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Original
 
«AZA»
U 403/99 Md
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 31. März 2000
in Sachen
K.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher S.________,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, Bern, Beschwerdegegner
A.- K.________ (geboren 1953) war seit Jahren bei der Mutuelle Valaisanne krankenversichert. Sie arbeitete im November 1994 bei der Firma H.________ AG. Am 24. November 1994 erlitt sie bei einem Sturz eine offene Unterschenkelfraktur rechts. Die Schweizerische National VersicherungsGesellschaft (National), bei welcher sie obligatorisch gegen Unfall versichert war, kam für die Behandlungskosten auf. Mit Verfügung vom 18. Juni 1998, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 1998, lehnte die National die Übernahme weiterer Behandlungskosten ab.
B.- Hiegegen reichte die Mutuelle Valaisanne beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ein (Verfahren UV 54763/6/99). K.________ wurde als betroffene Versicherte in das Verfahren miteinbezogen. In der Vernehmlassung vom 11. Mai 1999 liess sie die Gutheissung der Beschwerde der Mutuelle Valaisanne sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit legte sie das vom Fürsorgeamt, Sozialdienst B.________ (Sozialdienst) erstellte Budgetblatt Mai 1999 und eine Bestätigung des Sozialdienstes, dass die Familie K.________ seit Monaten finanziell unterstützt werde, auf. Das Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung reichte sie nach.
Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 beschloss die IV-Stelle des Kantons Bern Nichteintreten auf das Gesuch von K.________, mit welchem sie um revisionsweise Aufhebung der jegliche Leistungen der Invalidenversicherung ablehnenden Verfügung vom 14. Januar 1998 ersucht hatte. Der hiegegen erhobenen Beschwerde liess K.________ das Budgetblatt Mai 1999, die obgenannte Bestätigung des Sozialdienstes sowie das Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung beilegen und die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 1999 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Verfahren IV 55699/229/99). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern forderte sie mit Verfügung vom 26. August 1999 auf, bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung ein "formgerechtes Gesuch mit den erforderlichen Beweismitteln" einzureichen. K.________ legte ein Schreiben des Sozialdienstes vom 23. September 1999 sowie die amtlich erstellten Budgetblätter Januar bis September 1999 auf.
Das Verwaltungsgericht wies unter Berücksichtigung der Belege und Beweismassnahmen in beiden Verfahren mit Zwischenentscheid vom 26. Oktober 1999 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 26. Oktober 1999 sowie Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren beantragen.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).
b) Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).
c) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
d) Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein (Satz 1) Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden (Satz 2). Nach Gesetz und Rechtsprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist. Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährleistung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG zu Grunde gelegt ist, muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch. Bei der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4b, RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2, je mit Hinweisen). Die um unentgeltliche Verbeiständung ersuchende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (BGE 120 Ia 181 f. Erw. 3a). Das Gericht klärt dann anhand der eingereichten Unterlagen ab, ob Bedürftigkeit vorliegt.
2.- a) Streitig ist vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.
Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid nicht nur die im Verfahren der Unfallversicherung (Verfahren UV 54763/6/99) eingereichten Unterlagen, sondern auch jene des parallelen Prozesses der Invalidenversicherung (Verfahren IV 55699/229/99) zu Grunde gelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
b) Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um die Berechnungsblätter des Sozialamtes, mit denen die finanzielle Unterstützung ermittelt wird (sowohl das Budgetblatt Mai 1999 vom 22. April 1999 wie auch das Schreiben des Sozialdienstes vom 22. April 1999 wurden von J.________ signiert). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Versicherte ihre finanziellen Verhältnisse ungenügend dokumentiert hat; denn die eingereichten Budgetblätter seien kein ausreichender Beleg zur Ermittlung der Bedürftigkeit. Dem ist beizupflichten. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin angeben müssen, mit welchen Personen sie in Hausgemeinschaft lebt. Ebenso war sie verpflichtet, den Lohn ihres Ehemannes anhand von Lohnabrechnungen oder anderen Unterlagen nachzuweisen. Dasselbe gilt für den Mietzins sowie allfällige Versicherungsprämien. Auch hätte sie sich äussern müssen, ob sie Prämienverbilligung bezieht oder ob die Bezahlung der Krankenpflegeversicherung durch Dritte übernommen wird. Da bei der Beurteilung der Bedürftigkeit auch die (ausgewiesenen) Steuern als Ausgaben zu berücksichtigen sind (RKUV 1996 U 254 S. 208 Erw. 2), wäre sie überdies gehalten gewesen, diesbezüglich genauere Angaben zu machen (steuerbares Einkommen und Vermögen bzw. allfällige Quellensteuerpflicht). Anhand der Unterlagen, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid abzustützen hatte, war es ihr nicht möglich, eine allfällige Bedürftigkeit abzuklären. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung der Vorinstanz ihre Einkommens- und Vermögenslage nicht ausreichend belegt hat, erfolgte die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht (vgl. BGE 120 Ia 182). Beim letztinstanzlich aufgelegten Schreiben des Sozialdienstes vom 20. November 1999 handelt es sich um ein im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG unzulässiges neues Beweismittel, da dieses bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
3.- In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegenstand haben, werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Mutuelle Valai-
sanne, der National-Versicherung und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: