BGer U 233/1999
 
BGer U 233/1999 vom 21.03.2000
«AZA»
U 233/99 Ge
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 21. März 2000
in Sachen
N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- Der 1955 geborene N.________ war seit August 1991 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) im Rangierdienst tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 8. September 1992 richtete er sich anlässlich eines Bremsmanövers, bei welchem er einen Hemmschuh unter einen langsam heranrollenden Güterwaggon auf die Schiene zu legen hatte, zu spät wieder auf, sodass er vom Trittbrett des Waggons erfasst und weggeschleudert wurde. Nachdem er kurze Zeit bewusstlos am Boden gelegen hatte, wurde er auf Grund der erlittenen Verletzungen an Kopf und Brust im Spital M.________ hospitalisiert, wo die behandelnden Ärzte eine frische Kompressionsfraktur BWK 12 mit deutlicher ventraler Keildeformierung und erhaltener Wirbelkörperhinterkante sowie eine Rissquetschwunde temporo-frontal rechts diagnostizierten (Bericht vom 23. September 1992). Am 19. September 1992 konnte er nach Hause entlassen werden. Der daraufhin konsultierte Hausarzt Dr. med. B________, Allgemeine Medizin FMH, stellte am 20. Januar 1993 fest, dass N.________ offenbar unter Ängsten leide und eine Mobilisation seit November 1992 trotz objektiv gutem Heilungsverlauf grosse Mühe bereite. Er schlug daher den Beizug eines Psychiaters vor. In den folgenden drei Jahren wurde der Versicherte von verschiedenen Ärzten untersucht und behandelt, wobei sich herausstellte, dass er unter psychogenen sowie Angst- und Depressionsstörungen litt, welche als zum überwiegenden Teil für die von ihm subjektiv empfundenen Schmerzen verantwortlich gemacht wurden.
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 22. November 1996 sprach sie N.________ eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung, beruhend auf einer Integritätseinbusse von 10 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 zu. Nachdem der Versicherte hatte Einsprache erheben lassen, holte die SUVA weitere Auskünfte in erwerblich-beruflicher Hinsicht sowie die polizeilichen Akten bezüglich des Unfallereignisses vom 8. September 1992 ein. Im Rahmen des Einspracheverfahrens eröffnete die SUVA dem Versicherten am 6. März 1998, dass sie auf Grund der Aktenlage an der verfügten Rente nicht festhalten könne und den Invaliditätsgrad tiefer ansetzen werde. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs hin, wovon der Versicherte indes keinen Gebrauch machte. Mit Einspracheentscheid vom 10. August 1998 sprach die SUVA eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % rückwirkend ab 1. Januar 1997 sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. April 1999 ab.
C.- N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'038.- sowie eine angemessene Integritätsentschädigung, mindestens aber auf einer Integritätseinbusse von 50 % beruhend, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen. Der Eingabe liegt ein Schreiben der SBB vom 6. Juli 1999 bei.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 115 V 133) zwischen dem Unfall und dem in der Folge eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 Erw. 1b; vgl. auch BGE 122 V 160 Erw. 1c), namentlich von Gutachten versicherungsinterner Ärzte (vgl. auch BGE 122 V 161 unten f.). Darauf kann verwiesen werden.
Ergänzend ist auf die massgebende Regelung des Integritätsentschädigungsanspruchs (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) sowie der Abstufung der Integritätsentschädigung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b) hinzuweisen. Zu präzisieren ist sodann, dass nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren ist. Zunächst ist abzuklären, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 367 Erw. 6a, letzter Absatz). Ergeben die Abklärungen, dass der Versicherte ein Schleudertrauma der HWS, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der HWS, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
2.- a) Von keiner Seite in Frage gestellt wird, dass die somatischen Leiden des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der vorbestehenden Chondromatose im linken Knie (vgl. insbesondere die Berichte des Dr. med. A.________, Rehabilitationsklinik X.________, vom 8. April 1993 und des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, SUVA Abteilung Unfallmedizin, vom 25. Oktober 1994) - wie auch das psychische Krankheitsbild in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 8. September 1992 stehen. Da praxisgemäss zur Bejahung der natürlichen Kausalität bereits eine Teilursächlichkeit des Unfalles genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen), ist dieser Betrachtungsweise zuzustimmen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kritisiert wird indessen die Verneinung der Adäquanz hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörungen.
b) Der Beschwerdeführer schlug anlässlich des Ereignisses vom 8. September 1992 seinen Kopf am Trittbrett eines heranrollenden Waggons an, wodurch er eine Rissquetschwunde erlitt und für einige Minuten das Bewusstsein verlor. In der Folge klagte der Versicherte erstmals am 12. Mai 1993 über Kopfschmerzen (Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 12. Mai 1993), am 7. und 13. Juli 1993 über Schwindelgefühle und Ohrengeräusche (Bericht des Dr. med. V.________, Neurologie, vom 28. Juli 1993) sowie am 5. Oktober 1993 über Lärmempfindlichkeit (Schreiben der Bahnhofinspektion R.________ vom 5. Oktober 1993). Konzentrationsstörungen erwähnte der Beschwerdeführer anfangs 1994 gegenüber den Dres. med. W.________ und F.________, Spital Y.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie, (Bericht vom 6. Januar 1994) und eine Sehschwäche wurde anlässlich des Eintritts in die Rehabilitationsklinik X.________ am 23. Februar 1994 angegeben (Austrittsbericht der Dres. med. Z.________ und H.________ vom 13. April 1994). Angesichts des Unfall- sowie Beschwerdeverlaufs erscheint die Diagnose eines leichten Schädel-Hirntraumas, wie sie erstmals von Dr. med. S.________ in seinem Bericht vom 25. Oktober 1994 gestellt wurde, als glaubhaft. Auffällig ist indessen der Umstand, dass die zum typischen Beschwerdebild nach einer solchen Verletzung gehörenden Gesundheitsstörungen allesamt erst einige Zeit nach dem Unfallereignis aufgetreten sind. Auf die Äusserung des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. V.________ im Rahmen der Untersuchungen vom 7. und 13. Juli 1993, wonach er bereits seit dem Unfall unter Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen, Ohrengeräuschen, Lichtscheu und rascher Ermüdbarkeit leide, kann nicht abgestellt werden, da diese erst im Juli 1993 und mithin über zehn Monate nach dem Unfall erfolgte (Bericht des Dr. med. V.________ vom 28. Juli 1993). Ferner nahm Dr. med. B.________ gemäss seinen Angaben vom 20. Januar und 17. Mai 1993 bereits anfangs 1993 eine psychische Überlagerung der somatischen Leiden an, bevor die hievor aufgeführten Gesundheitsstörungen überhaupt erstmals vom Beschwerdeführer erwähnt worden waren. Zum gleichen Schluss gelangten die den Versicherten in der Folge behandelnden Ärzte, welche die geklagten körperlichen Beschwerden schon ab Mitte 1993 mit einer psychischen Fehlentwicklung in Zusammenhang brachten und übereinstimmend eine organische Ursache der genannten körperlichen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneinten (vgl. die Berichte des Dr. med. B.________ vom 28. Juni 1993, des Dr. med. V.________ vom 28. Juli 1993 und 22. April 1994, des Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 1993 und der Dres. med. W.________ und K.________ vom 21. April 1994 sowie das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] Zentralschweiz vom 9. Juli 1996).
Nach der klaren medizinischen Aktenlage kann mithin davon ausgegangen werden, dass zwar die zum typischen Beschwerdebild eines leichten Schädel-Hirntraumas gehörenden somatischen Beeinträchtigungen teilweise gegeben, diese indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit organischen Ursprungs sind und im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten.
c) Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf sowie den erlittenen Verletzungen hat die Vorinstanz den Unfall vom 8. September 1992 im Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist (vgl. BGE 117 V 366 Erw. 6a, 382 Erw. 4a, 115 V 138 Erw. 6), dem mittleren Bereich und innerhalb dieser Gruppe den mittelschweren bis schweren Unfällen zugeordnet.
Dieses Vorgehen ist im Lichte der Rechtsprechung, wonach etwa der Fall eines Arbeiters, welcher von einem mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h vorbeifahrenden Lastwagen am Kopf getroffen und eine schwere Commotio cerebri erlitten hatte, als den Unfällen im schweren Bereich (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 17. Oktober 1989 U 53/86) und derjenige eines Zweiradfahrers, der von einem Personenwagen frontal erfasst, auf die Motorhaube gehoben und rund 22 m von der Kollisionsstelle weg auf das Trottoir geschleudert wurde, wobei er sich diverse schwere Verletzungen zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 23. Dezember 1991, U 90/90), als den schweren Fällen im mittleren Bereich zugehörig bezeichnet wurde, nicht zu beanstanden.
d) Ob der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist, beurteilt sich gemäss der in Erw. 1 hievor dargelegten Rechtsprechung mithin anhand der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgelisteten Kriterien. Wie im angefochtenen Entscheid mit Blick auf BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb zutreffend festgehalten wird, kann es in Fällen wie dem vorliegenden für die Bejahung der Adäquanz genügen, wenn ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder, sofern dies nicht zutrifft, mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden können.
Besonders dramatische Begleitumstände des Unfalles liegen nicht vor. Obgleich auch ein nur kurzer Zeitraum des Gewahrwerdens der Bedrohung genügen kann, um von einer besonderen Eindrücklichkeit auszugehen, erweist sich das vorliegend zu beurteilende Unfallgeschehen bei objektiver Betrachtung nicht als derart gravierend, dass dieses Einzelkriterium rechtfertigte, die aufgetretene psychogene Fehlentwicklung als adäquat zu bezeichnen. Sodann handelt es sich bei der erlittenen Rissquetschwunde am Kopf mit Schädelprellung sowie dem Bruch des Beckenwirbels nicht um Verletzungen von besonderer Art oder Schwere. Was die Dauer der ärztlichen Behandlung anbelangt, war diese bis zum 8. April 1994 zumindest teilweise auf die Besserung der körperlichen Unfallfolgen gerichtet (vgl. den Austrittsbericht der Dres. med. Z.________ und H.________, Rehabilitationsklinik X.________, vom 13. April 1994), anschliessend indes nur noch durch die psychischen Leiden sowie unfallfremde somatische Störungen bedingt. Eine körperlich indizierte Behandlungsdauer von unter zwei Jahren kann angesichts der konkreten Umstände jedoch nicht als ungewöhnlich lang betrachtet werden. Auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit waren nicht von besonderem Ausmass, betonte der Hausarzt Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 20. Januar 1993 - mithin vier Monate nach dem Unfall - doch bereits die Angstgefühle des Beschwerdeführers sowie die darauf zurückzuführende, trotz des aus somatischer Sicht guten Heilungsverlaufs "grosse Mühe bei der Mobilisation". Über eine Arbeitsaufnahme in reduziertem Umfang wurde alsdann ab 13. April 1993 diskutiert (Bericht des Dr. med. A.________ vom 8. April 1993), wobei die SUVA die entsprechende Aufforderung - unter anderem nach gescheiterten Arbeitsversuchen - mehrmals zurücknahm. Aus allen ärztlichen Stellungnahmen geht ferner die psychische Überlagerung der Beschwerden hervor, welche bereits in einem frühen Zeitpunkt nach dem Unfall einsetzte (vgl. zum Ganzen BGE 123 V 141 Erw. 3d; RKUV 1998 Nr. U 307 S. 450 Erw. 3b). Des Weitern liegen hinsichtlich der somatischen Beschwerden keine Anzeichen für ärztliche Fehlbehandlungen mit einer Verschlimmerung der Unfallfolgen oder für einen schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen vor. Mit der Vorinstanz kann lediglich das Kriterium der körperlich bedingten Dauerschmerzen - wenn auch nicht im geklagten Ausmass - bejaht werden.
Demnach ist keines der von der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges bei mittelschweren bis schweren Unfällen im mittleren Bereich geforderten Kriterien derart erfüllt, dass die Adäquanz des Unfalles hinsichtlich der psychischen Störungen bejaht werden könnte.
3.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sodann eingewendet, bezüglich der Berechnung des für den Einkommensvergleich massgeblichen hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) sei nicht auf den von SUVA und Vorinstanz angenommenen Verdienst von Fr. 59'598.-, sondern auf Fr. 62'038.- abzustellen.
a) Den Akten ist zu entnehmen, dass die SUVA wie auch das kantonale Gericht für die Berechnung des Valideneinkommens die bei den SBB für das Jahr 1996 eingeholten Lohnangaben herangezogen haben. Diese Vorgehensweise ist insofern nicht korrekt, als für die Invaliditätsbemessung der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung, d.h. vorliegend des Einspracheentscheides der SUVA vom 10. August 1998 relevant ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Gleiches gilt im Übrigen für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Jahresgehalt von Fr. 62'038.-, basiert dieses gemäss Auskunft der SBB vom 6. Juli 1999 doch ebenfalls auf den hypothetischen Verdienstverhältnissen des Jahres 1996. Ferner beinhaltet es die Familienzulagen, welche bei der Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich nicht mitberücksichtigt werden, da - abweichende Vorschriften vorbehalten - der Invaliditätsgrad in den verschiedenen Sozialversicherungsbereichen nach den für den AHV-beitragspflichtigen Lohn massgebenden Lohnkomponenten berechnet wird und die Familienzulagen nicht zu diesen Einkommenselementen zählen (Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 10. November 1999, U 52/99). Was schliesslich das durch die IV-Stelle des Kantons Thurgau in deren Rentenvorbescheid vom 16. Juli 1998 dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegte massgebliche Valideneinkommen von Fr. 65'757.- anbelangt, ist aus den Akten nicht schlüssig eruierbar, inwiefern nicht auch dieses die Familienzulagen als Lohnbestandteil beinhaltet. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben erweist sich eine zuverlässige Festlegung des massgeblichen Valideneinkommens im vorliegend erheblichen Zeitpunkt August 1998 nicht möglich, weshalb die Sache zur weiteren diesbezüglichen Abklärung an die SUVA zurückzuweisen ist.
b) Zur Bestimmung des trotz des unfallbedingten Gesundheitsschadens durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielbaren hypothetischen Einkommens (Invalideneinkommen) ist die SUVA von ihrer internen Dokumentation über Arbeitsplätze ausgegangen. Die entsprechenden DAP-Erhebungen betreffen indes überwiegend die Jahre 1996 und 1997, weshalb sie bereits aus diesem Grund nicht aussagekräftig sind. Zum andern differieren die darin enthaltenen Lohnangaben (von Fr. 36'000.- bis Fr. 63'000.-) derart, dass gestützt auf diese das Invalideneinkommen nicht zuverlässig ermittelt werden kann. Rechtsprechungsgemäss sind daher die sogenannten Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik beizuziehen (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Ausgehend von Tabelle A1 des standardisierten monatlichen Bruttolohnes belief sich der Zentralwert für Tätigkeiten im privaten Sektor bei Männern, welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (Anforderungsniveau 4), im Jahre 1996 auf Fr. 4294.- (LSE 1996, S. 17). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B9.2) sowie der bis 1998 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1997: 0,5 %; 1998: 0,7 % [Die Volkswirtschaft, a.a.O., Anhang S. 28, Tabelle B10.2]) beläuft sich das Jahreseinkommen auf Fr. 54'625.-.
Zu beachten gilt es sodann, dass insbesondere gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nun selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; in BGE 114 V 310 nicht publizierte Erw. 4b sowie AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, 291 Erw. 3b). Inwieweit der statistisch ausgewiesene Durchschnittslohn vorliegend zusätzlich reduziert werden kann, ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere auf Grund der tatsächlichen Beeinträchtigung im noch möglichen Betätigungsbereich zu bestimmen. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Beschäftigung als Rangierarbeiter nicht mehr zumutbar ist und er in einer körperlich leichteren, wechselbelastenden Tätigkeit zwar noch vollzeitig arbeiten, infolge seiner unfallbedingten somatischen Leiden jedoch nurmehr Gewichte bis 15 kg heben und tragen darf (Bericht des Dr. med. S.________ vom 25. Oktober 1994), erscheint ein Abzug von 25 % als angemessen. Hieraus resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen für das Jahr 1998 von Fr. 40'969.-. Dieses wird von der SUVA im Rahmen des neu vorzunehmenden Einkommensvergleichs zu berücksichtigen sein.
4.- Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Die Vorinstanz hat indessen eingehend und zutreffend dargelegt, dass die von der SUVA - insbesondere mit Blick auf den Untersuchungsbericht des Dr. med. S.________ vom 25. Oktober 1994 - vorgenommene Schätzung des Integritätsschadens auf 10 % mit dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien übereinstimmt. Für den Entscheid über die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens bei psychischen Unfallfolgen ist die Praxis wegleitend, wie sie generell für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 29, 209, mit Verweis auf BGE 115 V 133). Infolge des vorliegend nicht adäquat kausalen Charakters des psychischen Leidens (vgl. Erw. 2d hievor) erweist sich die Berechnung des Integritätsschadens lediglich basierend auf den physischen Unfallbeschwerden deshalb als rechtens.
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. April 1999
und der Einspracheentscheid vom 10. August 1998 aufge-
hoben werden und die Sache an die Schweizerische Un-
fallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den Rentenanspruch neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi-
schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-
zahlen.
IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro-
zesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für So-
zialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: