Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA]
I 105/99 Hm
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Schäuble
Urteil vom 22. März 2000
in Sachen
S.________, 1973, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen,
Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Der 1973 geborene S.________ leidet an schweren
psychischen Störungen, aufgrund welcher er seit der Kind-
heit Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen er-
hielt (medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen).
Nach verschiedenen Schnupperlehren und mehreren gescheiter-
ten Arbeitsversuchen trat er im August 1992 eine vierjähri-
ge Lehre als Schreiner an, welche nach wenigen Monaten in
eine zweijährige Anlehre zum Holzbearbeiter umgewandelt
wurde. Die Invalidenversicherung übernahm diese Ausbildung.
Nach deren Abschluss berichtete die IV-Regionalstelle im
August 1994, der Versicherte habe das Ziel der Anlehre
nicht erreicht, und schlug die Prüfung der Rentenfrage vor.
Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen er-
liess die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft am 28. Ju-
ni 1995 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 79 % ab 1. Juli
1995 eine ganze Invalidenrente zusprach. Am 17. Juli 1995
verfügte sie, dass der Versicherte bereits ab 1. Februar
1992 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Vom
1. August 1993 bis 31. Juli 1994 werde die Rentenzahlung
während der beruflichen Massnahme wegen des höheren Taggel-
des jedoch unterbrochen.
B.- S.________ reichte gegen beide Verfügungen Be-
schwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Land-
schaft ein. Er beantragte, die Auszahlung der Invalidenren-
te sei bis auf weiteres zu sistieren und es seien zweckmäs-
sige berufliche Eingliederungsmassnahmen zu bewilligen.
Nachträglich wies er darauf hin, seit August 1994 in mehre-
ren temporären Arbeitseinsätzen erfolgreich bei verschiede-
nen Arbeitgebern tätig gewesen zu sein.
Auf Antrag der Verwaltung verfügte das kantonale Ge-
richt am 28. September 1995 die Sistierung des Beschwerde-
verfahrens.
Nach zusätzlichen Abklärungen erliess die IV-Stelle am
12. Dezember 1996 eine neue Verfügung, mit welcher sie die
ursprünglich gewährte ganze Invalidenrente wegen Verletzung
der Meldepflicht rückwirkend ab 1. Dezember 1994 auf eine
Viertelsrente herabsetzte, ausgehend von einem Invalidi-
tätsgrad von 41 %.
Der Versicherte hielt in der Folge an seinem Begehren
um berufliche Eingliederungsmassnahmen fest und bestritt
das Vorliegen eines Invaliditätsgrades von 79 % für die
Zeit vom 1. Februar 1992 bis 30. November 1994. Unzutref-
fend sei auch der ab 1. Dezember 1994 festgelegte Invalidi-
tätsgrad. Später teilte er mit, er habe im Januar 1997
einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Gestützt hierauf ver-
fügte die Verwaltung am 10. März 1997 die Aufhebung der
Viertelsrente per Ende April 1997.
Mit Entscheid vom 25. März 1998 hiess das kantonale
Gericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise
gut. Es erwog, dass die IV-Stelle dem Versicherten zu Recht
ab 1. Februar 1992 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Dezem-
ber 1994 eine Viertelsrente zugesprochen habe. Nicht zu
beanstanden sei ferner, dass die Verwaltung im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung aufgrund der damaligen
Umstände weitere berufliche Massnahmen abgelehnt habe. Hin-
gegen könne wegen der inzwischen eingetretenen Entwicklung
künftig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehen, falls
der Versicherte nach einem allfälligen Verlust der Arbeits-
stelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten bei der
Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit haben sollte. In die-
ser Hinsicht sei den beschwerdeweise vorgebrachten Anliegen
zu entsprechen.
C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Begehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei
der Invaliditätsgrad von 79 % ab 1. Februar 1992 und von
41 % ab 1. Dezember 1994 zu reduzieren und neu festzuset-
zen. Sodann sei die Vorinstanz zu verpflichten, Einsicht in
die Abklärungsunterlagen zu gewähren. Eventualiter sei ihm
das Recht einzuräumen, vom Antrag auf Invalidenrente zu-
rückzutreten. Im Übrigen sei der Vorinstanz für die Ver-
schleppung des Falles und die verspätete Zustellung des
Entscheides eine Rüge zu erteilen.
Die IV-Stelle ersucht um Aufhebung des kantonalen Ent-
scheides und Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 12. De-
zember 1996. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzich-
tet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm das kantona-
le Gericht die mit Eingabe vom 8. Januar 1997 beantragte
Einsicht in die Abklärungsunterlagen nicht gewährt habe.
Dieser Vorwurf ist nicht stichhaltig. Aus den Akten geht
hervor, dass die Eingabe umgehend an die IV-Stelle weiter-
geleitet wurde, welche sich zu jenem Zeitpunkt noch nicht
hatte vernehmen lassen und daher im Besitz der fraglichen
Unterlagen war. Weiter ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Versicherten eine Orientierungskopie des betreffenden
Schreibens an die Verwaltung zukommen liess. Damit ist sie
ihren im gegebenen Zusammenhang obliegenden Pflichten
rechtsgenüglich nachgekommen.
b) Dem kantonalen Gericht wird ferner eine unzulässige
Verschleppung des Falles und die verspätete Zustellung des
Entscheides vorgeworfen. Auf diese Rüge ist mangels eines
schutzwürdigen aktuellen und praktischen Feststellungsinte-
resses nicht einzutreten (Art. 103 lit. a in Verbindung mit
Art. 132 OG; vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5a und b
mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Trotzdem sei
festgehalten, dass das vorinstanzliche Verfahren, welches
von der Einreichung der Beschwerde am 25. Juli 1995 bis zum
Versand des Urteils am 12. Januar 1999 rund 41 1/2 Monate
dauerte, auf Gesuch der Verwaltung hin während rund 14 1/2
Monaten sistiert wurde.
2.- Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis
zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die ange-
fochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Gestützt hie-
rauf hat die IV-Stelle die ursprünglich angefochtenen Ver-
fügungen vom 28. Juni und 17. Juli 1995 am 12. Dezember
1996 in Wiedererwägung gezogen und durch eine neue Verfü-
gung ersetzt. Mit dieser sprach sie dem Versicherten ab
1. Februar 1992 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Dezember
1994 eine Viertelsrente zu. Noch vor Erlass des kantonalen
Entscheides hob die Verwaltung am 10. März 1997 die Vier-
telsrente revisionsweise per Ende April 1997 auf. Diese
Verfügung blieb unangefochten. Der Streit beschränkt sich
somit auf die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerdefüh-
rers vom 1. Februar 1992 bis 30. April 1997. Im vorliegen-
den Verfahren nicht mehr streitig ist die Gewährung von
beruflichen Massnahmen.
3.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be-
stimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG)
unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den geistigen Ge-
sundheitsschäden, die in gleicher Weise wie die körperli-
chen eine Invalidität zu begründen vermögen (BGE 102 V 165;
ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a, 1989 S. 266 Erw. 1a), zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen über den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG),
die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28
Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Bedeutung
der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschät-
zung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158
Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
b) Beizufügen ist, dass in Fällen, in welchen der Ver-
sicherte wegen der Invalidität keine zureichenden berufli-
chen Kenntnisse erwerben konnte, das Erwerbseinkommen, das
er als Nichtinvalider erzielen könnte, den nach Alter abge-
stuften Prozentsätzen des statistischen Tabellenlohnes
gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht. Unter diese Regelung
fallen Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit
einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zurei-
chenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Als Erwerb
von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im allgemei-
nen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch
Anlehren, sofern sie auf einem besonders der Invalidität
angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse
vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Aus-
bildung und dem Versicherten praktisch die gleichen Ver-
dienstmöglichkeiten eröffnen (ZAK 1978 S. 32, 1974 S. 548).
4.- a) Im vorliegenden Fall gelangte die IV-Regional-
stelle nach Abschluss der Anlehre des Beschwerdeführers zum
Ergebnis, dass dieser im angelernten Beruf als Holzbearbei-
ter wie auch in anderen handwerklichen Tätigkeiten ungeeig-
net sei. Trotz Nichterreichens des Ausbildungsziels habe
sich der Lehrmeister entgegenkommenderweise indes bereit
erklärt, den Versicherten, welcher auch in intellektueller
Hinsicht wenig Voraussetzungen mit sich bringe, befristet
zu einem Monatsgehalt von Fr. 800.- in seiner Schreinerei
weiterzubeschäftigen. Der Beschwerdeführer habe das Angebot
jedoch abgelehnt (Bericht vom 17. August 1994). Hierauf
holte die Verwaltung einen Arztbericht der Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Klinik X.________ ein, welche eine
schwere, seit der Kindheit des Beschwerdeführers bestehende
psychische Störung autistischer Symptomatik mit möglicher
hirnorganischer Komponente feststellte. Der Patient, den
sie seit 1978 kenne, sei sozial vordergründig gut ange-
passt, aber wenig belastbar. Es bestehe bei ihm ein rigides
System von Angstabwehr, das eine flexible Anpassung an un-
gewohnte Forderungen extrem erschwere oder gar ausschliesse
(Bericht vom 26. November 1994). Gestützt auf diese Beur-
teilungen erliess die IV-Stelle ihre ursprünglichen Renten-
verfügungen vom 28. Juni und 17. Juli 1995.
b) Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens
erfuhr die Verwaltung, dass der Versicherte von September
1994 bis Mai 1995 in einem Beschäftigungsprogramm für Ar-
beitslose tätig war und von Mai bis Oktober 1995 mehrere
Temporärstellen als Hilfsarbeiter versah. Gemäss Angaben
der Gemeindeverwaltung Y.________ und der Firma O.________
erzielte er im fraglichen Zeitraum ein Erwerbseinkommen von
insgesamt Fr. 34'663.85. Aufgrund der neuen Sachlage und in
der Annahme, dass der Versicherte diese Erwerbsfähigkeit
bewahren könne, erliess die IV-Stelle am 12. Dezember 1996
pendente lite die streitige Verfügung. Darin legte sie den
Invaliditätsgrad ab 1. Februar 1992 auf 79 % und ab 1. De-
zember 1994 auf 41 % fest. Dieser Ermittlung lag ein Ein-
kommensvergleich gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zugrunde. Dabei
stellte die Verwaltung bezüglich des Invalideneinkommens
bis August 1994 auf das damalige Lohnangebot des Lehrbe-
triebs und danach auf den vom Beschwerdeführer tatsächlich
erzielten Verdienst ab. Diesen auf ein Jahr umgerechneten
Beträgen stellte sie den für 1995 massgebenden Tabellenlohn
von Fr. 50'000.- gegenüber (AHI-Praxis 1995 S. 6).
Das Vorgehen der Verwaltung ist aus der Sicht des Be-
schwerdeführers, der um Reduktion seines Invaliditätsgrades
ersucht, für die Zeit bis August 1994 nicht zu beanstanden,
ist doch dem Bericht der Regionalstelle vom 17. August 1994
zu entnehmen, dass das von der Schreinerei B.________ ange-
botene Monatsgehalt von Fr. 800.- bereits eine Soziallohn-
komponente beinhaltete. Dieses nach abgeschlossener Anlehre
gemachte Lohnangebot ist zudem bereits ab 1992 als Invali-
deneinkommen berücksichtigt worden, obwohl der Beschwerde-
führer damals noch über keine beruflichen Kenntnisse und
Fertigkeiten verfügte. Die Invaliditätsbemessung der Ver-
waltung ab September 1994 ist hingegen zu berichtigen. Denn
aus den Arbeitgeberfragebögen der Gemeindeverwaltung
Y.________ und der Firma O.________ geht hervor, dass der
Versicherte den Verdienst von insgesamt Fr. 34'663.85 nicht
in 14, sondern in 12 Arbeitsmonaten erzielt hat. Aus der
Gegenüberstellung dieses Betrags und des hypothetischen
Valideneinkommens von Fr. 50'000.- ergibt sich ab September
1994 eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von knapp
31 %. In Anwendung der Revisionsbestimmungen von Art. 88a
Abs. 1 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV steht dem Beschwerde-
führer ab 1. Dezember 1994 somit keine Rente mehr zu.
5.- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Sinne
seines Eventualantrags auf die Ausrichtung der ihm für die
Zeit vom 1. Februar 1992 bis 30. November 1994 zustehenden
Invalidenrente rechtsgültig verzichten kann. Nach der
Rechtsprechung setzt die Annahme eines Verzichts den Nach-
weis eines schutzwürdigen Interesses des Versicherten vo-
raus (BGE 124 V 176 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. auch Maurer,
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 311
ff.). Ein solches Interesse ist zu verneinen, wenn der Ver-
sicherte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes wesent-
lich auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist (unveröf-
fentlichtes Urteil P. vom 22. August 1995, I 32/95). Diese
Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, muss doch
davon ausgegangen werden, dass in der fraglichen Zeit die
Eltern des Beschwerdeführers in nicht unerheblichem Masse
für Kost und Logis des bei ihnen wohnenden Sohnes aufkamen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Ver-
sicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
25. März 1998 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Basel-Landschaft vom 12. Dezember 1996 inso-
weit aufgehoben werden, als sie dem Beschwerdeführer
einen Rentenanspruch ab 1. Dezember 1994 zusprechen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf
sie einzutreten ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: