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Original
 
[AZA]
H 431/99 Tr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 19. April 2000
in Sachen
W.________, 1934, Beschwerdeführer, vertreten durch
S.________,
gegen
Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viadukt-
strasse 42, Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die
IV-Stellen, Basel
In Erwägung,
dass der 1934 geborene W.________ 1962 E.________
heiratete, welche im Jahre 1982 verstarb,
dass er seit 1987 in zweiter Ehe mit der 1954 ge-
borenen M.________ verheiratet ist,
dass die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschafts-
bundes W.________ mit Verfügung vom 17. Februar 1999 ab
1. Mai 1999 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von
Fr. 1785.- pro Monat zusprach,
dass sich diese Rente auf der Grundlage eines massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 55'476.-
und der Vollrentenskala 44 errechnet,
dass die Kantonale Rekurskommission für die Aus-
gleichskassen und die IV-Stellen, Basel, die dagegen einge-
reichte Beschwerde, mit welcher W.________ die ungesplit-
tete Anrechnung seiner während der ersten Ehe erzielten
Erwerbseinkommen verlangt hatte, mit Entscheid vom
24. September 1999 abwies,
dass W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
mit dem Antrag auf "korrekte Berechnung der AHV-Rente...
aufgrund der Verwitwung der ersten Ehefrau", wobei er
insbesondere einen sog. Verwitwetenzuschlag von 20 % zu
seiner Altersrente (oder bis zum Höchstbetrag der Vollren-
te) geltend macht,
dass sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt
für Sozialversicherung auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliessen,
dass gemäss lit. c Abs. 1 erster Satz der Übergangsbe-
stimmungen der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 die
neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der An-
spruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht,
dass laut dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen
Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG Einkommen, welche die Ehegat-
ten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt
haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten ange-
rechnet werden, wobei die Einkommensteilung vorgenommen
wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a),
wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente
hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung
(lit. c),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im zur
Publikation vorgesehenen Urteil B. vom 17. April 2000,
H 366/98, den in lit. b von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG
verwendeten, nicht ganz klaren Begriff "eine verwitwete
Person" ("une veuve ou un veuf", "una persona vedova") aus-
gelegt und gestützt auf das Interpretationsergebnis festge-
stellt hat, dass nach dieser Gesetzesbestimmung das Einkom-
menssplitting im Altersrentenfall für die Kalenderjahre
einer früheren, durch Tod aufgelösten Ehe unabhängig vom
aktuellen Zivilstand der damals verwitweten Person vorzu-
nehmen ist,
dass Verwaltung und Vorinstanz demnach bei der Ermitt-
lung der dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 1999 zustehenden
Altersrente die von ihm und seiner ersten Ehefrau von 1963
bis 1976 erzielten beitragspflichtigen Einkommen zu Recht
hälftig geteilt und die entsprechenden Beträge vom indivi-
duellen Konto des Beschwerdeführers weggesplittet bzw. die-
sem gutgeschrieben haben (ab 1. Dezember 1977 hatte die am
8. November 1915 geborene erste Ehefrau Anspruch auf eine
einfache Altersrente; vgl. diesbezüglich Art. 29quinquies
Abs. 4 lit. a AHVG),
dass gemäss revidiertem Art. 35bis AHVG verwitwete Be-
zügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen
Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente haben, wobei Rente und Zu-
schlag den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen
dürfen,
dass die ebenfalls im erwähnten Urteil H 366/98 vorge-
nommene Auslegung dieser Bestimmung - insbesondere des Be-
griffs "verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersren-
ten" ("les veuves et veufs au bénéfice d'une rente de
vieillesse", "le vedove e i vedovi beneficiari di una ren-
dita di vecchiaia") - ergab, dass der sog. Verwitwetenzu-
schlag den entsprechenden Zivilstand der rentenberechtigten
Person voraussetzt,
dass dem Beschwerdeführer richtigerweise kein Zuschlag
zu seiner Altersrente gewährt wurde, weil er (in zweiter
Ehe) verheiratet ist,
dass es nach dem Gesagten mit der verfügten, vorin-
stanzlich bestätigten Altersrente - deren Berechnung im
Übrigen zu Recht nicht beanstandet wird - sein Bewenden
haben muss,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Re-
kurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-
Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.
Luzern, 19. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: