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Original
 
[AZA]
C 184/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 3. April 2000
in Sachen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland,
Bahnhofstrasse 32, Pratteln, Beschwerdeführer,
gegen
W.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
Dr. J.________,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Der 1962 geborene W.________ war seit 1984 bei der
Firma E.________ AG tätig. Seit 1995 bekleidete er die
Funktion des Leiters Marketing/Verkauf und war Mitglied des
Verwaltungsrates. Auf Ende Juli 1997 wurde er von der
Arbeitgeberin entlassen, und am 13. August 1997 erfolgte
die Löschung des Handelsregistereintrages. Am 29. Dezember
1997 machte W.________ beim Arbeitsgericht Liestal gegen
die Firma E.________ AG klageweise offene Lohnforderungen
(Monat Juli 1997, Anteil 13. Monatslohn) sowie eine Ent-
schädigung für nicht bezogene Ferientage im Gesamtbetrag
von Fr. 19'057.50 geltend. Nachdem am 6. Januar 1998 über
die Firma E.________ AG der Konkurs eröffnet worden war,
stellte W.________ am 11. Februar 1998 Antrag auf Insol-
venzentschädigung für offene Lohnforderungen in der Höhe
von Fr. 21'750.-. Mit Verfügung vom 20. Februar 1998 lehnte
die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland diesen Antrag
ab, weil der Versicherte als Mitglied des Verwaltungsrates
die Entscheidungen der Arbeitgeberin massgeblich habe be-
einflussen können und damit von Gesetzes wegen vom an-
spruchsberechtigten Personenkreis ausgeschlossen sei.
B.- In Gutheissung der hiegegen eingereichten Be-
schwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Basel-
Landschaft, welches die Insolvenzentschädigungsberechtigung
von W.________ bejahte, die angefochtene Verfügung auf und
wies die Sache zur Berechnung des Anspruchs an die Arbeits-
losenkasse zurück (Entscheid vom 28. April 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das
Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland
(KIGA), der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Während W.________ auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundes-
amt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staats-
sekretariat für Wirtschaft) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen
über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51
Abs. 1 lit. a AVIG) sowie die Personen, die auf Grund ihrer
finanziellen Beteiligung oder ihrer Stellung innerhalb des
Betriebes sowie der damit verbundenen Einflussmöglichkeiten
vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen sind
(Art. 51 Abs. 2 AVIG), zutreffend dargelegt. Richtig fest-
gehalten hat das kantonale Gericht ferner, dass mitarbei-
tende Verwaltungsräte, die unmittelbar von Gesetzes wegen
(Art. 716 bis 716b OR) über eine massgebliche Entschei-
dungsbefugnis verfügen, von der Anspruchsberechtigung auf
Insolvenzentschädigung ausgeschlossen sind, ohne dass nähe-
re Abklärungen zu ihrer Stellung im Betrieb getroffen wer-
den müssten (BGE 122 V 272 Erw. 3 mit Hinweisen). Zu ergän-
zen ist, dass für die Beurteilung der Frage, bis wann das
Verwaltungsratsmitglied tatsächlich auf die Tätigkeit der
Gesellschaft Einfluss nehmen kann, auf den Zeitpunkt des
effektiven Rücktritts, welcher unmittelbar wirksam ist, und
nicht auf die Löschung im Handelsregister oder das Datum
der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt abzu-
stellen ist (zur Publikation vorgesehenes Urteil K. vom
31. Januar 2000, C 337/98).
2.- a) Der Beschwerdegegner war bis Ende Juli 1997 bei
der Firma E.________ AG angestellt. Auf welchen Zeitpunkt
er aus dem Verwaltungsrat ausschied, ist nicht ersichtlich.
Hingegen ist erstellt, dass der Handelsregistereintrag am
13. August 1997 gelöscht wurde. Die massgebliche Einfluss-
möglichkeit des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat endete
somit spätestens an diesem Datum, knapp fünf Monate vor der
Konkurseröffnung über die Firma E.________ AG (vom 6. Ja-
nuar 1998). Den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in
der Beschwerde an die Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die
Firma E.________ AG im Juli 1997 an einen leitenden Ange-
stellten verkauft wurde, der am 13. August 1997 als Dele-
gierter des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen
wurde, die Geschäftsführung übernahm und verschiedene
Restrukturierungsmassnahmen einleitete. Diese zeitigten
indessen nicht den gewünschten Erfolg, weshalb am 6. Januar
1998 der Konkurs über die Firma eröffnet wurde. Da der Be-
schwerdegegner zu diesem Zeitpunkt schon seit fast fünf
Monaten nicht mehr dem Verwaltungsrat der Firma E.________
AG angehörte, kann der geltend gemachte Anspruch auf Insol-
venzentschädigung nicht unter Berufung auf Art. 51 Abs. 2
AVIG abgelehnt werden. Hieran ändert der Einwand des KIGA,
dass die Firma E.________ AG gemäss provisorischer Bilanz
bereits per 31. Mai 1997 überschuldet gewesen sei, nichts.
Denn nach dem Erwerb der Firma übernahm im August 1997 eine
neue Leitung die Geschicke der Gesellschaft, deren Restruk-
turierungs- und Sanierungskonzept, auf das der Versicherte
keinen Einfluss nehmen konnte, in der Folge scheiterte, was
letztlich zum Konkurs führte. Weiter geht aus dem vom KIGA
eingereichten Auszug aus dem Betreibungsprotokoll des Be-
treibungsamtes X.________, umfassend den Zeitraum vom
1. Januar 1992 bis 13. Januar 1998, hervor, dass während
der Zugehörigkeit des Beschwerdegegners zum Verwaltungsrat
mit einer Ausnahme keine Betreibungen über hohe Forderungen
gegen die Firma eingeleitet wurden, was im Sinne der Aus-
führungen in der Vernehmlassung daraufhin deutet, dass die
Gläubigerbanken - trotz formeller Überschuldung - zumindest
bis Juli 1997 offenbar an eine Zukunft der nachmaligen
Konkursitin glaubten und bereit waren, die notwendigen
Kredite zu gewähren.
b) Die weiteren Einwendungen des KIGA sind unbegrün-
det. Zunächst ist auf das zur Publikation vorgesehene Ur-
teil B. vom 18. Februar 2000, C 362/98, hinzuweisen; danach
kann auf Grund der Änderungen des positiven Rechts an der
Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 56 insofern nicht festge-
halten werden, als sie den Anspruch auf Insolvenzentschä-
digung an die Bedingung knüpft, dass der Arbeitgeber im
Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insolvent
war. Hingegen ist an der zweiten in BGE 114 V 59 Erw. 3d
genannten Anspruchsvoraussetzung, dass sich die Konkurs-
eröffnung oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens nicht
aus Gründen verzögert haben, für die der Versicherte ein-
zustehen hat, festzuhalten (ARV 1999 Nr. 24 S. 143 oben;
bestätigt im erwähnten Urteil B. vom 18. Februar 2000,
C 362/98). Dass der Konkurs über die Firma E.________ AG
erst am 6. Januar 1998 eröffnet wurde, ist jedenfalls nicht
auf Gründe, die der Beschwerdegegner zu vertreten hätte,
zurückzuführen, da die Überschuldung der Firma im Zeitraum,
in welchem er dem Verwaltungsrat angehörte, nicht evident
war, zumal sie laut Auszug aus dem Betreibungsregister
ihren finanziellen Verpflichtungen im Wesentlichen noch
nachkam. Somit steht auch unter diesem Gesichtswinkel einer
Entschädigung nichts entgegen.
Was schliesslich die von der Vorinstanz behandelte,
vom Gesetz nicht geregelte Frage betrifft, wie weit die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die (glaubhaft
gemachten) Lohnforderungen gegen den zahlungsunfähigen
Arbeitgeber bei Erreichen des jeweiligen zwangsvoll-
streckungsrechtlichen Stadiums gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. a-c AVIG zurückliegen dürfen, um noch einen Anspruch
auf Insolvenzentschädigung zu begründen, hat das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht im erwähnten, zur Publikation
vorgesehenen Urteil B. vom 18. Februar 2000 Folgendes dar-
gelegt:
"In der Lehre sind die Meinungen geteilt. Während Gerhards
(AVIG-Kommentar, Bd. III, N 9 zu Art. 52 I) aufgrund der
mit der Zeit abnehmenden Bedeutung des Schutzzweckes der
Insolvenzentschädigung und aus Gründen der Praktikabilität
eine Frist von zwei Jahren analog der in anderen Leis-
tungsbereichen geltenden Rahmen- oder Bezugsfristen (z.B.
Art. 9 AVIG [ALE], Art. 35 Abs. 1 AVIG [KAE], Art. 44a
Abs. 1 AVIG [SWE]) als vertretbar erachtet, ist nach
Thomas Nussbaumer (Arbeitslosenversicherung, in: Schweize-
risches Bundesverwaltungsrecht, S. 197 Rz 524) von einer
Befristung abzusehen. Diese zweite Lösung verdient den
Vorzug. Zum einen besteht zwischen der Insolvenzentschädi-
gung und den erwähnten anderen Leistungsarten, insbesonde-
re der Arbeitslosenentschädigung, ein wesentlicher kon-
zeptioneller Unterschied, indem der Ausfall des Verdiens-
tes für tatsächlich geleistete und nicht derjenige für
infolge Arbeitslosigkeit nicht zu erbringende Arbeit ab-
gegolten wird (vgl. BGE 121 V 379 Erw. 2a). Schon von
daher lässt sich die rückwirkende zeitliche Deckung von
Lohnforderungen durch Insolvenzentschädigung nicht ohne
weiteres mit den für andere Leistungen der Arbeitslosen-
versicherung geltenden Rahmenfristen vergleichen. Zum
andern kann sich, wie der zweitgenannte Autor zu Recht
festhält, eine feste zeitliche Begrenzung des Anspruchs
auf Insolvenzentschädigung als unbillig erweisen, wenn
sich die Konkurseröffnung oder das Pfändungsbegehren aus
vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen längerfris-
tig verzögert (Nussbaumer, a.a.O.). In diesem Zusammenhang
ist zu beachten, dass der Versicherte, will er in den Ge-
nuss von Leistungen kommen, nach Art. 55 Abs. 1 AVIG alles
unternommen haben muss, um seine Forderungsrechte gegen-
über dem Arbeitgeber zu wahren. Diese alle Versicherten in
gleicher Weise treffende (Schadenminderungs-) Pflicht
spricht trotz des diesbezüglich allenfalls vermehrten
Abklärungsaufwandes ebenfalls gegen eine feste zeitliche
Begrenzung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Davon
ist aus vorstehenden Gründen daher abzusehen. Einzige
Schranke des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung in
zeitlicher Hinsicht bildet somit die Verjährung von Forde-
rungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern gemäss
Art. 128 Ziff. 3 OR."
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Baselland hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 997.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft, der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Baselland und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: