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Original
 
[AZA]
C 308/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Glanzmann
Urteil vom 3. April 2000
in Sachen
P.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Advokat Dr. B.________,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32,
Pratteln, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Die 1951 geborene P.________ war seit dem 1. Juli
1977 als Betriebsarbeiterin bei der Firma S.________ AG
tätig. Auf Grund ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähig-
keit, welche seit dem 25. Oktober 1994 andauerte, kündigte
die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende August
1995. Mit Verfügung vom 4. Juli 1997 sprach die IV-Stelle
Basel-Landschaft der Versicherten bei einer Erwerbsunfähig-
keit von 50 % eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab
1. Oktober 1995 zu. Ab 8. September 1997 beantragte
P.________ Arbeitslosenentschädigung, was die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Baselland mit Verfügung vom 25. März 1998
wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ablehnte.
B.- Beschwerdeweise liess P.________ geltend machen,
dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen
sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
gab ihr diesbezüglich Recht, wies die Beschwerde aber in-
folge Vermittlungsunfähigkeit ab (Entscheid vom 28. Juli
1999).
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem sinngemässen Begehren, der kantonale Ent-
scheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie
die Anspruchsvoraussetzungen der Beitragszeit (oder Be-
freiung davon) und der Vermittlungsfähigkeit erfülle.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt-
schaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1
Satz 1 AVIG nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist jedoch, ob und
inwieweit sie aus Krankheitsgründen von der Erfüllung der-
selben befreit war.
Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgeb-
liche Gesetzesbestimmung (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) sowie
die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach zwischen der
Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit ein Kau-
salzusammenhang vorliegen muss (BGE 121 V 342 Erw. 5b mit
Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist
auch die Verwaltungspraxis betreffend die Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit bei nur 50 %iger Arbeitsunfähig-
keit (vgl. Rz 60 des Kreisschreibens über die Arbeitslosen-
entschädigung [KS-ALE] in der seit 1. Januar 1992 gültigen
Fassung). Es kann darauf verwiesen werden.
2.- Die - gemäss Aktenlage - unangefochten gebliebene
Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 1997 weist eine Er-
werbsunfähigkeit von 50 % seit 1. Oktober 1995 aus. Daraus
erhellt, dass in der im vorliegenden Fall massgebenden
zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Sep-
tember 1995 bis 7. September 1997 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) wäh-
rend 23 Monaten nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit be-
stand, welche der Beschwerdeführerin erlaubte, im Rahmen
einer vollschichtigen oder teilzeitigen Tätigkeit ein Ein-
kommen von mindestens 50 % des zuletzt erzielten Lohnes zu
verdienen. Die demgegenüber vom Hausarzt Dr. O.________
attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober
1994 (Arztzeugnisse vom 15. und 23. Oktober 1997) überzeugt
nicht, zumal sie nicht begründet, sondern lediglich fest-
gestellt wird (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Entsprechend
lässt sich aus dem Umstand, dass das bis 13. Oktober 1996
von der Arbeitgeberfirma ausgerichtete Krankentaggeld auf
vollständiger Arbeitsunfähigkeit basiert, nichts zu Gunsten
der Beschwerdeführerin ableiten. In den Akten finden sich
keine Anhaltspunkte, welche in der hier fraglichen Zeit
eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit schlüssig nachzuweisen
vermögen. Im Gegenteil wird in verschiedenen medizinischen
Gutachten, welche aktenkundig sind, von einer - wenn auch
unterschiedlichen - Restarbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl.
Gutachten der Rehaklinik X.________ vom 19. September 1995,
Gutachten des Dr. M.________, Spezialarzt FMH für Rheuma-
tologie, vom 16. November 1994, Gutachten des Dr.
W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 12. Oktober 1996 und Gutachten des Dr. J.________,
Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen,
vom 21. Januar 1997).
Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin spätes-
tens ab dem 1. Oktober 1995 eine Erwerbstätigkeit in redu-
ziertem Umfang ausüben und damit zugleich die Beitragszeit
erfüllen können. Krankheitshalber war sie deshalb während
insgesamt weniger als 12 Monaten an der Erfüllung derselben
gehindert, weshalb die Berufung auf den Befreiungstatbe-
stand des Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG fehl geht. Nicht zur
Anwendung gelangt im vorliegenden Fall Rz 60 KS-ALE. Denn
die darin enthaltene Verwaltungspraxis bezieht sich auf
eine während des Leistungsbezuges - welche Zeit bei einer
zweiten Rahmenfrist als Beitragszeit gilt - vorübergehend
fehlende oder verminderte Arbeitsfähigkeit (vgl. SVR 1998
ALV Nr. 15 S. 43). Damit ist die Verfügung der Arbeitslo-
senkasse vom 25. März 1998 nicht zu beanstanden.
3.- Bei dieser Rechtslage kann die von der Beschwerde-
führerin aufgeworfene Frage nach der Überprüfungsbefugnis
der Vorinstanz betreffend die Vermittlungsfähigkeit offen
bleiben, da sich nichts daran ändert, dass sie keine Leis-
tungen beanspruchen kann, wie Verwaltung und Vorinstanz im
Ergebnis übereinstimmend, zu Recht entschieden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: