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Original
 
[AZA]
C 168/99 Hm
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Batz
Urteil vom 30. März 2000
in Sachen
H.________, 1936, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung
Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, Bern, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Mit Verfügung vom 30. September 1998 lehnte das Kanto-
nale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, einen
Anspruch des H.________ auf Arbeitslosenentschädigung vom
5. September 1998 hinweg ab, weil er die Beitragszeit nicht
erfüllt habe.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom
5. März 1999).
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem
er sein Begehren um Ausrichtung von Arbeitslosenentschä-
digungen dem Sinne nach erneuert. - Das Kantonale Amt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie das Bundesamt für Wirt-
schaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für
Wirtschaft) verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid unter Hin-
weis auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen zutreffend
dargelegt, dass der Beschwerdeführer während der hier rele-
vanten Rahmenfrist vom 5. September 1996 bis 4. September
1998 ungeachtet seiner im Rahmen selbständiger Erwerbs-
tätigkeit erzielten Zwischenverdienste ab Juli 1997 keine
beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer und damit
alv-rechtlich keine Beitragszeit auszuweisen vermag, wes-
halb auch unter Berücksichtigung des öffentlichrechtlichen
Vertrauensschutzes (bezüglich der vom Berater des Regiona-
len Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Herr J.________ gel-
tend gemachten Auskünfte) kein Anspruch auf Arbeitslosen-
entschädigung besteht. Hieran vermögen die vom Beschwerde-
führer erneuerten Einwendungen, mit denen sich bereits das
kantonale Gericht einlässlich auseinandergesetzt hat,
nichts zu ändern. Namentlich scheint der Beschwerdeführer
zu verkennen, dass die Auskünfte des RAV-Beraters ange-
sichts seiner erst ab Oktober 1997 bestehenden Zuständig-
keit selbst im Falle von deren rechtsgenüglichen Nachweis
für die schon ab Juli 1997 erfolgte Aufnahme der selbstän-
digen Tätigkeit nicht kausal gewesen sein konnten, weshalb
sich weitere Abklärungen über die einzelnen (falschen oder
richtigen) Beratungen, einschliesslich der beantragten Ein-
vernahme des Herrn J.________ "unter Eid", erübrigen. Es
muss somit bei der von der Verwaltung verfügten und vorin-
stanzlich bestätigten Verneinung der Anspruchsberechtigung
sein Bewenden haben. Den in allen Teilen zutreffenden Aus-
führungen von Verwaltung und Vorinstanz, auf welche verwie-
sen werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsge-
richt nichts beizufügen.
2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht-
lich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG
erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Bern, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: