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Original
 
[AZA]
I 188/99 Hm
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 27. März 2000
in Sachen
E.________, 1931, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 2. August 1996 verneinte die
IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1931 gebo-
renen E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versi-
cherte habe sich wiederholt der angeordneten zumutbaren
Abklärungsmassnahme widersetzt, obwohl er bereits mit
Schreiben vom 5. September 1995 auf die Säumnisfolgen auf-
merksam gemacht worden sei. Bei dieser Sachlage sei auf
Grund der Akten zu beschliessen und gestützt darauf sei
kein Rentenanspruch gegeben.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
23. Februar 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
E.________, es sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente
zuzusprechen.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich verzichtet auf eine
Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt
sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat sowohl in tatsächlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht mit überzeugender Begrün-
dung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, dargelegt,
weshalb die streitige Verfügung rechtens ist. Daran vermö-
gen auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de nichts zu ändern. Wer Leistungen der Invalidenversiche-
rung beansprucht, hat sich jeder angeordneten zumutbaren
Massnahme zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer im vor-
liegenden Fall zur Durchführung der notwendigen und zumut-
baren Massnahme (psychiatrische Abklärung) nicht Hand bot,
hat er seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt mit
der Folge, dass die Invalidenversicherung - nachdem sie
eine angemessene Frist angesetzt und die Säumnisfolgen dar-
gelegt hat (vgl. Schreiben der IV-Stelle an den Versicher-
ten vom 5. September und vom 10. Oktober 1995) - auf Grund
der vorhandenen Akten das Leistungsbegehren zu Recht abge-
lehnt hat. Es muss daher bei den Ausführungen der Vorin-
stanz im angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, denen
das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen
hat.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-
lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-
cherung zugestellt.
Luzern, 27. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: