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Original
 
[AZA]
I 632/99 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Meyer, Bundes-
richterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari; Gerichts-
schreiber Maillard
Urteil vom 14. April 2000
in Sachen
G.________, 1966, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde-
gegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Mit Verfügungen vom 12., 23. und 26. September
1997 sowie 13. August und 24. September 1998 sprach die IV-
Stelle Bern dem 1966 geborenen G.________ berufliche
Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbil-
dung zu, indem sie die Schul- und Reisekosten für ein drei-
jähriges Ingenieurstudium, Fachrichtung Milchwirtschaft, an
der Schule für Landwirtschaft X.________ übernahm und ihm
für die Dauer der Eingliederungsmassnahme (einschliesslich
des Vorbereitungskurses) ein Taggeld sowie für die Zeit vom
21. August 1994 bis 7. September 1997 ein Wartezeittaggeld
gewährte. Als letzte Instanz im gegen die Verfügungen vom
12., 23. und 26. September 1997 eingeschlagenen Rechtsmit-
telweg hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit
Urteil vom 23. Februar 1999 eine von G.________ erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob die genannten
Verfügungen auf, weil die anbegehrte berufliche Massnahme
als Umschulung zu qualifizieren ist und bei einer solchen
wesentlich andere Taggeldbemessungsvorschriften gelten. Es
wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die
Taggeldleistungen im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
Auf die gegen die Verfügungen vom 13. August und
24. September 1998 erhobenen Beschwerden trat das Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Mai
1999 nicht ein, weil das Eidgenössische Versicherungs-
gericht mit Urteil vom 23. Februar 1999 die IV-Stelle an-
gewiesen habe, das Taggeld ausgehend von einer Umschulungs-
massnahme neu festzulegen und deshalb den angefochtenen
Verfügungen die Grundlage entzogen worden sei. Auf die da-
gegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. De-
zember 1999 nicht ein.
In Nachachtung des Urteils vom 23. Februar 1999 er-
liess die IV-Stelle am 21. und 23. April 1999 insgesamt
sieben Verfügungen, mit denen die Höhe des Wartezeittag-
geldes ab 21. August 1994 bis 7. September 1997 sowie des
daran anschliessenden Taggeldes festgesetzt wurde.
B.- G.________ erhob gegen alle sieben Verfügungen
beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und be-
antragte, das Wartezeittaggeld sei ihm bereits ab 19. April
1993 zu gewähren und es sei dabei kein Eigenverdienst anzu-
rechnen. Weiter wurde die Bezahlung eines Verzugszinses auf
den rückwirkend ausbezahlten Taggeldern verlangt. Dem Be-
gehren, es sei in der Zeit vom 8. September 1997 bis
31. Juli 1998 der volle Verpflegungskostenzuschlag
(Fr. 18.-) auszurichten, kam die IV-Stelle im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens nach, indem sie die entsprechenden
Verfügungen wiedererwägungsweise aufhob und am 2. Juli 1999
für den genannten Zeitraum zwei neue erliess.
Mit Entscheid vom 23. September 1999 hiess das Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde teilweise gut
und wies die IV-Stelle an, G.________ Taggeld gemäss den
Verfügungen vom 21. und 23. April 1999 auszurichten, wobei
in der Zeit vom 8. September 1997 bis 31. Juli 1998 der
volle Verpflegungskostenzuschlag zu berücksichtigen sei.
Weitergehend wies es die Beschwerde ab.
C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
erneuert die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten
Begehren, soweit diesen nicht Folge geleistet wurde. Zu-
sätzlich wird beantragt, die Taggeldabrechnungen für das
Jahr 1998 seien - da fehlerhaft - zu korrigieren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-
versicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für
die Zeit, während der er auf den Beginn der Eingliederungs-
massnahme warten musste (vgl. Art. 18 Abs. 1 IVV in Verbin-
dung mit Art. 22 Abs. 3 IVG), sowie während der Dauer der
Umschulung (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG) Anspruch auf ein Tag-
geld der Invalidenversicherung hat. Auch die Bemessung der
Taggelder wird vom Versicherten im Grundsatz anerkannt. Er
macht indessen hinsichtlich des Wartezeittaggeldes geltend,
der Anspruch darauf habe bereits am 19. April 1993 begonnen
und es dürfe dabei kein hypothetischer Eigenverdienst ange-
rechnet werden.
2.- a) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die mass-
gebliche Verordnungsbestimmung (Art. 18 Abs. 2 IVV) und die
Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf Taggeld während der
Wartezeit voraussetzt, dass subjektiv und objektiv Einglie-
derungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt
sind (BGE 117 V 277 Erw. 2a; siehe auch AHI 1997 S. 172
Erw. 3a), zutreffend erkannt, es liege in der Natur der Sa-
che, dass den Massnahmen Abklärungen vorausgehen müssten.
Nach der am 20. April 1994 eingegangenen Anmeldung waren
denn auch - was vom Versicherten nicht einmal bestritten
wird - umfangreiche Abklärungen zu treffen, sodass der Be-
ginn des Anspruchs zu Recht auf den 21. August 1994, dem
ersten Tag nach Ablauf der Frist von vier Monaten seit Ein-
gang der Anmeldung (vgl. Art. 18 Abs. 2 IVV; BGE 117 V 278
Erw. 2b), festgesetzt wurde. Ein auf einen Zeitpunkt vor
der Anmeldung liegender Anspruchsbeginn ist im Übrigen
durch den klaren Wortlaut der genannten Verordnungsbestim-
mung von vornherein ausgeschlossen, setzen doch von der IV-
Stelle zu tätigende Massnahmen zwingend voraus, dass be-
reits eine Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgt ist.
b) Übt ein Versicherter während der Eingliederung eine
Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich
Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es zusammen mit dem
aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den
Absätzen 1 und 2 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt
(Art. 21 Abs. 3 IVV). Diese Regeln finden auf die Bemessung
des Wartetaggeldes sinngemäss Anwendung (BGE 117 V 279
Erw. 3a). Übt der Versicherte die vom Arzt für die Zeit der
Eingliederung als zumutbar erklärte Teilerwerbstätigkeit
nicht aus, so ist nach Rz 2027 der Wegleitung über die Be-
rechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitrags-
rechtliche Erfassung (WTG) der Lohn, den er erzielen könn-
te, für die Kürzung des Taggeldes massgebend.
Diese Verwaltungspraxis ist, entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. Dass nicht nur
der tatsächlich erzielte, sondern - wie im vorliegenden
Fall - auch der aus invaliditätsfremden Gründen nicht er-
wirtschaftete mögliche Verdienst für die Kürzung heranzu-
ziehen ist, ergibt sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot, wie
das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend
festgestellt hat. Es wäre mit dem genannten, aus Art. 8
Abs. 1 BV abgeleiteten Prinzip schlechterdings nicht ver-
einbar, den teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, der in
Erfüllung der generell in der Sozialversicherung geltenden
Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 117 V 278 Erw. 2b, 400,
je mit Hinweisen) während der Wartezeit eine Erwerbstätig-
keit ausübt, schlechter zu stellen, als den im gleichen
Ausmass Arbeitsunfähigen, der im selben Zeitraum keiner ihm
an sich zumutbaren Arbeit nachgeht.
Nachdem dem Beschwerdeführer die Ausübung seines ur-
sprünglich erlernten Berufes als Käser zwar nicht mehr zu-
mutbar war, er hingegen in jeglicher anderen leichten bis
mittelschweren körperlichen Arbeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht eingeschränkt war, ist die Anrechnung eines
monatlichen Einkommens von lediglich Fr. 1500.- im Rahmen
der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132
lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auch eine Kür-
zung des Taggeldes ab 8. September 1997 bemängelt, scheint
er zu übersehen, dass ab diesem Zeitpunkt infolge Beginns
der Umschulung zu Recht kein möglicher Verdienst mehr he-
rangezogen und entsprechend keine Kürzung vorgenommen wur-
de, was aus den bei den Akten liegenden Verfügungen betref-
fend den Zeitraum ab 8. September 1997 ohne weiteres er-
sichtlich ist.
3.- In Bezug auf die Ablehnung des Begehrens auf Ver-
zugszins kann auf die rechtskonforme Begründung im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden.
4.- Inwiefern die Taggeldabrechnungen für das Jahr
1998 falsch und fehlerhaft sein sollen, ist für das Eidge-
nössische Versicherungsgericht anhand der vom Beschwerde-
führer vorgenommenen Berechnung nicht nachvollziehbar. So
wurde ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 zu-
nächst ein Taggeld von Fr. 88.50 zugesprochen (und ausbe-
zahlt), das mit Verfügung vom 2. Juli 1999 auf Fr. 106.50
erhöht wurde. Insgesamt betrug der Anspruch für diese Zeit
Fr. 22'578.- (212 x Fr. 106.50), wovon ihm bereits vor dem
2. Juli 1999 Fr. 20'904 ausbezahlt worden sind. Demgegen-
über weist die Auflistung des Beschwerdeführers für den
gleichen Zeitraum ein Total von nur Fr. 13'166.- aus. Auch
seine Summe der ab August bis Ende 1998 ausbezahlten Tag-
gelder (Fr. 10'710.-) stimmt nicht mit den Angaben auf der
diese Periode betreffenden Verfügung überein. Danach hatte
er einen Anspruch von Fr. 16'294 (153 x Fr. 106.50), wovon
Fr. 8540.- bereits bezogen waren. Es fehlen jegliche An-
haltspunkte, wonach die von der IV-Stelle berechneten Be-
träge nicht korrekt seien.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: