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Original
 
[AZA]
C 187/98 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 12. Mai 2000
in Sachen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung
Arbeitsmarkt, Laupenstrasse 22, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
K.________, 1951, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1951 geborene K.________ arbeitete seit an-
fangs August 1996 als Projektleiter bei der Firma
F.________ AG. Nachdem ihm diese Stelle von der Arbeit-
geberfirma wegen Auftragsmangels auf den 31. Juli 1997
gekündigt worden war, absolvierte er ab 28. Juli 1997 an
vier Tagen pro Woche die Ausbildung an der Autofahrlehrer-
schule X.________, wo er am 9. Dezember 1997 die Abschluss-
prüfung bestand. Am 22. Januar 1998 eröffnete er eine eige-
ne Fahrschule in Y.________. Bereits am 10. September 1997
hatte er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug
besonderer Taggelder während der Planungsphase seines
Projektes zur Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit
angemeldet und gleichzeitig um Übernahme von 20 % des Ver-
lustrisikos für eine von der gewerblichen Bürgschaftsge-
nossenschaft gewährte Bürgschaft ersucht. Mit Verfügung vom
12. Januar 1998 lehnte das Kantonale Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Bern (KIGA),
beide Begehren ab.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess u.a.
die dagegen erhobene Beschwerde gut und verpflichtete das
KIGA, K.________ 60 besondere Taggelder auszurichten sowie
20 % des genannten Verlustrisikos zu übernehmen (Disposi-
tiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 29. April 1997).
C.- Das KIGA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorin-
stanzlichen Entscheides.
Während K.________ sinngemäss auf Abweisung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundes-
amt für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr Staatssekretariat
für Wirtschaft) hiezu nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 1 Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohen-
de Arbeitslosigkeit verhüten und bestehende bekämpfen. Die-
sem Ziel dienen insbesondere die arbeitsmarktlichen Mass-
nahmen (Art. 59-75 AVIG).
b) Die Arbeitslosenversicherung kann arbeitslose oder
von Arbeitslosigkeit bedrohte Versicherte, die eine dauern-
de selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch
die Ausrichtung von höchstens 60 besonderen Taggeldern
während der Planungsphase eines Projektes unterstützen
(Art. 71a Abs. 1 AVIG). Ferner kann die Versicherung zu
Gunsten dieses Personenkreises 20 % des Verlustrisikos für
eine nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949
über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossen-
schaften (SR 951.24) gewährte Bürgschaft übernehmen; der
Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den
vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt (Art. 71a
Abs. 2 AVIG).
c) Gemäss Art. 71b Abs. 1 lit. a-d AVIG können Versi-
cherte die Unterstützung nach Art. 71a Abs. 1 AVIG bean-
spruchen, wenn sie (kumulativ) ohne eigenes Verschulden ar-
beitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(lit. a), innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit
(Art. 9 Abs. 3 AVIG) die Mindestbeitragszeit nach Art. 13
Abs. 1 AVIG aufweisen (lit. b), mindestens 20 Jahre alt
sind (lit. c) und ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirt-
schaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Er-
werbstätigkeit vorweisen (lit. d). Während der Frist, für
welche die besonderen Taggelder ausgerichtet werden, muss
der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von
seinen Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit (Art. 71c Abs. 2
AVIG).
Laut Art. 71b Abs. 2 AVIG können Versicherte, die der
Bürgschaftsgenossenschaft innert sechs Monaten kontrollier-
ter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Auf-
nahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften
selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die An-
spruchsvoraussetzungen nach Art. 71b Abs. 1 lit. a-c er-
füllen, die Unterstützung nach Art. 71a Abs. 2 AVIG bean-
spruchen.
d) Gesuche sind bei der kantonalen Amtsstelle einzu-
reichen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 71c
Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann zuerst ein Gesuch
um besondere Taggelder (Art. 95b AVIV) und hernach ein sol-
ches um Übernahme des Verlustrisikos (Art. 95c AVIV) oder
bereits von Anfang an nur letzteres oder ein kombiniertes
Gesuch (Art. 95d AVIV) stellen (SVR 1999 AlV Nr. 23 S. 56
Erw. 1c; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schwei-
zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Si-
cherheit, Rz 637).
Ein kombiniertes Gesuch ist nach Art. 95d Abs. 1 AVIV
innert der ersten zehn Wochen kontrollierter Arbeitslosig-
keit einzureichen. Bei positivem Entscheid über die Aus-
richtung besonderer Taggelder verweist die kantonale Amts-
stelle die versicherte Person an die zuständige Bürg-
schaftsgenossenschaft und stellt dieser eine Kopie der ent-
sprechenden Verfügung zu (Art. 95d Abs. 2 AVIV). Gemäss
Art. 95d Abs. 3 AVIV hat der Versicherte innert der ersten
26 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen
Bürgschaftsgenossenschaft ein ausgearbeitetes Projekt zur
materiellen Prüfung zu unterbreiten. Wird eine Bürgschaft
gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zu Gunsten der
Bürgschaftsgenossenschaft zusätzlich 20 % des Verlustrisi-
kos; die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über
den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag (Art. 95c
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 95d Abs. 4 AVIV).
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegeg-
ner die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung beson-
derer Taggelder sowie für die Übernahme von 20 % des Ver-
lustrisikos im Sinne von Art. 71a Abs. 1 und 2 AVIG er-
füllt. Dabei ist unbestritten und steht auf Grund der Akten
fest, dass die gesetzlichen Erfordernisse nach Art. 71b
AVIG (Erw. 1c hievor) an sich gegeben sind. Uneinig sind
sich die Verfahrensbeteiligten insofern, als sich das KIGA
- im Gegensatz zu Vorinstanz und Beschwerdegegner - auf den
Standpunkt stellt, der Versicherte hätte bis zum Entscheid
über das Gesuch um besondere Taggelder auch die Kontroll-
vorschriften gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG erfüllen und ver-
mittlungsfähig (Art. 15 AVIG) sein müssen. Überdies ist die
Beschwerde führende Verwaltung der Auffassung, "dass die
Planung und Vorbereitung der Autofahrschule bereits im
Gesuchszeitpunkt weitgehend abgeschlossen war". Abgesehen
davon könne die bis zum 9. Dezember 1997 absolvierte Aus-
bildung zum Fahrlehrer "nicht als zur Planungsphase gehö-
rende Vorbereitungshandlung" qualifiziert werden.
3.- a) Was die Erfüllung der Kontrollvorschriften so-
wie die Vermittlungsfähigkeit anbelangt, müssen diese bei
allen individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen grund-
sätzlich verlangten und sich dadurch als allgemeine An-
spruchsvoraussetzungen charakterisierenden Erfordernisse
(vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz 542 ff.) nach der ausdrückli-
chen gesetzlichen Ausnahmeregelung von Art. 71c Abs. 2 AVIG
während der Frist, für welche die besonderen Taggelder zur
Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet
werden, nicht gegeben sein. Für den Zeitraum vor dem Bezug
der besonderen Taggelder müssen die beiden genannten An-
spruchsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sein. Dies
ergibt sich schon aus dem Umstand, dass laut Art. 71b
Abs. 1 lit. a AVIG auch "unmittelbar von Arbeitslosigkeit
bedrohte" Versicherte die Förderungsbeiträge beanspruchen
können, d.h. etwa versicherte Personen, welche sich (noch)
in einem bereits gekündigten oder in einem befristeten Ar-
beitsverhältnis befinden und während der Dauer desselben
weder arbeitslos sind (Art. 10 in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 lit. a AVIG), noch die Kontrollvorschriften zu er-
füllen haben (Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 lit. g AVIG) oder vermittlungsfähig sein müssen
(Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. f
AVIG).
Der Hinweis im vom KIGA abgegebenen Gesuchsformular
(" Achtung: Bis zum Erhalt des schriftlichen Entscheides
müssen die Stempelpflicht erfüllt und Arbeitsbemühungen
nachgewiesen werden!") ist auf den Regelfall zugeschnitten,
in welchem eine versicherte Person zunächst während einer
gewissen Zeit Arbeitslosenentschädigung bezieht und sich
alsdann zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
entschliesst. Ihm kommt nur - aber immerhin - für jene
Leistungsansprüche Bedeutung zu, welche die Erfüllung der
Kontrollvorschriften voraussetzen.
b) Diese Betrachtungsweise wird - entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung -
durch Art. 71b Abs. 2 AVIG nicht in Zweifel gezogen. Wenn
nach dieser Bestimmung das ausgearbeitete Projekt der Bürg-
schaftsgenossenschaft "innert sechs Monaten kontrollierter
Arbeitslosigkeit" ("dans un délai de six mois à compter de
leur inscription au chômage", "entro un termine di sei mesi
di disoccupazione controllata") vorzulegen ist (vgl. auch
Art. 95c Abs. 1, Art. 95d Abs. 1 und 3 AVIV), lässt sich
daraus nicht folgern, eine vorgängige kontrollierte Ar-
beitslosigkeit bilde Anspruchserfordernis für die Beteili-
gung am Verlustrisiko (sowie für die Ausrichtung besonderer
Taggelder). Sinn und Zweck der sechsmonatigen (Maximal-,
nicht etwa Mindest-) Frist liegen - entgegen der Ansicht des
KIGA - nicht in der "Überprüfung des Kostenrisikos", son-
dern vielmehr darin begründet, dass der Schritt in die
Selbstständigkeit umso aussichtsreicher erscheint, je weni-
ger lange damit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zugewar-
tet wird. Überdies soll die versicherte Person im Falle des
Scheiterns mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch
(normale) Taggelder beziehen können (wobei der Taggeldan-
spruch des Versicherten im Verlustfall um den vom Aus-
gleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt wird; Art. 71a
Abs. 2 zweiter Satz AVIG). Einzig dieser Rechtssinn von
Art. 71b Abs. 2 AVIG lässt sich aus der in den zugehörigen
Materialien dokumentierten Regelungsabsicht des Gesetzge-
bers ableiten (Amtl.Bull. 1995 S 111 sowie N 1135).
c) Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rechts-
gleichheitsüberlegungen angestellt werden (zu deren Mass-
geblichkeit bei der Auslegung vgl. BGE 119 V 130 Erw. 5b),
lässt sich daraus ebenfalls nichts zu Gunsten des KIGA ab-
leiten. Denn zeitigt die Interpretation anhand der normun-
mittelbaren Kriterien, wie hier, ein schlüssiges Ergebnis,
bleibt im Rahmen von Art. 191 der am 1. Januar 2000 in
Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) für eine am Gleichbehandlungsgebot orientierte Be-
trachtungsweise kein Raum (zu Art. 113 Abs. 3/114 bis Abs. 3
der alten Bundesverfassung [aBV] ergangene Rechtsprechung,
welche gemäss nicht veröffentlichtem Urteil A. vom 21. Feb-
ruar 2000, K 108/99, unter der Herrschaft der BV weiterhin
Geltung beansprucht: BGE 123 V 322 Erw. 6b/bb, 122 V 93
Erw. 5a/aa, 120 V 3 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.- a) Es ist ferner zu beurteilen, ob die während
über vier Monaten an vier Tagen pro Woche absolvierte Aus-
bildung zum Autofahrlehrer als zur Planungsphase der
selbstständigen Erwerbstätigkeit gehörende Vorbereitungs-
massnahme qualifiziert werden kann. Angesichts des zeitli-
chen Umfangs der Fahrlehrerausbildung sowie der Tatsache,
dass das Bestehen der Abschlussprüfung vom 9. Dezember 1997
für die anschliessende Berufsausübung unabdingbar war, ist
die Frage in Übereinstimmung mit dem Beschwerde führenden
KIGA zu verneinen. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Schaf-
fung der Unterstützungsleistungen gemäss Art. 71a Abs. 1
und 2 AVIG Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des
Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (vgl.
Art. 59 Abs. 1 AVIG), die Verwertung ihrer beruflichen
Fähigkeiten im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätig-
keit zu ermöglichen. Dieser gesetzgeberische Wille fand
seinen Ausdruck in der Beschränkung der Anzahl besonderer
Taggelder nach Art. 71a Abs. 1 AVIG auf höchstens 60. Die
dadurch bestimmte Planungsphase wäre regelmässig zu kurz,
wenn sie nicht nur der Vorbereitung des eigenen Geschäftes,
sondern - wie vorliegend - zusätzlich der erforderlichen
beruflichen Ausbildung dienen müsste. Soweit die Aufnahme
der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom Bestehen einer
Prüfung zur Erlangung der Berufsausübungsbewilligung ab-
hängt, können zudem die Erfolgsaussichten des Grobprojektes
oder des ausgearbeiteten Projektes zuvor gar nicht ab-
schliessend beurteilt werden (Art. 71b Abs. 1 lit. d und
Abs. 2 AVIG).
b) Was die Frage nach der Ausrichtung besonderer Tag-
gelder für die Dauer der Fahrlehrerausbildung unter dem
Titel von Art. 59b f. AVIG (Teilnahme an einem Umschulungs-
kurs) betrifft, scheitert ein solcher Leistungsanspruch
schon am - hier verlangten - Erfordernis der Kontroll-
pflichterfüllung gemäss Art. 82 Abs. 1 AVIV in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 1 lit. g und Art. 17 Abs. 2 AVIG sowie
Art. 22 AVIV (vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz 546). Wenn der
Beschwerdegegner diesbezüglich geltend macht, er habe von
der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zweigstelle
Z.________, eine unrichtige telefonische Auskunft erhalten
(vorinstanzlich eingereichte Beschwerde), gilt es festzu-
halten, dass ihm die genannte Zweigstelle damals auf jeden
Fall das bereits erwähnte (vorstehende Erw. 3a am Ende)
KIGA-Formular mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die er-
forderliche Erfüllung der Kontrollvorschriften zugestellt
hat. Unabhängig vom genauen Inhalt des angeführten Telefon-
gesprächs ist somit einer Berufung auf die Bindungswirkung
falscher behördlicher Auskünfte (vgl. hiezu BGE 121 V 66
Erw. 2a mit Hinweisen) der Boden entzogen. Denn ersuchen
Versicherte die Verwaltung um eine Information, welche
ihnen zunächst mündlich und im Anschluss daran (noch aus-
führlicher) schriftlich erteilt wird, können sie selbst-
verständlich den zweiten Teil dieser behördlichen Auskunft
nicht einfach ignorieren und unter Hinweis auf die Unrich-
tigkeit bzw. Unvollständigkeit der mündlichen Angaben ge-
stützt auf das Vertrauensschutzprinzip eine vom materiellen
Recht abweichende Behandlung verlangen. Unter diesen Um-
ständen mag offen bleiben, ob hier die übrigen Anspruchs-
voraussetzungen für die Ausrichtung von Kurstaggeldern er-
füllt wären (insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob eine
Umschulung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne
vorliegt).
5.- Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegner von
vornherein erst nach bestandener Abschlussprüfung vom
9. Dezember 1997 besondere Taggelder (nebst der Übernahme
von 20 % des Verlustrisikos im Falle der Bürgschaftsgewäh-
rung) beanspruchen. Auf Grund der vorliegenden Akten ist
der Zeitraum vom 10. Dezember 1997 bis zum 21. Januar 1998
(Tag vor Eröffnung der Fahrschule) als Planungsphase im
Sinne von Art. 71a Abs. 1 AVIG zu qualifizieren: Wenn das
KIGA dem Versicherten - zu Recht - entgegenhält, vor der
Prüfung habe nicht festgestanden, ob das Fähigkeitszeugnis
überhaupt erlangt werde, ist auf der anderen Seite davon
auszugehen, dass dem Beschwerdegegner nach dem erfolgrei-
chen Abschluss seiner Fahrlehrerausbildung bis zur rund
sechs Wochen später erfolgenden Geschäftseröffnung noch
mancherlei Vorbereitungsarbeiten verblieben (namentlich
konnte das auf die Fahrschuleröffnung ausgerichtete Werbe-
konzept naheliegenderweise erst nach bestandener Prüfung
umgesetzt werden). Zu beachten ist, dass die Ausrichtung
der besonderen Taggelder erst ab dem Zeitpunkt erfolgen
kann, in dem der Beschwerdegegner die Wartezeit gemäss
Art. 18 Abs. 1 AVIG bestanden hat. Dies war am 17. Dezember
1997 der Fall, womit bis zur Eröffnung der Autofahrschule
noch 26 Taggelder zuzusprechen sind (vgl. Art. 19 AVIG,
Art. 12 lit. a des bernischen Gesetzes vom 30. August 1989
über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung
und die Arbeitslosenunterstützung [AVUG/BE; BSG 836.31]).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April
1998 hinsichtlich der besonderen Taggelder dahingehend
abgeändert, dass der Anspruch auf deren 26 (statt 60)
festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Bern, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: