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Original
 
[AZA 0]
2A.182/2000/odi
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
27. April 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, R. Müller
und Gerichtsschreiberin Müller.
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In Sachen
X.________, geboren angeblich ________ 1982, z.Zt. Kantonale Strafanstalt Zug, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Verwaltungsgericht des Kantons Z u g, Haftrichter,
betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Der nach eigenen Angaben aus Sierra Leone stammende und später in Guinea aufgewachsene X.________, angeblich geboren am ________ 1982, reiste am 19. Januar 1999 illegal in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 27. Juli 1999 nicht eintrat. Am 28. September 1999 meldete die Einwohnerkontrolle Y.________ X.________ als untergetaucht.
Mit Urteil vom 5. Oktober 1999 trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf die gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde nicht ein.
Am 4. März 2000 reiste X.________ wiederum in die Schweiz ein; am 5. März 2000 ersuchte er um Asyl. Mit Verfügung vom 5. April 2000 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein. Am 6. April 2000 nahm das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug X.________ in Ausschaffungshaft.
Mit Verfügung vom 10. April 2000 prüfte und genehmigte der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (im Folgenden: der Haftrichter) die Ausschaffungshaft.
2.- Mit Schreiben vom 13. April (Postaufgabe:
14. April) 2000 hat sich X.________ an das Bundesgericht gewandt.
Er erklärt, er habe am 10. April 2000 eine Verfügung erhalten, wonach er die Schweiz verlassen müsse; er mache von seinem Beschwerderecht Gebrauch und bringe vor, dass ihm im Falle einer Rückschaffung die Todesstrafe drohe; daher habe er damals sein Land verlassen.
Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug teilte mit, dass es sich für eine Stellungnahme zum Inhalt des Beschwerdeschreibens für nicht zuständig erachte. Der Haftrichter beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.
3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl.
BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen.
b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft bilden, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Asylgründe geltend macht oder sich gegen die Wegweisung wehrt, ist darauf nicht einzutreten.
c) Der Beschwerdeführer hat, wie aus seiner Beschwerdeschrift klar hervorgeht, den Haftrichterentscheid fälschlicherweise verstanden als Verfügung, welche festlege, dass er die Schweiz verlassen müsse. Entsprechend macht er einzig einen Asylgrund geltend; gegen die Haft an sich wendet er sich mit keinem Wort. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung.
4.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).
b) Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht (Haftrichter) des Kantons Zug sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: