BGer 1P.19/2000
 
BGer 1P.19/2000 vom 23.03.2000
[AZA 0]
1P.19/2000/hzg
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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23. März 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiber Sassòli.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Stipendienkommission Zürich, Erziehungsrat (heute: Bildungsrat) des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
4. Kammer,
betreffend
Willkür, Anspruch auf rechtliches Gehör,
(Ausbildungsbeitrag), hat sich ergeben:
A.- Y.________, geboren am 1. Juni 1982, absolvierte von 1989 bis 1997 die Primar- und Sekundarschule an der Jüdischen Schule Zürich. Seit September 1997 besucht sie eine dreijährige Ausbildung am jüdischen Seminar "Tomer Debora" in Aix-les-Bains, Frankreich. Am 14. Juli 1997 stellte ihr Vater, X.________, bei der (damaligen) Erziehungsdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Studienbeiträge.
Zur Begründung brachte er vor, Ausbildungsziel sei ein international voll anerkanntes Diplom als jüdische Primar- und Sekundarlehrerin. Eine entsprechende Ausbildungsstätte in der Schweiz gebe es nicht, es müssten dafür Seminare im Ausland, vorwiegend in England, Israel oder Amerika besucht werden. Die Ausbildung in Aix-les-Bains berechtige zum Besuch des Fortbildungskurses am jüdischen Lehrerseminar in Israel. Zudem berechtige sie bereits zum Unterricht an jüdischen Kindergärten.
Die kantonale Stipendienkommission wies das Gesuch und eine daraufhin erhobene Einsprache ab. Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies der Erziehungsrat des Kantons Zürich am 9. Juni 1998 ab. Er erwog, Y.________ verfüge über keine Grundausbildung in der Schweiz und sei deshalb gemäss § 5 Abs. 4 der kantonalen Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996 (StipV/ZH; LS 416. 1) für eine Weiterbildung im Ausland nicht beitragsberechtigt. X.________ gelangte daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses erwog mit Urteil vom 7. Oktober 1998, die Tochter des Beschwerdeführers verfüge noch über keine Grundausbildung, da das Seminar "Tomer Debora" keine Grundausbildung sei, sondern allenfalls einer Mittelschule entspreche.
Die Beitragsberechtigung beurteile sich daher nicht nach § 5 Abs. 4, sondern § 5 Abs. 3 der Stipendienverordnung. Diese Bestimmung schliesse die Ausrichtung von Beiträgen für den Besuch einer Mittelschule im Ausland nicht von vornherein aus, doch müssten dafür erhebliche "andere Gründe" vorliegen.
Diese Frage sei im Lichte der bisherigen Verwaltungspraxis zu beurteilen. Die Vorinstanzen hätten es aber unterlassen, die Grundsätze ihrer Praxis darzulegen. Die Akten gäben sodann auch keinen Aufschluss darüber, ob die Verbindung von profaner Mittelschulausbildung und Unterweisung in jüdischen Fächern zwingend sei. Zudem wäre abzuklären, ob die Unterrichtstätigkeit an jüdischen Kindergärten und Schulen in der Schweiz auch auf Grund der zürcherischen Kindergärtnerinnen- bzw. Primarlehrerausbildung möglich sei. Das Verwaltungsgericht hiess daher die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
B.- Im zweiten Rechtsgang wies der Erziehungsrat am 29. Juni 1999 den Rekurs gegen den Einspracheentscheid der Stipendienkommission wiederum ab. Er legte dar, zwingende Gründe im Sinne von § 5 Abs. 3 StipV/ZH für den Besuch einer privaten oder auswärtigen Lehranstalt würden gemäss Praxis der Stipendienbehörden nur anerkannt, wenn das Ausbildungs- bzw. Berufsziel an öffentlichen Lehranstalten im Kanton Zürich überhaupt nicht erreichbar sei oder wenn das Absolvieren der Ausbildung an einer solchen Lehranstalt eindeutig unzumutbar sei. Sofern die Gründe für das Absolvieren einer auswärtigen oder privaten Ausbildung diesen strengen Anforderungen nicht genügten, deren Wahl aber dennoch als vernünftig und unter stipendienrechtlichen Gesichtspunkten als sinnvoll erscheine, würden bei der Bemessung des Jahresbeitrags diejenigen Kosten einbezogen, die beim Besuch einer kantonalzürcherischen Lehranstalt angerechnet würden.
Unter anderem gestützt auf eine Auskunft des Rektors der Jüdischen Schule Zürich erwog der Erziehungsrat sodann, der Besuch der von Y.________ gewählten Mittelschule sei weder für das Absolvieren eines jüdischen Lehrerinnenseminars noch für eine spätere Unterrichtstätigkeit an jüdischen Schulen zwingend. Sie könne auch nach einer hiesigen Mittelschule ein jüdisches Lehrerinnenseminar besuchen. Dass dadurch die Ausbildung allenfalls etwas länger dauern würde als nach einer jüdischen Mittelschule, mache das Absolvieren einer öffentlichen Mittelschule nicht unzumutbar. Auch die Übernahme der Kosten, die beim Besuch einer öffentlichen Mittelschule im Kanton Zürich berücksichtigt würden, komme nicht in Frage, da die Ausbildung am jüdischen Lehrerinnenseminar mit dem Curriculum der Zürcher Lehrerausbildung nicht äquivalent sei. Die Tochter des Rekurrenten könnte mit dieser Ausbildung an öffentlichen Schulen im Kanton Zürich nicht und an jüdischen Schulen nur mit einer provisorischen Bewilligung zeitlich limitiert Unterricht erteilen.
Es sei daher fraglich, ob sie am Ende ihres Ausbildungswegs überhaupt je eine existenzsichernde Stelle als Lehrerin werde finden können. Auch eine andere Ausbildung in der Schweiz wäre mangels genügender Anerkennung der französischen Maturität mit Schwierigkeiten verbunden.
Der Besuch einer Mittelschule in Frankreich sei deshalb nicht sinnvoll. Abgesehen davon komme eine Unterstützung auch mangels stipendienrechtlicher Anerkennung des Ausbildungsgangs nicht in Frage, da die Ausbildung am Seminar "Tomer Debora" dem Niveau öffentlicher Mittelschulen im Kanton Zürich nicht entspreche.
Dagegen erhob X.________ erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses holte eine Vernehmlassung der Bildungsdirektion ein, welche mit Datum vom 14. Oktober 1999 einging. Das Verwaltungsgericht wies daraufhin am 17. November 1999 die Beschwerde ab. Es erwog, der Erziehungsrat sei bei seinem zweiten Entscheid den mit dem Rückweisungsentscheid vom 7. Oktober 1998 verbundenen Anweisungen in jeder Hinsicht nachgekommen. Er habe die Frage einer Verknüpfung von profaner Mittelschulausbildung und Unterweisung in jüdischen Fächern hinreichend geprüft.
Die Rügen des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unrichtig oder unvollständig festgestellt, seien unbegründet. Auch habe der Erziehungsrat sein Ermessen weder missbraucht noch überschritten, wenn er das Vorliegen erheblicher "anderer Gründe" im Sinne von § 5 Abs. 3 StipV/ZH verneint habe. Für die Unterrichtstätigkeit in säkularen Fächern an einer jüdischen Schule genüge eine schweizerische Lehrerausbildung.
Wenn die Tochter des Beschwerdeführers zusätzlich jüdische Fächer unterrichten wolle, könne sie sich die erforderlichen Kenntnisse innert angemessener Frist auch nach Abschluss einer schweizerischen Mittelschul- und Lehrerausbildung erwerben. Selbst wenn dadurch das Studium um mehr als ein Jahr verlängert würde, wäre ein solcher Ausbildungsgang zumutbar, da er zu einer unbeschränkten Lehrberechtigung auch für säkulare Fächer führen würde. Falls es nur darum gehe, durch den gewählten Ausbildungsgang die Befähigung zum Unterricht jüdischer Fächer zu erwerben, so wäre die stipendienrechtliche Nichtanerkennung nur dann zu beanstanden, wenn für entsprechende Ausbildungsgänge anderer Glaubensrichtungen Studienbeiträge ausgerichtet würden.
Das werde aber nicht geltend gemacht. Die Praxis der Vorinstanz, welche den Besuch der öffentlichen, konfessionell neutralen Schulen auch für Kinder tief religiöser Eltern für zumutbar halte, widerspreche nicht der Religionsfreiheit und sei nicht diskriminierend.
C.- X.________ erhebt "Beschwerde" an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vollumfänglich aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Von der Kantonalen Stipendienkommission ging keine Stellungnahme ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Endentscheid stützt sich auf kantonales Recht. Das Rechtsmittel ist als staatsrechtliche Beschwerde zulässig, da kein anderes bundesrechtliches Rechtsmittel gegeben ist (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer ist zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist kein ordentliches Rechtsmittel, mit dem alle Mängel der angefochtenen Entscheidung gerügt werden können. Der Beschwerdeführer kann abgesehen von hier nicht in Frage kommenden Fällen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dabei muss er darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden seien (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Auch wenn bei Laienbeschwerden weniger strenge Massstäbe angelegt werden als an von Rechtsanwälten verfasste Eingaben, genügt doch die vorgelegte Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nur teilweise.
2.- a) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, indem das Verwaltungsgericht ungeprüft unzutreffende Behauptungen der Bildungsdirektion übernommen habe. Ferner rügt er sinngemäss eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht auf seine Ausführungen und Argumente nicht eingegangen sei und keinen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt habe, obwohl die Bildungsdirektion in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 1999 neue Argumente und Beweise vorgebracht habe. Da alle diese Rügen eng miteinander vermengt sind, empfiehlt es sich, sie zusammen zu behandeln.
b) Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kantonaler Instanzen nur daraufhin überprüfen, ob sie willkürlich sind (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 77 f. mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen).
c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör floss bisher aus Art. 4 aBV und ist jetzt in Art. 29 Abs. 2 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ausdrücklich gewährleistet. Er gebietet, dass die Behörde alle rechtlich erheblichen Vorbringen einer Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 112 Ia 109 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch 124 II 146 E. 2a S. 149 mit Hinweisen und Georg Müller, Kommentar BV, Art. 4, Rz. 112 f.). Das bedeutet jedoch nicht, dass im Entscheid alle Äusserungen und Überlegungen, die irgendwie im Zusammenhang damit angestellt worden sind, wiedergegeben werden müssen. Die Begründung kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; dem Betroffenen soll die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheides Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 121 I 54 E. 2c S. 57; 119 Ia 264 E. 4d S. 269, je mit Hinweisen; Müller, a.a.O., Rz. 114; René A.
Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 286 f. mit Hinweisen).
d) Im Verfahren vor Verwaltungsgericht ist ein einmaliger Schriftenwechsel die Regel. Nach zürcherischem Verwaltungsverfahrensrecht wie auch unmittelbar auf Grund der Bundesverfassung (Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV) besteht ein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel, wenn in der Rechtsmittelantwort neue, nicht ohne weiteres aktenkundige Tatsachen vorgebracht werden, die für den Entscheid erheblich sind und zu denen der Beschwerdeführer noch nicht Stellung nehmen konnte (BGE 119 V 317 E. 1 S. 323; 114 Ia 307 E. 4b S. 314; 111 Ia 2 E. 3 S. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 239 Rz. 672; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N 28 zu § 8 S. 164 und N 32 f. zu § 58 S. 487).
e) Sowohl für die Prüfungs- und Begründungspflicht als auch für die allfällige Pflicht, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, sind nur die rechtserheblichen Argumente und Tatsachen von Bedeutung, auf die sich der Entscheid des Verwaltungsgerichts stützt. Das Verwaltungsgericht brauchte sich nicht mit Argumenten auseinander zu setzen, die für seinen Entscheid auf Grund seiner rechtlichen Beurteilung gar nicht erheblich waren. Soweit sich die Vernehmlassung der Bildungsdirektion und die von ihr eingereichten Unterlagen auf Aspekte bezogen, die das Verwaltungsgericht für seine Beurteilung als unerheblich beurteilte, brauchte es dem Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit zu einem zweiten Schriftenwechsel zu geben. Zu prüfen ist daher zunächst, welche Sachverhaltselemente überhaupt rechtserheblich sind.
3.- a) Ausgangspunkt der Beurteilung sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Stipendien: Unterstützt werden gemäss § 5 Abs. 1 StipV/ZH schulische und berufliche Ausbildungen, die zu einem vom Bund, vom Kanton oder von der kantonalen Stipendienbehörde anerkannten Studien- oder Berufsabschluss führen, sowie notwendige Vor- und Weiterbildungskurse. Gemäss Abs. 2 wird in erster Linie der Besuch von kantonalzürcherischen und diesen stipendienrechtlich gleichgestellten Ausbildungsstätten unterstützt.
Der Besuch weiterer (d.h. auch ausländischer) Ausbildungsstätten wird gemäss Abs. 3 unterstützt, wenn ein entsprechendes öffentliches Angebot im Kanton Zürich fehlt oder andere Gründe für deren Wahl vorliegen; zudem muss der Ausbildungsgang stipendienrechtlich anerkannt sein. Sind die Gründe für die Wahl einer solchen Ausbildungsstätte nicht zwingend, wird bei der Bemessung der Beiträge von der kostengünstigeren Lösung ausgegangen.
b) Die kantonalen Behörden gehen davon aus, dass der Besuch ausländischer Mittelschulen nur zurückhaltend unterstützt werden soll, da ein genügendes und zumutbares Angebot im Kanton Zürich bestehe. Auch Kindern tief religiöser Eltern sei der Besuch der öffentlichen Schulen grundsätzlich zumutbar. Die Mittelschulausbildung in "Tomer Debora" sei deshalb nur dann zu unterstützen, wenn die dort vermittelte Verbindung von profaner Mittelschulausbildung und Unterweisung in jüdischen Fächern im Hinblick auf die von der Tochter des Beschwerdeführers angestrebte Berufsausbildung zwingend sei. Hingegen sei es nicht der Zweck des Stipendienwesens, Ausbildungen zu unterstützen, die deshalb absolviert werden, weil die Gesuchsteller Zugang zu Instituten finden wollen, welche allein aus religiösen Gründen eine staatliche Vorbildung nicht anerkennen.
c) Diese Rechtsauffassung der kantonalen Behörden wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht substanziiert in Frage gestellt. Sie ist auch nicht zu beanstanden:
Die Schweiz kennt ein konfessionell neutrales öffentliches Schulsystem (vgl. Art. 27 Abs. 2 und 3 aBV, Art. 62 Abs. 2 BV; BGE 125 I 347 E. 3b und 4a S. 355 f.; 123 I 296 E. 4b/bb S. 308 ff., je mit Hinweisen). Dessen Besuch ist für Angehörige aller Konfessionen zumutbar, zumal den religiösen Bedürfnissen auf Grund der Religionsfreiheit (vgl. Art. 49 aBV und Art. 15 BV) auch in der Schule entgegenzukommen ist (vgl. Art. 27 Abs. 3 aBV und BGE 119 Ia 178 E. 6 S. 187 ff.; 117 Ia 311 E. 4 und 5 S. 317 ff.). Die Religionsfreiheit erlaubt zwar den Besuch konfessioneller Privatschulen, gibt aber keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung, sondern nur Anspruch auf Gleichbehandlung aller Konfessionen, wenn eine staatliche Unterstützung ausgerichtet wird (vgl. BGE 125 I 347 E. 4e S. 357 und E. 5 S. 358 ff.; Peter Karlen, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz, Zürich 1986, S. 179 f.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, gemäss der Praxis der kantonalen Behörden würden Angehörigen anderer Konfessionen oder Glaubensrichtungen Stipendien für den Besuch ausländischer religiöser Mittelschulen ausgerichtet. Soweit der Beschwerdeführer für seine Tochter einzig aus religiösen Gründen den Besuch einer jüdischen Mittelschule anstrebt, ist dies daher von vornherein kein Grund für die Ausrichtung von Stipendien. Rechtserheblich ist hingegen, ob der Besuch einer solchen Mittelschule notwendig ist, damit die Tochter ihr Berufsziel als jüdische Lehrerin erreichen kann. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann von vornherein nur hinsichtlich von Tatsachen vorliegen, die für die Beurteilung dieser Frage erheblich sind.
4.- Die Rügen des Beschwerdeführers sind im Lichte des Gesagten zu prüfen.
a) Die Beschwerde enthält teilweise (vor allem auf S. 2) eine allgemeine Kritik an der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts.
Soweit nicht konkrete Rügen erhoben werden, ist darauf nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1b).
b) Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde vom 13. Juli 1999 an das Verwaltungsgericht zahlreiche Aspekte vorgebracht, die keinen sachlichen Zusammenhang mit der rechtserheblichen Fragestellung hatten. Das betrifft z.B. die Kritik an der Darstellung der Abteilung "Le Séminaire" in Tomer Deborah (S. 3 und 4 der Beschwerde an das Verwaltungsgericht), an Aktennotizen betreffend Termine (S. 4 und 5) oder die Kritik an der Qualifikation der Schule NOAM (S. 12 und 13). Soweit in der Vernehmlassung der Bildungsdirektion auf diese Vorhalte geantwortet wurde, bestand von vornherein kein Anlass für eine Auseinandersetzung damit oder für einen zweiten Schriftenwechsel. Dasselbe gilt für die Ausführungen über die stipendienrechtliche Anerkennung (S. 13-18 der Beschwerde vom 13. Juli 1999). Die stipendienrechtliche Anerkennung muss gemäss § 5 Abs. 3 StipV/ ZH kumulativ zu den "anderen Gründen" vorliegen, die eine Ausbildung im Ausland rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass es schon an diesen "anderen Gründen" fehle. Es hat daher die Frage der stipendienrechtlichen Anerkennung offen gelassen (S. 12 des angefochtenen Entscheids).
Das ist nicht zu beanstanden: Wenn von zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, bereits die erste nicht gegeben ist, ist es müssig, sich über das Vorhandensein der zweiten zu äussern. Die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Bildungsdirektion (S. 22-33) waren daher für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung nicht erheblich.
Insoweit bestand keine Notwendigkeit, sich im Einzelnen mit den entsprechenden Vorbringen auseinander zu setzen oder einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.
c) Der Beschwerdeführer hatte sodann in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgebracht, die jüdische Ethik entspreche nicht den heute an den öffentlichen Schulen herrschenden Strömungen und (Un)sitten. Es sei ausgeschlossen, die Kinder unter 20 Jahren den heutigen nicht jüdischen Einflüssen auszusetzen. Deshalb sei der Besuch einer öffentlichen Mittelschule für seine Tochter nicht zumutbar. Damit machte er weitgehend persönliche religiöse oder weltanschauliche Gründe geltend, die nach dem Gesagten nicht rechtserheblich sind.
d) aa) Der Erziehungsrat hatte in seinem Entscheid vom 29. Juni 1999 ausgeführt, gemäss Auskunft des Rektors der Jüdischen Schule Zürich würden die meisten Schülerinnen bereits unmittelbar nach der jüdischen Sekundarschule ein jüdisches Lehrerinnenseminar besuchen.
Sodann könne die Tochter des Beschwerdeführers auch nach einer zürcherischen öffentlichen Mittelschule ein jüdisches Lehrerinnenseminar besuchen. Die Ausbildung würde in diesem Fall rund ein Jahr länger dauern als nach dem Besuch einer Mittelschule, die auch jüdische Fächer unterrichte. Der Besuch einer hiesigen öffentlichen Mittelschule würde der Tochter des Beschwerdeführers zudem nach dem Besuch eines jüdischen Lehrerinnenseminars eine (staatliche) Lehrerinnenausbildung in der Schweiz ermöglichen, was ihre beruflichen Möglichkeiten verbessern würde. Der Besuch der Mittelschule in Aix-les-Bains sei deshalb für eine spätere Unterrichtstätigkeit an jüdischen Schulen nicht zwingend.
bb) In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, das Lernen der jüdischen Fächer und die Unterweisung in jüdischer Weltanschauung seien untrennbar miteinander verbunden. Die jüdische Weltanschauung ("Haschkofo") entscheide über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in eine orthodoxe Schule. Zudem würde eine Lehrerin, welche eine öffentliche Mittelschule besucht hätte, von seinem Kreis nicht mehr als Lehrerin für jüdische Fächer akzeptiert. Nach dem Besuch der öffentlichen Mittelschule hätte seine Tochter keine Chance, im orthodoxen Lehrerinnenseminar Ofakim in Israel zugelassen zu werden.
Die angestrebte berufliche Laufbahn innerhalb der religiösen Bevölkerung sei nur möglich, wenn eine jüdische Mittelschule besucht werde. Eine solche gebe es in der Schweiz nicht.
In ihrer Vernehmlassung bestritt die Bildungsdirektion, dass am Seminar in Ofakim Bewerberinnen nur nach jüdischer Mittelschule aufgenommen würden. Im Übrigen gebe es in Israel genügend andere Lehrerinnenseminare, welche den Besuch einer jüdischen Mittelschule nicht zwingend voraussetzten, so zum Beispiel das Seminar "Orot Israel College". Bewerberinnen ohne jüdische Mittelschule hätten allenfalls ein Vorbereitungsprogramm (Sommer-Intensivkurs oder einjähriges Vorbereitungsjahr) zu absolvieren. Dabei stützte sich die Bildungsdirektion unter anderem auf Aussagen des Rabbiners der Israelitischen Cultusgemeinde.
Das Verwaltungsgericht erwog, dass der Erziehungsrat gestützt auf die Auskünfte des Rektors der Jüdischen Schule Zürich zutreffend erwogen habe, das Absolvieren der Mittelschule Tomer Debora sei nicht zwingend. Dass die Tochter des Beschwerdeführers nach dem Besuch der öffentlichen Mittelschule rund ein Jahr oder allenfalls auch mehr aufwenden müsste, um die jüdischen Fächer nachzuholen, sei zumutbar.
cc) Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde an das Bundesgericht, die gesamte Stellungnahme der Bildungsdirektion, der sich das Verwaltungsgericht unkontrolliert angeschlossen habe, beruhe auf Argumenten, die aus dem zionistischen, von ihm als areligiös bezeichneten Judentum stammten und nichts mit dem charedisch-orthodoxen Judentum, dem er angehöre, zu tun hätten. Auch die Israelitische Cultusgemeinde und deren Rabbiner gingen das streng orthodoxe Judentum nichts an.
dd) Dazu ist zunächst zu sagen, dass sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht auf die Stellungnahme der Bildungsdirektion und die darin erwähnten Aussagen des Rabbiners der Israelitischen Cultusgemeinde oder auf die beigelegten Dokumente aus dem Umfeld der "World Zionist Organization" abstützte, sondern in erster Linie auf die vom Erziehungsrat in seinem Entscheid zitierten Aussagen des Rektors der Jüdischen Schule Zürich. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor dem Erziehungsrat wie auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Gelegenheit, sich zu dieser Aussage zu äussern. Das Verwaltungsgericht setzte sich mit diesen Äusserungen auseinander (S. 8 des angefochtenen Urteils).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
ee) Der Beschwerdeführer geht von der Annahme aus, die vom Verwaltungsgericht geforderte Prüfung, ob ein Zusammenhang zwischen profaner Mittelschulausbildung und Unterweisung in den jüdischen Fächern bestehe, beziehe sich auf das streng charedische orthodoxe Judentum. Soweit er damit persönliche religiöse Gründe geltend machen will, die zum Besuch ganz bestimmter Schulen führen würden, wäre dies nach dem vorne Ausgeführten nicht massgebend. Die Stipendien dienen dazu, eine Berufsausbildung zu erwerben, nicht aber dazu, eine religiöse oder weltanschauliche Bildung zu vermitteln.
Rechtserheblich könnte höchstens sein, wenn das Absolvieren einer jüdischen Mittelschule Voraussetzung für den Besuch von jüdischen Lehrerseminaren und das Erteilen von jüdischem Unterricht an jüdischen Schulen (mithin für das Erreichen des Ausbildungsfernziels) wäre. Der Beschwerdeführer hätte im Verfahren vor dem Erziehungsrat wie vor dem Verwaltungsgericht genügend Gelegenheit gehabt, seine entsprechenden Behauptungen zu belegen. Er hat jedoch im ganzen Verfahren nie entsprechende Unterlagen und Bestätigungen vorgelegt, insbesondere auch nicht in seiner Beschwerde vom 13. Juli 1999 an das Verwaltungsgericht, obwohl ihm auf Grund des ersten Urteils des Verwaltungsgerichts klar sein musste, dass dies die rechtserhebliche Frage war, und obwohl der Entscheid des Erziehungsrates sich zu dieser Frage ausdrücklich geäussert hatte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, den Beweis für seine Behauptung, im Seminar Ofakim würden nur Bewerberinnen mit jüdischer Mittelschule aufgenommen, habe er mangels eines zweiten Schriftenwechsels gar nicht erbringen können, so verkennt er, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich alle angerufenen Dokumente und Beweismittel bereits im ersten Schriftenwechsel, das heisst mit der Einreichung der Beschwerde, vorgebracht werden müssen (vgl. § 54 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175. 2]).
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht massgeblich auf das Seminar Ofakim abgestellt, sondern generell angenommen, es gebe jüdische Lehrerinnenseminare, die auch nach einer öffentlichen Mittelschule besucht werden könnten. Das bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Er legt sogar selber ein Schreiben des Rektors der Jüdischen Schule Zürich vom 23. September 1997 vor, aus welchem hervorgeht, dass bereits auf Grund der von seiner Tochter absolvierten jüdischen Sekundarschule ein Übertritt an ein jüdisches Lehrerinnenseminar möglich sei.
Auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es in Israel jüdische Lehrerseminare gebe, die ohne Absolvieren einer jüdischen Mittelschule besucht werden könnten, hält diese jedoch für staatlich und nicht religiös. Damit macht er aus rein religiösen Gründen eine Unzumutbarkeit geltend, was jedoch nach dem Gesagten nicht rechtserheblich ist.
e) Unerheblich ist schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers an der Verwendung des Schreibens von Herrn Steinegger. Dieses wurde von den kantonalen Behörden erhoben, um die stipendienrechtliche Anerkennung gemäss § 6 StipV/ZH abzuklären (s. act. 10/9/1), was aber nach dem Gesagten (vgl. vorne E. 4b) nicht entscheiderheblich ist.
Dasselbe gilt für die beanstandete Aussage auf S. 9 des angefochtenen Urteils; der Beschwerdeführer kritisiert, dass hier das Verwaltungsgericht eine Feststellung als unbestritten bezeichnet habe, obwohl sie heftig bestritten worden sei. Auch diese Aussage bezog sich auf die stipendienrechtliche Anerkennung, welche aber nicht erheblich ist. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht gemachte Feststellung wirklich bestritten worden war.
f) Gesamthaft hat das Verwaltungsgericht weder den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt noch die Begründungspflicht verletzt oder zu Unrecht keinen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt.
5.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Kantonalen Stipendienkommission, dem Bildungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 23. März 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: