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Original
 
[AZA]
I 195/99 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 5. Mai 2000
in Sachen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen,
Beschwerdeführerin,
gegen
T.________, 1953,, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Advokat B.________,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Die 1953 geborene T.________ leidet an einem
Panvertebralsyndrom, cervical- und lumbalbetont, bei
breitbasiger, paramedian links ausladender, flacher Diskus-
hernie im Bereich L4/5 (ohne Ausfallsyndrom) und Status
nach einem 1993 erlittenen Schleudertrauma der Halswirbel-
säule sowie an einer psychogenen Schmerzfehlverarbeitung
mit generalisierendem Schmerzsyndrom. Vom 1. Mai 1987 bis
19. Mai 1995 arbeitete sie im Reinigungsdienst des Alters-
heims Y.________, wobei ihr Pensum bis 31. Dezember 1989
100 % (42 Stunden) und danach 60 % (25,2 Stunden) betrug.
Ab 1. Dezember 1989 übernahm sie zudem gemäss ihren eigenen
Angaben eine Tätigkeit als Hauswartin für 2 Stunden pro
Woche. Daneben führte sie den Haushalt und kümmerte sich um
ihre beiden 1981 und 1988 geborenen Kinder.
Am 27. November 1995 meldete sich T.________ bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
Basel-Landschaft holte beim Hausarzt Dr. med. E.________,
Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 1. März 1996 ein
(welchem eine Stellungnahme des Spitals X.________,
Rheumaklinik, vom 27. Juni 1995 beilag) und liess die
Versicherte durch Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH
(Gutachten vom 21. Mai 1996), und Dr. med. W.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Gutachten vom 14.
September 1996), untersuchen. Im Weitern prüfte sie die
erwerblichen Verhältnisse (Auskunft der Stiftung Alters-
und Pflegeheim Y.________ vom 8. Januar 1996) und führte
eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 18. Februar
1997). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte sie einen
Invaliditätsgrad von 20 % und verneinte den Anspruch auf
eine Invalidenrente (Verfügung vom 7. Mai 1997).
B.- Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde
mit dem Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung und
Zusprechung von Leistungen hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. Septem-
ber 1998 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
T.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde; ferner ersucht sie um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt
sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-
fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu
deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu
66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %
oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %
invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach
Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
b) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invalidi-
tätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen
könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2
IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-
differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und
b).
c) Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 IVG - so namentlich bei im Haushalt tätigen
Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität da-
rauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV; spezi-
fische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291
Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Ver-
sicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allen-
falls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der
Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV).
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einem Versicher-
ten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War er
daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbe-
reich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der
Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte
Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits
die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG
nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits
die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem Einkommens-
vergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamt-
invalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in
den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der
Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im be-
treffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der ver-
sicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit,
der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz
(vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b).
d) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeit-
weilig erwerbstätig zu betrachten ist, beurteilt sich pra-
xisgemäss nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstä-
tig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein
Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit,
welche sie ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden
wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Person ohne Invali-
dität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören
die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt
beschäftigt wäre (BGE 117 V 195, 98 V 263 Erw. 1 und 268
Erw. 1c). Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesund-
heitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind
ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätig-
keit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie
die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksicht-
igen (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 195; AHI 1997 S. 289,
1996 S. 197 Erw. 1c).
3.- Anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. Januar
1997 (Bericht vom 18. Februar 1997) gab die Versicherte an,
dass sie ohne Behinderung zu 100 % einer ausserhäuslichen
Beschäftigung nachginge, wie dies bis Ende 1989 der Fall
gewesen sei. Offenbar gestützt auf diese Aussage betrach-
teten Vorinstanz und IV-Stelle die Beschwerdegegnerin als
Vollerwerbstätige und erklärten für die Bemessung des Inva-
liditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG) als anwendbar. Diese Auffassung wird
zwar von keiner Seite bestritten, ist indessen, da ihr auf
Grund der Aktenlage nicht gefolgt werden kann, von Amtes
wegen zu korrigieren (vgl. Erw. 1 hievor).
Die Beschwerdegegnerin hatte ihr Arbeitspensum im
Altersheim bereits per Ende 1989 - und damit lange vor dem
Auftreten gesundheitlicher Probleme - von 100 % (42 Stunden
pro Woche) auf 60 % (25,2 Stunden) reduziert (Auskunft der
Stiftung Alters- und Pflegeheim Y.________ vom 8. Januar
1996) und daneben gemäss ihren eigenen Angaben für zwei
Stunden pro Woche eine Tätigkeit als Hauswartin in ihrem
Wohnblock übernommen. Damit steht fest, dass sie, anders
als auch in den Arztberichten wiederholt erwähnt wird, im
damaligen Zeitpunkt nicht einer vollen, sondern einer Teil-
erwerbstätigkeit nachging. Daneben führte sie den Haushalt
und übernahm insbesondere Erziehungs- und Betreuungsaufga-
ben für ihre 1981 und 1988 geborenen Töchter, welche nach
ihren Angaben drei Mahlzeiten täglich zu Hause einnahmen
(Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Februar 1997). Bei die-
ser Sachlage besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass
die Versicherte weiterhin der bisherigen Teilzeitbeschäfti-
gung nachgegangen wäre, insbesondere da konkrete Anhalts-
punkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf
schliessen liessen, dass eine Steigerung der Erwerbstätig-
keit beabsichtigt war, weder geltend gemacht werden noch
ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz
und Verwaltung ist daher, davon ausgehend, dass die Versi-
cherte weiterhin teilweise erwerbstätig wäre, die Invalidi-
tätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen.
Dabei wird die IV-Stelle, an welche die Sache (auch) aus
diesem Grunde zurückzuweisen ist, den Umfang der neben der
Beschäftigung im Altersheim (25,2 Stunden pro Woche) ausge-
übten Teilerwerbstätigkeit durch Anfrage beim Arbeitgeber,
der die Versicherte als Hauswartin angestellt hat, zu er-
mitteln haben. Gestützt darauf wird sie den Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Beschäftigung im Haushalt festzu-
legen haben (vgl. Erw. 2c hievor).
4.- Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der
Hausarzt Dr. med. E.________ aus, dass der Beschwerde-
gegnerin auf Grund ihrer Schmerzen im Nacken-Schulter-Arm-
Bereich rechts die Arbeit im Altersheim nicht mehr zumutbar
sei, sie hingegen "mit der Zeit" wieder leichte industriel-
le Arbeiten (wie Kontrolltätigkeiten, Kleinmontage in sit-
zender Position) ausführen könne (Bericht vom 1. März
1996). Demgegenüber verneinte Dr. med. S.________ aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 21. Mai 1996; Untersuchung
vom 22. März 1996) und hielt Dr. med. W.________ aus psy-
chiatrischer/psychosomatischer Sicht ein 80%-Pensum in der
bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst für zumutbar (Gut-
achten vom 14. September 1996).
Angesichts dieser divergierenden Auffassungen der
Ärzte ist, wie die Vorinstanz für den erwerblichen Bereich
bereits zutreffend festgehalten hat, eine abschliessende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Eine Ergän-
zung des medizinischen Sachverhaltes drängt sich im Weitern
deshalb auf, weil die Arbeitsfähigkeit nach dem in Erw. 3
Gesagten (Anwendung der gemischten Methode) nun ebenso für
die Tätigkeit im Haushalt ermittelt werden muss. Auch aus
diesem Grunde ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuwei-
sen, damit sie die Auswirkungen der Leiden der Beschwerde-
gegnerin auf deren Arbeitsfähigkeit (im erwerblichen Be-
reich und im Haushalt) eingehend abkläre und anschliessend
den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in den
beiden Bereichen neu festsetze.
Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
erwerblichen Bereich wird die IV-Stelle sodann zu beachten
haben, dass das der Verfügung vom 7. Mai 1997 zu Grunde
liegende Vorgehen, das Invalideneinkommen nach Massgabe der
ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in Prozenten des
Einkommens ohne Invalidität zu bestimmen und insofern von
der Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad zu schlies-
sen, bundesrechtswidrig ist (vgl. BGE 114 V 314 Erw. 3c,
RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b).
5.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli-
gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb
von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist
(Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Be-
schwerdegegnerin nach Massgabe der Honorarnote eine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit
Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist
sich damit als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerde-
gegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1413.10 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-
len.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs-
kasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozial-
versicherung zugestellt.
Luzern, 5. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts-
der III. Kammer: schreiberin: