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Original
 
[AZA]
I 18/00 Gi
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 17. April 2000
in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
T.________, 1990, Beschwerdegegner, vertreten durch seine
Eltern A.________ und C.________,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
In Erwägung
,
dass T.________, geboren 1990, an einem psychoorgani-
schen Syndrom mit Störung der Fein- und Grobmotorik sowie
der visuellen Wahrnehmung leidet,
dass ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung
vom 8. September 1997 als Massnahme zur Ermöglichung des
Volksschulbesuches u.a. eine Reisekostenvergütung zusprach,
dass die Eltern von T.________ am 27. April 1998 um
Verlängerung der zugesprochenen Massnahme ersuchten,
dass die IV-Stelle die Übernahme der Transportkosten
ablehnte mit der Begründung, bei T.________ liege weder
eine Körper- noch eine Sehbehinderung vor (Verfügung vom
4. September 1998),
dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Land-
schaft die hiegegen mit dem Antrag auf Übernahme der Trans-
portkosten erhobene Beschwerde am 3. November 1999 gut-
hiess,
dass das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, der kantonale Ent-
scheid vom 3. November 1999 sei aufzuheben,
dass die Eltern von T.________ Abweisung, die IV-Stel-
le Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantra-
gen,
dass die Versicherung u.a. die Kosten für die Trans-
porte übernimmt, die infolge einer Körper- oder Sehbehin-
derung für den Besuch der Volksschule notwendig sind
(Art. 19 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9bis IVV),
dass der Beschwerdegegner unbestrittenermassen an Stö-
rungen der Fein- und Grobmotorik sowie der visuellen Wahr-
nehmung leidet (vgl. auch Berichte des Kinder- und Jugend-
psychiatrischen Dienstes X.________, vom 7. Juli 1998,
15. Dezember 1997, 12. November 1997 und 23. Juli 1997),
dass der IV-Arzt die Meinung vertritt, der Beschwerde-
gegner könne wegen diesen Körperbehinderungen den Schulweg
nicht selbständig zurücklegen, worauf abzustellen ist,
nachdem das BSV seine gegenteilige medizinische Auffassung
unbegründet lässt,
dass der Beschwerdegegner - entgegen den Ausführungen
des BSV - Anspruch auf Vergütung der Transportkosten bis
zur nächsten Durchführungsstelle hat, wenn in der Schulge-
meinde am Wohnort keine Einschulungsklasse geführt wird
(vgl. Art. 9bis in Verbindung mit Art. 8quater IVV),
dass bei dieser Sach- und Rechtslage die Frage der Ge-
setzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 9bis IVV offen-
gelassen werden kann, das BSV indessen darauf hinzuweisen
ist, dass Art. 19 Abs. 3 IVG keine Grundlage für eine nach
Art der Behinderung differenzierende Anspruchseinschränkung
enthält (sofern sie sich nicht aus der Natur des Leidens
selber ergibt), weshalb die bundesamtliche restriktive Aus-
legung vor dem Gesetz (Art. 4, 5 Abs. 2 und 19 Abs. 1 IVG)
kaum Stand zu halten vermöchte; vielmehr ist im Sinne des
kantonalen Gerichts eine gesetzeskonforme Auslegung dieser
Verordnungsbestimmung (BGE 125 V 474 Erw. 3 in fine mit
Hinweis) angezeigt, welche den Transportkostenvergütungsan-
spruch davon abhängig macht, ob ein Gesundheitsschaden die
Überwindung des Schulweges verunmöglicht, wäre doch nicht
einzusehen, warum nur ein körperlich, nicht aber ein sonst
in der Überwindung des Schulweges erheblich behindertes
Kind, bei Erfüllung der Voraussetzungen, anspruchsberech-
tigt sein sollte.
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Basel-Landschaft, der IV-Stelle
Basel-Landschaft und der Ausgleichskasse Basel-Land-
schaft zugestellt.
Luzern, 17. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: