Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA]
I 722/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 8. Mai 2000
in Sachen
I.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt M.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1952 geborene I.________ meldete sich am
21. Mai 1996 unter Hinweis auf seit Jahren bestehende
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis-
tungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruf-
licher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
mit Verfügung vom 4. Juli 1997 einen Anspruch auf eine In-
validenrente.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
26. Oktober 1999 ab.
C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Ent-
scheid sei aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-
versicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-
scheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und
Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-
spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur
Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditäts-
schätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V
158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen
werden.
2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
seinen bisherigen Beruf als Kehrichtlader aus gesundheit-
lichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat
zunächst in einlässlicher Würdigung der medizinischen Un-
terlagen festgestellt, dass der Versicherte hingegen in ei-
ner körperlich leichten, rückenschonenden und wechselbelas-
tenden Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. An-
hand eines Einkommensvergleichs hat sie anschliessend einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % ermittelt.
Was gegen die in allen Teilen überzeugende Begründung vor-
gebracht wird, ist unbehelflich.
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann
nicht die Rede davon sein, verschiedene Ärzte hätten ihm
voreilig eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte
Arbeiten attestiert. Vielmehr ist festzustellen, dass ihm -
mit Ausnahme des Dr. med. E.________, Facharzt für Neuro-
logie, der den Versicherten gemäss Bericht vom 28. Januar
1997 für irgendwelche körperliche Tätigkeit höchstens zur
Hälfte arbeitsfähig erachtet - sämtliche anderen Mediziner,
die zur Arbeitsfähigkeit Stellung nahmen, eine solche von
100 % attestieren. Dr. med. E.________ setzt sich indessen
im genannten Bericht mit den anderslautenden Stellungnah-
men, insbesondere den vollumfänglich überzeugenden der
Klinik X.________ vom 10. und 30. Mai 1996, mit keinem Wort
auseinander. Seine Einschätzung beruht einzig auf den als
glaubwürdig erachteten Selbstangaben des Beschwerdeführers
und ist daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit
der übrigen Stellungnahmen aufkommen zu lassen.
Der Umstand, dass Dr. med. I.________, Oberarzt der
Klinik X.________, sowohl am Bericht vom 10. Mai 1996
mitgewirkt als auch denjenigen vom 4. Juni 1997 verfasst
hat, lässt ihn nicht als vorbefassten und befangenen
Sachverständigen erscheinen. Befangenheit eines Experten
kann nach der Rechtsprechung nicht schon damit begründet
werden, dieser sei bereits früher in einem den Beschwerde-
führer betreffenden Verfahren tätig gewesen. Wie sodann in
Bezug auf den Richter bereits mehrfach klargestellt wurde,
erscheint dieser selbst dann nicht als befangen, wenn er
sich in einem vorgängigen Verfahren gegen das Rechtsbegeh-
ren des Gesuchstellers eingesetzt haben sollte (AHI 1997
S. 136 Erw. 1b/bb mit Hinweisen). Im Sinne dieser Recht-
sprechung besteht erst recht kein Anlass zur Annahme von
Befangenheit des Dr. med. I.________, der lediglich anhand
des Berichtes des Dr. med. E.________ seine früher gemachte
Aussage überprüfte und bestätigte.
Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist er-
stellt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer kör-
perlich leichten, rückenschonenden und wechselbelastenden
Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar ist.
b) Hinsichtlich des Einkommensvergleichs macht der Be-
schwerdeführer geltend, die von der IV-Stelle beim Invali-
deneinkommen beigezogenen Lohnangaben würden sich auf Tä-
tigkeiten beziehen, die ihm nicht zumutbar seien. Wie es
sich damit verhält, lässt sich zwar nicht näher prüfen,
weil die Blätter mit den Anforderungsprofilen und weiteren
Angaben zu den angegebenen Arbeitsplätzen fehlen, kann aber
offen bleiben. Wie das kantonale Gericht richtig erkannt
hat, kann für die Bestimmung des trotz Invalidität zumutba-
rerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkom-
men) von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
ausgegangen werden (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hin-
weisen). Laut Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zen-
tralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben
(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten
Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)
im Jahre 1996 auf Fr. 4294.-, was bei Annahme einer be-
triebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von
41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang
S. 27, Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4498.-
oder Fr. 53'976.- im Jahr (12 x Fr. 4498.-) ergibt (vgl.
BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), wozu noch die bis zum Zeitpunkt
des Verfügungserlasses eingetretene allgemeine Nominal-
lohnentwicklung von 0,5 % im Jahre 1997 (Die Volkswirt-
schaft 2000 Heft 4, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) miteinzu-
beziehen ist. Das Invalideneinkommen beträgt damit
Fr. 54'246.-. Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestrit-
tenen hypothetischen Einkommen ohne Invalidität
(Fr. 61'535.-) resultiert ein rentenausschliessender Inva-
liditätsgrad von rund 12 %. Selbst wenn angenommen wird,
der Beschwerdeführer sei auch bei leichten Hilfsarbeiter-
tätigkeiten behindert (wofür sich in den Akten keine An-
haltspunkte finden), im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig be-
nachteiligt und müsse deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. BGE 124 V 323
Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb vom Tabellenlohn ein
Abzug von höchstens 25 % vorgenommen werden könnte, ergäbe
sich mit Fr. 40'685.- ein Betrag, woraus im Vergleich zum
Valideneinkommen (Fr. 61'535.-) eine Erwerbseinbusse von
rund 34 % resultieren würde. Der Beschwerdeführer ist nach
dem Gesagten in jedem Fall nicht in rentenbegründendem Aus-
mass invalid, womit die Verfügung vom 4. Juli 1997 nicht zu
beanstanden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: