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Original
 
[AZA]
B 29/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 17. April 2000
in Sachen
G.________, 1939, Beschwerdeführerin,
gegen
Personalvorsorgestiftung der Klinik X.________, Beschwerde-
gegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- G.________, geboren 1939, arbeitete in der Zeit
vom 1. November 1991 bis 30. April 1998 in der Klinik
X.________ und war damit bei der Personalvorsorgestiftung
der Klinik X.________ (nachfolgend: Vorsorgestiftung)
berufsvorsorgerechtlich versichert. Diese hat mit der
Lebensversicherungsgesellschaft Y.________ einen Kollektiv-
Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, welcher am
1. Januar 1995 in Kraft trat und denjenigen vom 1. Januar
1992 ersetzte. Am 30. April 1998 erhielt die Versicherte
eine Austrittsabrechnung der Vorsorgestiftung über
eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 26'138.30 (inklusive
Fr. 17'531.70 nach BVG-Obligatorium).
B.- Am 18. Juni 1998 erhob G.________ beim Versiche-
rungsgericht des Kantons St. Gallen Klage und beantragte,
die Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr eine Frei-
zügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 32'498.- (Stand per
Ende 1997 gemäss Vorsorgeausweis der Y.________) zuzüglich
der bis 30. April 1998 aufgelaufenen Freizügigkeitsleistung
auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen wies die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom
18. Februar 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert die
Versicherte ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.
Die Vorsorgestiftung schliesst unter Verweis auf den
kantonalen Gerichtsentscheid sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialver-
sicherung enthält sich in seiner Vernehmlassung eines An-
trages.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die vorliegende Streitigkeit um die Höhe der
Freizügigkeitsleistung, welche die Vorsorgestiftung zu er-
bringen hat, unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in
zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind
(BGE 122 V 323 Erw. 2b, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinwei-
sen).
b) Beim Prozess um Freizügigkeitsleistungen (Entste-
hung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit
um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungs-
befugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach
Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie er-
streckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz-
liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
bunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren
Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Ver-
fahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 114 V 36
Erw. 1c).
2.- Streitig ist vorliegend die Höhe der Freizügig-
keitsleistung per 30. April 1998.
a) Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Frei-
zügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993, in Kraft
getreten am 1. Januar 1995, haben Versicherte, welche die
Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall ein-
tritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austritts-
leistung (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in
ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss
mindestens so hoch sein, wie die nach den Bestimmungen des
4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Abs. 2). Die
Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vor-
sorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins
zu zahlen (Abs. 3).
Laut Art. 27 Abs. 1 FZG berechnen sich die Eintritts-
und die Austrittsleistung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt
des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise
des Austritts aus einer solchen gilt.
b) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin auf
den 30. April 1998 bei der Beschwerdegegnerin ausgetreten,
weshalb die Freizügigkeitsleistung nach den zu diesem Zeit-
punkt gültigen gesetzlichen und reglementarischen Bestim-
mungen zu beurteilen ist. Wie das Bundesamt für Sozialver-
sicherung in seiner Vernehmlassung zutreffend feststellt,
ist hier somit Ziff. 4.7.1. des Vorsorgereglements der
Personalvorsorgestiftung der Klinik X.________, gültig ab
1. Januar 1996 bzw. 1998, massgebend.
Entgegen der Vorinstanz handelt es sich bei dem per
1. Januar 1995 erfolgten Übergang der Vorsorgeeinrichtung
vom Leistungs- zum Beitragsprimat nicht um einen Austritts-
tatbestand im Sinne der massgebenden Übergangsbestimmung
von Art. 27 FZG. Mithin besteht kein Grund dafür, dass für
die Bestimmung der Austrittsleistung das vom 1. Januar 1985
bis Ende 1994 gültig gewesene Reglement zur Anwendung ge-
langt. Gleiches gilt für das ab 1. Januar 1995 gültig ge-
wesene Reglement. Die in Anwendung der alten Reglementsbe-
stimmungen ergangene Freizügigkeitsberechnung kann folglich
nicht bestätigt werden.
c) Aufgrund der bestehenden Aktenlage lässt sich die
von der Vorsorgestiftung gemäss Ziff. 4.7.1. des Vorsorge-
reglements geschuldete Freizügigkeitsleistung nicht beur-
teilen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit sie bei der Lebensversicherungsgesellschaft
Y.________ ergänzende Abklärungen treffe und anschliessend
über die Klage neu befinde.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs-
gerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 1999
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über die Klage neu befinde.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für
Sozialversicherung sowie dem Amt für berufliche Vor-
sorge und Stiftungsaufsicht des Kantons St. Gallen
zugestellt.
Luzern, 17. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: