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Original
 
[AZA]
I 554/99 Ca
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 27. März 2000
in Sachen
R.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. K.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1948 geborene R.________ meldete sich am
15. Juni 1995 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärun-
gen in medizinischer und beruflicher Hinsicht verneinte die
IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Juli
1996 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
11. August 1999 ab.
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Ent-
scheid sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklä-
rung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle sei zur
Erstattung der Kosten der vom Rechtsvertreter veranlassten
Begutachtung bei Dr. med. H.________ (Expertise vom 31. Ja-
nuar 1997) zu verpflichten. Weiter wird um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-
versicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-
scheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und
Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-
spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur
richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 122 V
160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutref-
fend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Zunächst ist umstritten, ob nebst den ausgewiese-
nen Rückenbeschwerden auch ein psychischer Gesundheitsscha-
den mit Krankheitswert die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers beeinträchtigt. In Würdigung der medizinischen Ak-
ten, insbesondere des im Administrativverfahren eingeholten
Gutachtens des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma-
erkrankungen, vom 6. Mai 1996, sowie unter Berücksichtigung
der vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ins Recht
gelegten Privatexpertise des Dr. med. H.________, Psychiat-
rie und Psychotherapie FMH, vom 31. Januar 1997, hat dies
die Vorinstanz verneint, was aufgrund folgender Überlegun-
gen nicht zu überzeugen vermag.
a) In den Akten sind verschiedene ärztliche Aussagen
vorhanden, welche das Vorliegen einer psychischen Störung
beim Beschwerdeführer bejahen. So findet sich in der Kran-
kengeschichte der Rehabilitationsklinik F.________ am
16. Februar 1995 der Vermerk, es habe bereits bei Eintritt
eine allgemeine regressive und auch depressive Stimmungsla-
ge bestanden, weswegen eine antidepressive Medikation mit
Aurorix vorgenommen wurde. Im Bericht der Orthopädischen
Universitätsklinik X.________ vom 3. September 1996 wurde
unter anderem eine psychische Depression und Überlagerung
diagnostiziert. Dr. med. M.________ hingegen beantwortete
die ihm von der IV-Stelle unterbreitete Frage nach dem Be-
stehen einer Krankheit des psychiatrischen Formelkreises
mit "eher nein", während Dr. med. H.________ die Diagnosen
"Episode einer Major Depression" und "Schmerzstörung in
Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie einem medi-
zinischen Krankheitsfaktor" stellt.
Zu Recht hat zwar das kantonale Gericht dem Gutachten
des Dr. med. M.________ vollen Beweiswert (vgl. dazu BGE
125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) zuerkannt. Hingegen
erfüllt dieser Experte mangels Spezialausbildung in Psy-
chiatrie die Voraussetzungen, die Frage nach dem Bestehen
eines psychischen Leidens mit Krankheitswert rechtsgenüg-
lich zu beantworten, nicht. Es kann aber auch nicht auf das
Privatgutachten des Dr. med. H.________ abgestellt werden.
Dies weil es einerseits aus den von der Vorinstanz genann-
ten Gründen nicht zu überzeugen vermag. Dann aber auch,
weil es die Bejahung eines psychischen Leidens mit Krank-
heitswert beim Beschwerdeführer wegen des Vorhandenseins
von Umständen bejaht, die bei der grossen Mehrheit der in
der Schweiz lebenden Fremdarbeiter mit gleichen oder ver-
gleichbaren somatischen Beschwerden als gegeben angesehen
werden müssten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der So-
zialversicherungsrichter nach ständiger Rechtsprechung die
Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel
nach dem Sachverhalt beurteilt, der bis zur Zeit des Ver-
fügungserlasses eingetreten ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweisen). Dr. med. H.________ weist ausdrücklich darauf
hin, dass seine Beurteilung den heutigen Zustand (Datum der
Untersuchung) betreffe, diese damit keine Rückschlüsse auf
denjenigen zur Zeit des Erlasses der Verfügung zulässt.
b) Angesichts der dargelegten Umstände lässt sich
nicht schlüssig beurteilen, ob der Beschwerdeführer nebst
den somatischen Beschwerden auch an einem invalidisierenden
psychischen Gesundheitsschaden leidet. Zur Beantwortung
dieser Frage drängt sich eine fachärztliche Begutachtung
geradezu auf. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurück-
zuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasst
und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfügt.
3.- Nachdem das Ausmass der dem Beschwerdeführer ver-
bliebenen Arbeitsfähigkeit noch nicht feststeht, erübrigt
es sich, zu seinen Einwendungen in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde zur Bemessung des Invaliditätsgrades Stellung zu
nehmen.
4.- In Bezug auf die Abweisung des Begehrens um Vergü-
tung der Kosten des Privatgutachtens von Dr. med.
H.________ ist der angefochtene Entscheid sodann nicht zu
beanstanden, war doch dieses zur Feststellung, dass die
medizinische Sachlage abklärungsbedürftig ist, nicht erfor-
derlich (vgl. BGE 115 V 62).
5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos-
ten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 135 OG). Insoweit ist dessen Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerde-
führer unterliegt (Erw. 4), kann seinem Begehren um Bewil-
ligung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entsprochen
werden, da die Beschwerde hinsichtlich des Begehrens um
Vergütung der Kosten des Privatgutachtens als aussichtslos
zu bezeichnen ist (BGE 125 II 275 Erw. 4b mit Hinweis).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungs-
gerichts des Kantons Zürich vom 11. August 1999 und
die Verfügung vom 10. Juli 1996 aufgehoben, und es
wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung wird abgewiesen.
IV.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-
führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-
sicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-
zahlen.
V.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kanto-
nale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztin-
stanzlichen Prozesses zu befinden haben.
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-
cherung zugestellt.
Luzern, 27. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: