Dispositiv-Ziffer 2) nach dem Gesagten kein Grund, weshalb
er aufzuheben ist (Art. 132 lit. c OG).
Die IV-Stelle wird über die Leistungspflicht der Inva-
lidenversicherung in masslicher und zeitlicher Hinsicht zu
befinden haben. Dabei wird sie unter dem Gesichtspunkt der
Einfachheit der Massnahme insbesondere zu prüfen haben, ob
nicht - anstelle des elektro-hydraulischen Lifts, der mit
Fr. 9800.- am meisten zu Buche schlägt - eine Rampe genügt
hätte, um den Eingliederungszweck zu erreichen. Im Weitern
wird die Verwaltung je nach Prognose in Bezug auf die Dauer
der Eingliederungswirksamkeit der fraglichen Abänderungen
am Motorfahrzeug der Eltern von I.________ aus der Sicht
der Verhältnisse bei Verfügungserlass am 7. Dezember 1998
(BGE 110 V 102 oben mit Hinweis) die Anpassungskosten über-
nehmen oder unter Berücksichtigung der sechsjährigen Amor-
tisationsfrist (vgl. BGE 119 V 255) anstelle einer Einmal-
zahlung jährliche Beiträge daran leisten, deren Ausrichtung
sie einstellen kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vor
deren Ablauf dahinfallen sollten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
II.Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Schwyz vom 19. März 1999 wird
aufgehoben.
III.Die Sache wird an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen,
damit sie, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägun-
gen, über den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht
neu befinde.
IV.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: