BGer 1A.128/2000
 
BGer 1A.128/2000 vom 11.05.2000
[AZA 0]
1A.128/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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11. Mai 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
W.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, Basel,
gegen
B undesamt für Polizei, Sektion Auslieferung,
betreffend
Auslieferung an Deutschland - B 23937, hat sich ergeben:
A.- Am 24. September 1999 ersuchte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen das Bundesamt für Polizei (BAP) um Verhaftung und Auslieferung der deutschen Staatsangehörigen W.________. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum/D vom 21. Juli 1999. W.________ wird vorgeworfen, in Mittäterschaft mit L.________ und weiteren Angeschuldigten als Delegierte der "Bank A.________" und des Verwaltungsrates der "Firma B.________" ohne die dazu erforderliche Erlaubnis in Deutschland und in der Schweiz Bankgeschäfte getätigt und von Anlegern auf betrügerische Weise Gelder im Umfang von über DEM 83 Mio. erlangt zu haben, deren Verwendung ungeklärt sei.
B.-Am 12. Oktober 1999 erliess das BAP einen Auslieferungshaftbefehl gegen W.________, welche am 19. Januar 2000 in Binningen/BL festgenommen wurde. Die von der Verfolgten dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichtes mit Entscheid vom 10. Februar 2000 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren 8G.6/2000).
C.-Mit Entscheid vom 29. Februar 2000 bewilligte das BAP die Auslieferung der Verfolgten an Deutschland. Dagegen gelangte W.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. April 2000 an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern.
Das BAP beantragt mit Vernehmlassung vom 14. April 2000 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 27. April 2000 repliziert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353. 1) sowie dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978, dem beide Staaten beigetreten sind (SR 0.353. 12). Soweit das EAUe bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351. 1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351. 11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).
b) Der Auslieferungsentscheid des BAP vom 29. Februar 2000 kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 - 114 OG sind erfüllt.
c) Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a - b OG; BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
d) Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition.
Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73).
2.-Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein auslieferungsfähiges Delikt vor, das Rechtshilfeersuchen sei ungenügend, hinter dem Ersuchen stünden "reine Fiskalinteressen des deutschen Staates", und die untersuchten Delikte seien verjährt.
3.-a) Die Auslieferung ist zulässig wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe, vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede (nach dem Recht beider Staaten) mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen (Art. 2 Ziff. 2 EAUe).
b) Das Ersuchen muss unter anderem eine Darstellung der Handlungen enthalten, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort der Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe).
c) Nach der Praxis des Bundesgerichtes verlangt das Europäische Auslieferungsübereinkommen keine lückenlose und in jeder Hinsicht präzise Sachverhaltsdarstellung, zumal gerade ein Hauptziel der beantragten Rechtshilfe darin liegt, bisher im Dunkeln gebliebene Sachverhaltsfragen zu klären.
In Bezug auf den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit genügt es, dass die untersuchten Delikte sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar und die Voraussetzungen von Art. 2 EAUe bezüglich Mindeststrafmass erfüllt sind (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, Art. 64 IRSG, sowie BGE 122 II 422 E. 2a S. 424 mit Hinweisen). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche konkreten Straftatbestände erfüllt sind. Dies wird - im Falle einer Anklageerhebung - vielmehr vom erkennenden Strafrichter zu beurteilen sein. Im Rechtshilfeverfahren ist indessen abzuklären, ob die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde genügend konkrete Hinweise auf die untersuchten strafbaren Handlungen enthält. Das Ersuchen muss es dem Rechtshilferichter ausserdem ermöglichen zu prüfen, ob rechtshilfefähige Delikte Gegenstand der Strafuntersuchung bilden bzw. ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist (vgl.
BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen).
4.- a) Der untersuchte Betrugstatbestand wäre sowohl nach schweizerischem als auch nach deutschem Recht mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht (vgl. Art. 146 StGB bzw. § 263 dStGB i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Was die untersuchten Widerhandlungen gegen das deutsche Kreditwesengesetz betrifft, macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, es könne "keine Auslieferung wegen einer allfälligen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Banken und Sparkassen erfolgen, da gemäss dessen Strafbestimmungen die Höchststrafe sechs Monate Gefängnis" betrage. Die Beschwerdeführerin übersieht allerdings, dass Art. 2 Ziff. 2 EAUe die Auslieferung auch für die Mitverfolgung von Straftaten zulässt, welche die Bedingung von Art. 2 Ziff. 1 EAUe hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, sofern die mitverfolgten Straftaten jedenfalls mit einer freiheitsentziehenden Sanktion bedroht sind.
Dies trifft im vorliegenden Fall unbestrittenermassen zu (vgl. § 54 des deutschen Kreditwesengesetzes).
b) Laut Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen und dessen Beilagen habe der Mitangeschuldigte L.________ 1984 auf Anguilla (British Westindies) ein Unternehmen mit der Bezeichnung "Bank A.________" errichtet. Dabei habe es sich "um eine typische Briefkastenfirma ohne Eigenkapital" gehandelt.
"Zweck dieser Firmengründung" sei es gewesen, "in Europa, insbesondere in der Schweiz und in Deutschland, die Existenz einer echten Bank vorzutäuschen".
aa) L.________ habe "in Anguilla eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Ausland" beantragt, "die ihm - allerdings nur befristet für jeweils ein Jahr - auch erteilt" worden sei. "In der Bundesrepublik Deutschland oder in der Schweiz" habe "die 'Bank A.________'" jedoch "zu keiner Zeit über die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften" verfügt. Die von den Behörden Anguillas erteilte Bewilligung sei "zum 31. Dezember 1991 erloschen".
"Ein Antrag auf Erneuerung dieser Erlaubnis" sei "am 24. August 1993 zurückgezogen worden". "Danach" seien "sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Unternehmens 'Bank A.________' auf die 'Firma B.________' übertragen worden".
Auch letztere Firma (mit Sitz in Zürich) habe "weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in der Schweiz über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen" verfügt.
bb) "Obwohl sich die 'Bank A.________' seit dem
16. Dezember 1993 in Liquidation" befunden habe "und aus dem Register der auf der Insel Anguilla vorhandenen Gesellschaften am 31. März 1994 gelöscht" worden sei, hätten "der Beschuldigte und seine Mittäter nach wie vor die Firmenbezeichnung 'Bank A.________'" verwendet und damit "die Existenz eines Kreditinstituts" vorgetäuscht. L.________ und weitere Mitbeteiligte hätten noch zumindest "bis Mai 1999 Broschüren und Geschäftspapiere" für die "Bank A.________" herstellen lassen. Sogenannte "Delegierte" hätten "in der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Ländern bei Interessenten um die Anlage von Festgeldern auf Konten bei der 'Bank A.________'" geworben. "Bilanzen oder Geschäftsberichte der 'Bank A.________'" existierten nicht.
Die "Vermittler" hätten "zur Anlage bestimmte Gelder in bar entgegen" genommen und "auf Konten der Firma B.________" weitergeleitet.
cc) Die in Zürich domizilierte "Firma B.________" sei "ebenso wie die 'Bank A.________' eine Briefkastenfirma".
Sie verfüge "weder über Geschäftsräume noch über Personal". "Ihr Telefonanschluss" werde "zum Wohnsitz des Beschuldigten L.________ geleitet". Die Firma sei "am
10. Mai 1991 aus dem Handelsregister Zürich gelöscht" worden, "da sie angeblich ihren Sitz nach Antigua verlegt" habe. Auf Konten der "Firma B.________" seien "in den Jahren 1992 bis 1998" von Anlegern DEM 83 Mio. eingezahlt worden.
"Der Verbleib der Gelder sei "völlig ungeklärt". "Nach den bisherigen Feststellungen" hätten die Angeschuldigten "ihre Tätigkeiten mindestens bis April 1998 fortgesetzt".
L.________ sei "im Zusammenhang mit dem Unternehmen 'Bank A.________' bereits am 20. Juni 1990 wegen gewerbsmässigen Betruges und Zuwiderhandlung gegen das schweizerische Bankengesetz durch das Obergericht des Kantons Zürich zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden".
dd) Auch in Deutschland hätten die Angeschuldigten für ihre Tätigkeit "einer Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" bedurft. Insofern liege der dringende Verdacht strafbarer Widerhandlungen gegen das deutsche Kreditwesengesetz vor. Ausserdem wird den Angeschuldigten Anlagebetrug vorgeworfen, indem sie "die Existenz einer tatsächlich nicht vorhandenen Bank" vorgetäuscht hätten. Die Anleger seien in der Folge zu Investitionen auf Konten von reinen "Scheinfirmen" verleitet worden. Dadurch sei "das Vermögen jeden Anlegers" zumindest "schadensgleich gefährdet" gewesen.
ee) Die Beschwerdeführerin wird verdächtigt, an den genannten Straftaten "in der Weise mitgewirkt zu haben, dass sie als eine der sogenannten Delegierten der 'Bank A.________' in der Bundesrepublik Deutschland Anleger" angeworben habe. Sie habe sich selbst "als 'Delegierte des Verwaltungsrates' der 'Firma B.________'" bezeichnet, "über deren Konten der gesamte Zahlungsverkehr der 'Bank A.________' abgewickelt" worden sei. "In dieser Eigenschaft" sei sie "über sämtliche Konten der 'Firma B.________' verfügungsberechtigt" gewesen und habe "die ihr eingeräumten Vollmachten auch stets ausgeübt". Sie habe sodann "den Geschäftsbetrieb der 'Bank A.________' zu der Zeit geleitet", als ihr Lebenspartner, L.________, "während seiner Inhaftierung aufgrund der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich hierzu nicht in der Lage war". In Bezug auf die Beschwerdeführerin bestehe "daher der dringende Verdacht" der Mittäterschaft.
c) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass weder im Ersuchen noch im angefochtenen Entscheid dargelegt werde, "welche Sachverhaltselemente die entsprechenden Tatbestandsmerkmale" des Betruges erfüllen.
Es ist nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu prüfen, ob sich gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde ausreichend konkrete Verdachtsgründe für den untersuchten Betrugsvorwurf ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
d) Das vorliegende Ersuchen erfüllt die genannten Anforderungen. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, es sei nicht zulässig, "eine Person wegen allfälliger Delikte Dritter - etwa deren Lebenspartner - auszuliefern", "die reine Namensnennung in einem Prospekt" erfülle den Betrugstatbestand bzw. das Merkmal der arglistigen Täuschung nicht, und ein Vermögensschaden sei nicht ersichtlich.
Diese Vorbringen gehen an der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens vorbei. In der vorgeworfenen Vortäuschung einer tatsächlich nicht existierenden Bank könnte - auf der Basis einer entsprechenden strafrechtlichen Anklage - durchaus Arglist zu sehen sein. Ebenso könnte (auch nach schweizerischem Recht) bereits eine erhebliche Vermögensgefährdung einen tatbestandsmässigen Vermögensschaden darstellen (vgl.
BGE 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107; s. auch Martin Schubarth, Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, in: Le droit pénal et ses liens avec les autres branches du droit, Mélanges Jean Gauthier, Bern 1996, S. 71 ff.). Dies um so mehr, als den Angeschuldigten vorgeworfen wird, sie hätten die getäuschten Anleger zur Einzahlung von Millionenbeträgen auf Konten von reinen Schein- und Briefkastenfirmen verleitet. Die Beschwerdeführerin bestreitet in dem Zusammenhang auch nicht, dass der mutmassliche Haupttäter L.________ im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der "Bank A.________" bereits am 20. Juni 1990 durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbsmässigen Betruges und Widerhandlung gegen das Bankengesetz zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Das Ersuchen stützt sich sodann keineswegs nur auf Vorwürfe gegen L.________. Vielmehr wird der Beschwerdeführerin persönlich eine massgebliche Beteiligung an den untersuchten Delikten im Sinne der Mittäterschaft vorgeworfen.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens als ausreichend konkret. Es sind keine krassen Fehler, Lücken oder Widersprüche ersichtlich, welche eine Verweigerung der Rechtshilfe rechtfertigen könnten.
Offensichtlich unbegründet und nicht substanziert ist die Rüge, der angefochtene Entscheid enthalte in diesem Zusammenhang "keine ausreichende Begründung".
5.-In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, hinter dem Rechtshilfegesuch stünden "reine Fiskalinteressen". Das Ersuchen erfolge "im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Abgabenverkürzung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung, welches sich unter anderem gegen die auf der Karibikinsel Anguilla ansässige Bank A.________" richte, "deren deutsche Kunden wiederum der Abgabenverkürzung verdächtigt" würden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es werde gegen sie ausschliesslich wegen Steuerhinterziehung ermittelt, sind ihre Vorbringen aktenwidrig.
Wie dem Rechtshilfeersuchen und dem Haftbefehl des Amtsgerichtes Bochum vom 21. Juli 1999 zu entnehmen ist, wird gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugsverdachtes und strafbaren Verstössen gegen die deutsche Bankengesetzgebung untersucht. Dass im Zusammenhang mit der fraglichen Geschäftstätigkeit zusätzlich auch noch wegen Steuerhinterziehung ermittelt werde, stellt kein Rechtshilfehindernis für die untersuchten gemeinrechtlichen Delikte dar (vgl. Art. 5 EAUe; BGE 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Daher sind auch die Vorbringen unbehelflich, M.________ sei als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung vorgeladen worden und auch Medienberichte liessen auf hängige Fiskaluntersuchungen schliessen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen im Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichtes vom 10. Februar 2000 (Seite 5) nicht auseinander. Im Übrigen ist die ersuchende Behörde an den in Art. 14 EAUe verankerten Grundsatz der Spezialität gebunden.
Die Beschwerdeführerin dürfte in Deutschland somit nur wegen (den dem Auslieferungsentscheid zugrunde liegenden) gemeinrechtlichen Straftaten verfolgt werden. Dementsprechend hat der zuständige Leitende Oberstaatsanwalt mit Schreiben vom 3. September 1999 auch noch ausdrücklich versichert, "dass Erkenntnisse, die durch die erbetenen Rechtshilfehandlungen gewonnen werden, nicht bei etwaigen Fiskaldelikten Verwendung finden werden".
6.-Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch noch geltend, die untersuchten Straftaten seien verjährt.
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist (Art. 10 EAUe).
Laut Rechtshilfeersuchen seien bis Mai 1999 Broschüren und Geschäftspapiere der "Bank A.________" erstellt worden. Die Anwerbung von Investoren sei zumindest bis April 1998 nachweisbar. Da der Beschwerdeführerin ein koordiniertes mittäterschaftliches Vorgehen bei der Täuschung von Anlegern vorgeworfen wird, ist ihr Einwand unbehelflich, die Herstellung von Broschüren und Geschäftsunterlagen werde nicht ihr zugerechnet, sondern dem Mitangeschuldigten L.________. Nach dem Gesagten ist die Strafverfolgungsverjährung für den untersuchten Betrugstatbestand offensichtlich noch nicht eingetreten.
7.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Bundesamt für Polizei, Abteilung Internationales, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 11. Mai 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: