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Original
 
[AZA]
H 234/99 Hm
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 3. April 2000
in Sachen
W.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Gestützt auf die Ergebnisse einer Arbeitgeberkon-
trolle verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich
die Firma X.________ AG (nachfolgend: Firma) zur Nachzah-
lung paritätischer AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie von Bei-
trägen an die Familienausgleichskasse in der Höhe von
Fr. 361'285.90, einschliesslich Verzugszinsen und Verwal-
tungskosten, auf Entgelten, welche in den Jahren 1987 bis
1991 an diverse Personen, von 1987 bis 1989 u.a. auch an
W.________, ausgerichtet worden waren (Verfügungen vom
18./23. Dezember 1992).
B.- Dagegen erhoben die Firma, W.________ und weitere
Personen Beschwerde, worauf die AHV-Rekurskommission des
Kantons Zürich die Verfahren vereinigte.
Einen ersten Entscheid vom 11. April 1994, womit die
angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufgehoben
wurden, hob das Eidgenössische Versicherungsgericht auf
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Kasse hin mit Urteil vom
6. Februar 1995 auf und überwies die Sache an das zwischen-
zeitig an Stelle der kantonalen Rekurskommission zuständig
gewordene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
damit es im Sinne der Erwägungen über die Beschwerden gegen
die Verfügungen vom 18./23. Dezember 1992 materiell ent-
scheide. Nachdem dieses Gericht Beweise erhoben hatte,
schloss es die Angelegenheit mit Entscheid vom 31. Mai 1999
ab. Soweit die von der Firma an W.________ ausgerichteten
Gelder betreffend, wies es dabei die Beschwerden ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________
sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und
die Verfügungen vom 18./23. Dezember 1992 seien insoweit
aufzuheben, als sie die von der Firma an ihn ausgerichteten
Zahlungen umfassen.
Während die Kasse und das Bundesamt für Sozialversi-
cherung auf eine Stellungnahme verzichten, haben sich die
als Mitinteressierte beigeladenen Personen mit Ausnahme des
die Rechtsbegehren des W.________ unterstützenden
T.________ nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur
soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge
kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren
ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei-
tragsschuld an die Ausgleichskasse für kantonale Familien-
zulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
b) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob
der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
geht.
2.- a) Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen
und Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von
der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 und 9 AHVG
sowie Art. 6 ff. AHVV; BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 172
Erw. 3b, 119 V 165) zutreffend dar. Gesagtes gilt auch
bezüglich der Voraussetzungen, unter denen ein Wechsel des
Beitragsstatuts zulässig ist (BGE 122 V 169, 121 V 1).
Darauf kann verwiesen werden.
b) Zu ergänzen ist, dass Fachleute, die einmalig oder
wiederholt als Berater zur Lösung von Sachproblemen hinzu-
gezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis
zum Auftraggeber zu stehen, in der Regel als selbstständig-
erwerbende Personen gelten (BGE 110 V 78 Erw. 4b; Käser,
Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,
2. Aufl. 1996, Rz 4.55). Da für diese typische Dienstleis-
tungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfal-
len, tritt bei der Abgrenzungsfrage das Unternehmerrisiko
als Unterscheidungsmerkmal in den Hintergrund. Mehr Gewicht
erhält dagegen die Frage der arbeitsorganisatorischen Ab-
hängigkeit; denn die arbeitsorganisatorische und wirt-
schaftliche Unabhängigkeit ist oft geradezu Voraussetzung
für die Ausübung einer bestimmten Beratertätigkeit.
Dagegen sind Personen, welche Kunden akquirieren und
Dienstleistungen oder Waren für Dritte verkaufen, regelmäs-
sig als unselbstständig erwerbstätig einzustufen (vgl. Weg-
leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den
massgebenden Lohn [WML] vom 1. Januar 1977, Rz 4024). Daran
ändert die aus AHV-mässiger Sicht als charakteristisch zu
bezeichnende weitgehende arbeitsorganisatorische Unabhän-
gigkeit (z.B. hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung, Rou-
tenwahl) nichts. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist
nur dann gegeben, wenn neben die relative arbeitsorganisa-
torische Unabhängigkeit auch noch ein echtes Unternehmer-
risiko tritt. Ein solches ist etwa gegeben, wenn beträcht-
liche Investitionen (Miete von wohnungsfremden Räumen, von
Ausstellungs- oder Lagerräumen, Kauf von Einrichtungsgegen-
ständen usw.) oder Angestelltenlöhne zu tragen sind (vgl.
WML Rz 4028). Nicht als Unternehmerrisiko ist der Umstand
zu werten, dass die Einkünfte eines Handelsvertreters von
seinem Arbeitserfolg abhängig sind (ZAK 1988 S. 378
Erw. 2b, 1986 S. 121 Erw. 2b und S. 575 Erw. 2b mit Hinwei-
sen; WML Rz 4027; vgl. auch BGE 119 V 161, insbesondere 165
Erw. 3c, und Käser, a.a.O. Rz 4.71 mit weiteren Hinweisen
auf die Rechtsprechung).
Zu beachten ist schliesslich, dass die beitragsrecht-
liche Stellung einer erwerbstätigen Person stets unter Wür-
digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen
ist (BGE 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen).
3.- Die Vorinstanz legte unter Würdigung der Vorbrin-
gen und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten in ihrem
Entscheid zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer im
fraglichen Zeitraum (1987-1989) als Angestellter der Firma
im Sinne des AHVG gelten muss und daher auf den von dieser
Unternehmung an den Versicherten während dieser Zeit be-
zahlten Geldern paritätische Sozialversicherungsbeiträge
geschuldet sind. Dabei hat das kantonale Gericht insbeson-
dere richtig erkannt, dass es sich bei den vom Beschwerde-
führer in den Jahren 1987 bis 1989 für die Firma ausgeführ-
ten Tätigkeiten ganz überwiegend um Arbeiten gehandelt hat,
die typischerweise einem Handelsvertreter und Verkaufslei-
ter zuzuordnen sind (Akquirieren und Betreuen von Kunden;
Verkauf von Dienstleistungen der Firma; Überwachung der
Firmenkurse), nicht hingegen einem Unternehmensberater,
weshalb für die Abgrenzungsfrage das Unterscheidungsmerkmal
des Unternehmerrisikos, nicht aber die arbeitsorganisatori-
sche Abhängigkeit von besonderer Bedeutung ist (Erw. 2b
hievor).
4.- Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den
Entscheid des kantonalen Gerichts als bundesrechtswidrig
oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes als
mangelhaft in Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen lies-
se (vgl. Erw. 1b).
a) Nicht stichhaltig ist insbesondere die Behauptung,
die Vorinstanz hätte anhand der Steuerakten erkennen müs-
sen, dass der Versicherte für die fragliche Tätigkeit er-
hebliche Investitionen habe tätigen müssen. Denn gemäss
diesen Belegen entfallen Fr. 27'850.- der von 1985 bis 1989
insgesamt geltend gemachten Ausgaben in der Höhe von
Fr. 52'247.- auf einen Autokauf. Die beruflich bedingte
Nutzung eines Personenwagens ist jedoch durch die Firma
genauso wie die beruflich notwendigen Unterkunfts- und Ver-
pflegungskosten umfassend abgegolten. Etwas anderes wird
auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Bei ver-
bleibenden Ausgaben von durchschnittlich maximal Fr. 6250.-
im Jahr kann aber nicht von beträchtlichen Investitionen
gesprochen werden. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erwähnte schlechte Zahlungsmoral der Firma für die dem Ver-
sicherten geschuldeten Entgelte ist sodann nicht als ein
besonderes (Unternehmer-) Risiko zu betrachten, zumal die
Ausstände unter Bezahlung eines vertraglich vereinbarten
Verzugszinses - wenn auch oftmals verspätet - stets ausge-
glichen wurden.
Dass der Beschwerdeführer weiter vor der Aufnahme sei-
ner Tätigkeit für die Firma im Juni 1984 für verschiedene
Unternehmen im Auftragsverhältnis als Berater tätig gewesen
und hiefür von der Kasse als selbstständig Erwerbender
erfasst war, erlaubt keine Rückschlüsse auf die beitrags-
rechtliche Qualifikation der vorliegend streitigen Arbeit,
zumal er seit Juni 1984 ausschliesslich für die Firma tätig
war. Sodann ist nicht entscheidend, aus welchen Gründen die
Parteien die Zusammenarbeit beschlossen haben und wie sie
das Vertragsverhältnis bezeichnen; massgeblich sind viel-
mehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE
119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen). So bietet auch die im Ver-
trag enthaltene Abrede, wonach der Beschwerdeführer über
die Entgelte als selbstständig Erwerbender abzurechnen
habe, zwar einen gewissen Anhaltspunkt für die AHV-recht-
liche Qualifikation, entscheidend ist dies aber nicht.
Ob der Versicherte der Firma freiwillig oder auf Grund
einer Verpflichtung regelmässig über seine Arbeit Rechen-
schaft ablegte, was umstritten ist, ist angesichts der
(weiteren) für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im
Sinne der AHV sprechenden Indizien ohne Bedeutung (typische
Arbeiten eines Handelsvertreters und Verkaufsleiters ohne
echtes Unternehmerrisiko; seit 1984 ausschliesslich für die
Firma tätig, einseitige Anpassung des Pflichtenheftes des
Beschwerdeführers durch die Firma, Verpflichtung zu einem
bestimmten Arbeitspensum, eigener Arbeitsplatz bei der Fir-
ma, [freiwillige] regelmässige Berichterstattung über die
ausgeführten Arbeiten, Dauerschuldverhältnis mit beschränk-
ter Kündbarkeit auf Ende eines Quartals bei einer Frist von
drei Monaten sowie ein sechs Monate über das Vertragsende
hinaus wirkendes Konkurrenzverbot als Anhaltspunkte für
eine - wenn auch nicht ausgeprägte - arbeitsorganisatori-
sche und wirtschaftliche Abhängigkeit).
b) Der Umstand, dass die Kasse den Beschwerdeführer
für die im Streit liegende Tätigkeit bis vor Erlass der
angefochtenen Verfügungen als selbstständig Erwerbenden
betrachtete, begründet entgegen dessen Auffassung keinen
öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz, welcher einem Wech-
sel des Beitragsstatuts entgegen stehen könnte (zum Grund-
satz von Treu und Glauben: BGE 121 V 66 Erw. 1a mit Hinwei-
sen). Ein Wechsel des Beitragsstatuts ist nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zulässig (siehe
hiezu Erw. 2a in fine hievor).
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer sinn-
gemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es lägen
für die in Frage stehenden Zahlungen keine rechtskräftigen
Beitragsverfügungen vor. Zu diesem Zweck beruft er sich auf
die dem kantonalen Gericht bei der Entscheidfindung bekannt
gewesenen Nachtragsverfügungen der Kasse über die Beitrags-
jahre 1987 bis 1989 des Versicherten als selbstständig
Erwerbstätiger. Dabei übersieht er, dass der letzten Bei-
tragsperiode 1988/89 das Geschäftsergebnis 1985/86 zu
Grunde lag (Art. 14 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 22
Abs. 2 AHVV), womit die in Frage stehenden Entgelte aus den
Jahren 1987 bis 1989 von den vom ihm angerufenen Beitrags-
verfügungen nicht betroffen sind. Auch danach wurden diese
Gelder (bisher) nicht erfasst, bezahlte der Versicherte
doch seit Ende März 1989 keine Beiträge mehr. Vielmehr
bezieht er seit September 1989 eine Altersrente.
c) Endlich ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber
zu befinden, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der
Versicherte einen Rückerstattungsanspruch auf die als
Selbstständigerwerbender bezahlten persönlichen Beiträge
im fraglichen Zeitraum hat (vgl. hiezu Käser, a.a.O.,
Rz 14.106-14.112). Diesbezüglich fehlt es an einem Ent-
scheid (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit
Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
Sozialversicherung, der X.________ AG, H.________,
W.________, R.________, S.________, I.________,
T.________, P.________, B.________, G.________,
H.________, M.________, D.________, P.________ sowie
B.________ zugestellt.
Luzern, 3. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgericht
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: