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Original
 
[AZA]
I 278/99 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Meyer
und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber
Arnold
Urteil vom 9. Mai 2000
in Sachen
I.________, 1969, Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt W.________,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus-
land wohnenden Personen, Lausanne
A.- Der 1969 geborene, aus der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien stammende I.________ hatte in den
Jahren 1989 bis 1994 in der Schweiz als Saisonnier bei der
X.________ AG gearbeitet und dabei Beiträge an die schwei-
zerische Sozialversicherung geleistet. Im Oktober 1993 war
er an einer offenen Tuberkulose des rechten Lungenoberlap-
pens erkrankt und deswegen bis 8. Januar 1994 arbeitsun-
fähig. Bei einem Verkehrsunfall im ehemaligen Jugoslawien
erlitt er am 15. Mai 1994 eine Schulterluxation links bei
Status nach Humerusfraktur in der Kindheit. Im Anschluss an
die Krankheit und den Unfall kam es zu einer psychischen
Fehlentwicklung in Form eines chronischen reaktiv-depres-
siven Verstimmungszustandes (Bericht des Dr. med.
B.________ vom 19. April 1995). Am 8. März 1995 meldete
sich I.________ zum Bezug von Leistungen der Invaliden-
versicherung an. Die IV-Stelle Luzern traf nähere Abklä-
rungen, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversiche-
rungsanstalt (SUVA) bei und ordnete eine gutachtliche
Untersuchung in der MEDAS an. In deren Bericht vom
6. September 1996 wurden zur Hauptsache ein chronisches
Schulter-Arm-Syndrom links sowie eine leicht- bis mittel-
gradige depressive Reaktion beziehungsweise Anpassungs-
störung diagnostiziert und der Versicherte in der bisheri-
gen Tätigkeit als Bauarbeiter als vollständig arbeitsun-
fähig bezeichnet. Für eine körperlich leichte bis mittel-
schwere Tätigkeit ohne Belastung der linken Schulter wurde
eine Arbeitsfähigkeit von 75 % angegeben. Mit Verfügung vom
28. Mai 1997 sprach die nunmehr zuständige IV-Stelle für
Versicherte im Ausland I.________ für die Zeit vom 1. Mai
1995 bis 31. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente, nebst
Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten, auf
Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
I.________ die Zusprechung einer Rente auch für die Zeit
vor dem 1. Mai 1995 sowie nach dem 31. Dezember 1996 ver-
langte, wurde von der Rekurskommission der AHV/IV für die
im Ausland wohnenden Personen abgewiesen (Entscheid vom
15. Januar 1999).
C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanz-
lichen Entscheides seien ihm berufliche Eingliederungsmass-
nahmen sowie eine ganze Invalidenrente, nebst Zusatzrente
und Kinderrenten, auch für die Zeit vor dem 1. Mai 1995 und
nach dem 31. Dezember 1996 zuzusprechen; eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei ein neues
Gutachten, einschliesslich eines psychiatrischen Berichts,
einzuholen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgelt-
liche Verbeiständung zu gewähren.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sowie die
IV-Stelle Luzern verzichten auf eine Vernehmlassung. Das
Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver-
nehmen.
D.- Mit Entscheid vom 13. September 1999 hat das Eid-
genössische Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Verbeiständung gewährt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der Beschwerdeführer rügt in zweifacher Hin-
sicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Einerseits sei die Verfügung vom 28. Mai 1997 mangelhaft
begründet worden, andererseits seien im Zusammenhang mit
der Begutachtung durch die MEDAS seine Mitwirkungsrechte
nicht gewahrt worden.
aa) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (AS
1999 2556) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Die unter der Marginale "Allgemeine Verfahrensgaran-
tien" stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich,
verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfolgend:
aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen
Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzu-
fassen (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom
20. November 1996 [BBl 1997 I 181]). Hinsichtlich des in
Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf
rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der
Herrschaft der aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl.
etwa BGE 124 I 51 Erw. 3a, 242 Erw. 2, 124 II 137 Erw. 2b,
124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen) nach wie
vor massgebend ist. Die BV bringt insoweit keine materiel-
len Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Verfassungs-
wirklichkeit (Dieter Biedermann, Die neue Bundesverfassung:
Übergangs- und Schlussbestimmungen sowie Anpassungen auf
Gesetzesstufe, in AJP 1999, S. 744; Jörg Paul Müller,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 493
ff.). Die diesbezügliche Nachführung war in den Räten denn
auch unbestritten (Amtl. Bull. der Bundesversammlung [Sepa-
ratdruck 1998], NR 1998 S. 234 und SR S. 50 f.).
Die BV ist gemäss Art. 1 des Bundesbeschlusses vom
28. September 1999 [AS 1999 2555; BBl 1999 7922] auf den
1. Januar 2000 in Kraft getreten. Die aBV ist von einigen
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 2 des eben genannten Bundes-
beschlusses, worin auf Ziff. II Abs. 2 des Bundesbeschlus-
ses vom 18. Dezember 1998 verwiesen wird) formell aufgeho-
ben worden. Ob die BV vorbehältlich abweichender Über-
gangsbestimmungen darüber hinaus auf sämtliche hängige Ver-
fahren Anwendung findet, ist nicht geregelt. Dagegen liesse
sich anführen, die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes
sei grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Er-
lasses zu beurteilen (BGE 122 V 89 mit Hinweisen). Dies
würde vorliegend zur Massgeblichkeit der aBV führen. Um-
gekehrt sind die Verhältnisse bei einer Verfassungsnovelle
insoweit speziell, als die Natur der Verfassung als wich-
tigste und grundlegendste Rechtsquelle des innerstaatlichen
Rechts indiziert, neues Recht - soweit keine abweichende
Regelung besteht - grundsätzlich ab Inkrafttreten integral,
mithin auch auf hängige Verfahren, zur Anwendung zu brin-
gen. Da sich für den Anspruch auf rechtliches Gehör kein
Unterschied daraus ergibt, ob die aBV oder die BV massge-
bend ist, kann diese Frage vorliegend indes offen bleiben.
bb) Nach bundesgerichtlicher Praxis muss die Begrün-
dung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei
über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen kann. Dabei
dürfen im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsver-
fahren an die Begründungsdichte keine allzu hohen Anforde-
rungen gestellt werden. Es genügt, wenn kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten
liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 124 V
181 Erw. 1a mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. K 928 S. 12; ZAK
1989 S. 465; vgl. auch Art. 75 Abs. 3 IVV). Die Verfügung
vom 28. Mai 1997 genügt diesen Anforderungen, wie im vor-
instanzlichen Entscheid zu Recht festgestellt wird. Im Bei-
blatt zum Verwaltungsakt werden, wenn auch in knapper Form,
sowohl Beginn und Befristung der Rente als auch der für den
Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad begründet. Zu
mehr war die Verwaltung unter den gegebenen Umständen nicht
verpflichtet.
cc) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die
MEDAS geht fehl. Von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte
des Beschwerdeführers dadurch, dass er keine Vorladung zur
Schlussbesprechung vom 16. August 1996 mit den beteiligten
Ärzten erhalten hatte, kann schon deshalb nicht die Rede
sein, weil der Versicherte die Schweiz zu diesem Zeitpunkt
bereits definitiv verlassen hatte. Im Übrigen hatte der
Rechtsvertreter bei Einreichung der erstinstanzlichen Be-
schwerdeschrift (Ergänzung vom 14. August 1997) Kenntnis
vom MEDAS-Bericht und damit Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen und Ergänzungsfragen zu beantragen. Eine allfällige
Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren kann daher ange-
sichts der uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis des
Sozialversicherungsrichters als geheilt gelten (BGE 120 V
362 Erw. 2b).
b) Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern, die
Verwaltung habe die Eingliederungsfrage und die Begehren
auf Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht
geprüft. Hiezu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle Luzern
eine Abklärung der Eingliederungsfrage durchgeführt hat.
Dabei ergab sich, dass eine Eingliederung nicht möglich und
die Rentenfrage zu prüfen sei (Bericht der Berufsberatung
der IV-Stelle vom 13. Oktober 1995). Zudem ist der Be-
schwerdeführer im Sommer 1996 definitiv aus der Schweiz
ausgereist, weshalb ihm nach Art. 8 lit. a des anwendbaren
Sozialversicherungsabkommens mit der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 kein Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invali-
denversicherung mehr zustand.
2.- Materiell ist vorab strittig, ob die mit Verfügung
vom 28. Mai 1997 ab 1. Mai 1995 zugesprochene ganze Rente
zu Recht auf den 31. Dezember 1996 befristet worden ist.
Dies beurteilt sich praxisgemäss danach, ob in diesem Zeit-
punkt die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung
des Rentenanspruchs gemäss Art. 41 IVG gegeben waren. Wäh-
rend Verwaltung und Vorinstanz diese Voraussetzungen zu-
mindest sinngemäss bejahen, verneint der Beschwerdeführer
einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG mit der Fest-
stellung, weder der Gesundheitszustand noch die Erwerbs-
fähigkeit hätten sich gegen Ende 1996 geändert.
a) Nach den Angaben des behandelnden Arztes Dr. med.
B.________ war der Beschwerdeführer im Anschluss an den Un-
fall vom 15. Mai 1994 zunächst vollständig arbeitsunfähig.
Er bezog von der SUVA denn auch das volle Taggeld. Nach
einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med.
E.________ (vom 16. August 1994) setzte die SUVA das Tag-
geld mit Wirkung ab 19. August 1994 auf 50 % herab. Ein
Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber wurde nach
wenigen Stunden abgebrochen. Ab dem 22. August 1994 war der
Beschwerdeführer wegen einer Angina arbeitsunfähig. Er
hatte bereits im Juni 1994 eine solche Erkrankung durch-
gemacht (Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 23. August
1994). Während Kreisarzt Dr. med. L.________ am 20. Septem-
ber 1994 aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
50 % ab 19. August und von 100 % ab 21. September 1994
annahm und auf eine psychogene Fehlentwicklung hinwies,
verneinte Dr. med. B.________ am 24. Februar und 19. April
1995 eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und bestä-
tigte eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für
leichtere Tätigkeiten von 30 bis 50 % ab Januar 1995. Die
Ärzte der MEDAS gelangten zur Auffassung, dass der Ver-
sicherte in der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit
mindestens seit dem Unfall vom 15. Mai 1994 nicht mehr
arbeitsfähig gewesen sei und der Beginn der Arbeitsfähig-
keit (von 75 %) für eine leichtere Tätigkeit auf das Datum
der Schlussbesprechung der untersuchenden Ärzte, den
16. September 1996 (recte: 16. August 1996), festgesetzt
werden könne.
Die Arztberichte lassen eindeutig den Schluss zu, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den
Jahren 1995 und 1996 derart gebessert hat, dass ihm zumin-
dest die Aufnahme einer leichten Teilzeitarbeit zumutbar
war, was als Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG zu
betrachten ist.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Schlussfolge-
rungen im MEDAS-Bericht und macht geltend, bei der Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit seien verschiedene Leiden
unberücksichtigt geblieben. So werde nicht geprüft, ob die
Tuberkulose und die Blähungen, an welchen der Versicherte
leide, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der äusserst
schlechte psychische Gesundheitszustand bleibe bei der
Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls ausser Acht. Dem
ist entgegenzuhalten, dass die offenbar abgeheilte Tuber-
kulose durchaus berücksichtigt wurde, indem sie im Bericht
vom 6. September 1996 mit der Diagnose "St. n. offener
Tuberkulose des rechten Oberlappens 1993/94" bei den Leiden
ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber
mit Krankheitswert aufgeführt wurde. Es besteht kein Grund,
von diesen mit den übrigen Akten übereinstimmenden Fest-
stellungen abzugehen. Namentlich wurde im Bericht der
Höhenklinik Y.________ (vom 16. Dezember 1993) eine volle
Arbeitsfähigkeit ab 30. Dezember 1993 bestätigt. Über
Blähungen hat der Beschwerdeführer anlässlich der MEDAS-
Untersuchung nicht geklagt. Die im Rahmen des Allgemein-
status erfolgte Untersuchung des Abdomens hat normale Be-
funde ergeben. Es besteht daher kein Grund zur Annahme
einer entsprechenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Was schliesslich die psychischen Leiden betrifft, sind
diese im Bericht der MEDAS (vom 6. September 1996) berück-
sichtigt worden, nachdem am 10. Juli 1996 ein psychiatri-
sches Konsilium durch Dr. med. K.________ durchgeführt
worden war, welches zur Diagnose einer leicht- bis
mittelgradigen reaktiven Depression und Anpassungsstörung
mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten
führte. Die Arbeitsunfähigkeit wurde aus psychiatrischer
Sicht mit mindestens 25 % und höchstens 50 % bewertet. Wenn
die MEDAS sowohl unter Berücksichtigung der organischen als
auch der psychischen Befunde zu einer Arbeitsfähigkeit von
75 % gelangt ist, so erscheint dies nicht widersprüchlich.
Das psychische Leiden war nicht schweren Grades und teil-
weise von invaliditätsfremden äusseren Faktoren (Trennung
von der Familie, drohende Ausweisung) beeinflusst. In den
vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen aus dem
ehemaligen Jugoslawien (vom 27. Dezember 1996 und 16. Juni
1997) ist denn auch nicht von einer psychisch bedingten
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit die Rede. Es ist da-
her nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung auf die Ge-
samtbeurteilung des medizinischen Sachverhalts im MEDAS-
Bericht (vom 6. September 1996) abgestellt und von einer
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf vom 15. Mai 1994 bis
15. September 1996 und einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für
eine leichtere Tätigkeit ab 16. September 1996 ausgegangen
ist und die Rente nach Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV auf den
31. Dezember 1996 aufgehoben hat. Weil die für die Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit massgebende Schlussbesprechung
der MEDAS am 16. August 1996, und nicht, wie im Bericht vom
6. September 1996 irrtümlicherweise angegeben, am 16. Sep-
tember 1996 stattgefunden hat, hätte die Rente bereits auf
den 30. November 1996 aufgehoben werden können. Für das
Eidgenössische Versicherungsgericht besteht indessen kein
Grund, die strittige Verwaltungsverfügung in diesem Punkt
abzuändern.
c) Schliesslich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit
nach der MEDAS-Untersuchung (vom 6. September 1996) bis zum
Erlass des strittigen Verwaltungsaktes (vom 28. Mai 1997)
wesentlich verschlechtert hätte. Gegenteiliges lässt sich
weder dem Zeugnis des Dr. med. A.________ vom 27. Dezember
1996 noch den erst nach dem Erlass der strittigen Ver-
waltungsverfügung ausgestellten Zeugnissen der Dres. med.
R.________ vom 16. Juni 1997 und H.________ vom 17. April
1998 entnehmen. Ohne dass es weiterer Abklärungen, ein-
schliesslich des vom Beschwerdeführer beantragten psychiat-
rischen Gutachtens bedürfte, ist daher festzustellen, dass
die Befristung der Rente auf den 31. Dezember 1996 zu Recht
besteht.
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch inso-
weit abzuweisen, als damit ein früherer Rentenbeginn bean-
tragt wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
lag im Anschluss an den Unfall vom 15. Mai 1994 keine
Dauerinvalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und
Art. 29 IVV vor. Vielmehr bestand ein labiles pathologi-
sches Geschehen (vgl. hiezu BGE 111 V 21 ff.), weshalb der
Rentenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von
einem Jahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), d.h. nach einer
Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 %
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und einer
weiterbestehenden Erwerbsunfähigkeit mindestens dieses Aus-
masses entstehen konnte (BGE 122 V 274 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war zwar bereits vor dem Unfall
vom 15. Mai 1994 verschiedentlich erkrankt. Zu einer län-
gerdauernden Arbeitsunfähigkeit führte die im Oktober 1993
aufgetretene Lungentuberkulose, welche zu einer Behandlung
vom 29. Oktober bis 16. November 1993 im Spital Z.________
und einem anschliessenden Aufenthalt bis 9. Dezember 1993
in der Höhenklinik Y.________ Anlass gab. Laut dem Bericht
dieser Klinik (vom 16. Dezember 1993) bestand ab dem
30. Dezember 1993 aber wieder volle Arbeitsfähigkeit,
worauf der Beschwerdeführer die bisherige Erwerbstätigkeit
am 8. Januar 1994 wieder aufnahm (Bericht des Dr. med.
B.________ vom 19. April 1995). Eine erneute Arbeits-
unfähigkeit trat erst auf Grund des Unfalls vom 15. Mai
1994 wieder ein. Vor diesem Geschehnis bestand somit zu
keinem Zeitpunkt eine im Wesentlichen ununterbrochene Ar-
beitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres.
Es muss daher bei dem von der Verwaltung angenommenen Ren-
tenbeginn vom 1. Mai 1995 bleiben.
4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts-
kosten zu erheben. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung (Entscheid vom 13. September 1999) wird dem
Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet. In
masslicher Hinsicht liegen keine besondere Umstände vor,
welche es rechtfertigen würden, vom Normalansatz von
Fr. 2500.- bei Vertretung durch einen Anwalt abzuweichen.
Es wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt W.________ für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen, der IV-Stelle Luzern, der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozial-
versicherung zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: